Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310114/4/Le/Ha

Linz, 17.09.1997

VwSen-310114/4/Le/Ha Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E R, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.1.1997, UR96-34-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.1.1997 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 35 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z23 und Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Rechtsmittel der Berufung einzubringen (Anmerkung: die Möglichkeit, die Berufung direkt bei der Berufungsbehörde einzubringen, war allerdings bereits mit der AVG-Novelle 1994, BGBl. 686 mit Wirkung vom 30.6.1995 aufgehoben worden). Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 9.1.1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4682 G zugestellt.

2. Am 10.3.1997 erging an den nunmehrigen Bw eine Zahlungsaufforderung über 5.500 S (Strafbetrag plus Beitrag zu den Verfahrenskosten), worauf der Bw mit Telefax vom 28.3.1997 "Berufung gegen Aktenzeichen UR96" erhob und darin ausführte, daß er die Zahlungsaufforderung vom 10.3.1997 am selben Tage erhalten hätte. Er sei aufgrund einer längeren Geschäftsreise im Ausland unterwegs gewesen und hätte zur Zahlungsaufforderung weder Bescheid noch Rechnung noch sonstige Unterlagen erhalten, weshalb er die Zahlungs-aufforderung zurückweise.

Er teilte mit, daß er von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit selbiger Aktenzahl am 13.3.1997 eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hätte und er ersuchte, bis zur Klärung der Angelegenheit den fälligen Geldbetrag vorerst auszusetzen.

3.1. Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sie Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufnahm. Dabei stellte sich heraus, daß es sich beim Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen um einen anderen Tatvorwurf handelt.

Die weiteren Ermittlungen beim Gemeindeamt Geboltskrichen ergaben, daß Herr Reisl seit 13.12.1996 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse Scheiben 16 polizeilich gemeldet ist.

3.2. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde der Bw am 5.5.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einvernommen, wobei der Bw angab, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding nie erhalten zu haben. Zum Vorhalt, daß das Straferkenntnis am 9.1.1997 beim Postamt G hinterlegt worden sei, wies er darauf hin, daß er während des gesamten Jänners überwiegend in Deutschland geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen gehabt hätte. Er betreibe nämlich auch in Deutschland eine Firma, die sich mit Abfallrecycling und dergleichen beschäftige. Es sei daher durchaus üblich, daß er sich mehrere Wochen in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern aufhalte. So könne er mit Bestimmtheit sagen, daß er sich am 9.1.1997 und darauffolgend auch während der Abholfrist nicht in G aufgehalten habe. Er kündigte an, diesbezüglich noch entsprechende Unterlagen zum Beweis vorzulegen (Anmerkung: tatsächlich wurden diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt). Er kündigte anläßlich dieser Amtshandlung an, binnen 14 Tagen geeignete Zustellungsbevollmächtigte namhaft zu machen. Desweiteren bestritt er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

3.3. Mit Schreiben vom 9.6.1997 forderte die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehrigen Bw nochmals zur Zahlung des ausständigen Strafbetrages inklusive Verfahrenskostenbeitrag auf und übermittelte ihm unter Hinweis auf die bereits vorgenommene gültige Zustellung nochmals das Straferkenntnis. Das Straferkenntnis sowie die Zahlungsaufforderung wurden im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 4.7.1997 zugestellt.

3.4. Mit Telefax vom 15.7.1997 erhob der Bw unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. 6.1997 Berufung. Darin führte er aus, daß er das Straferkenntnis vom 7.1.1997 erst am 4.7.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erhalten hätte. Er wies auf Schwierigkeiten bei der Zustellung hin, die von der Post verursacht würden. Weiters verwies er auf sein Fax vom 28.3.1997 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, mit der er gegen die Zahlungsaufforderung Berufung eingelegt und dort bereits mitgeteilt hätte, daß ihm das Straferkenntnis nicht zugestellt worden sei. Weiters verwies er darauf, daß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch verspätete Zustellung des Bescheides bereits verjährt sei und daß es unrichtig wäre, daß er sich nicht gerechtfertigt hätte, da ihm dies aufgrund fehlender Schreiben völlig unmöglich gewesen wäre. 3.5. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 15.7.1997 den Verwaltungsstrafakt einschließlich der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.8.1997, laut Rückschein zugestellt am 14.8.1997, wurde der Bw aufgefordert, die in seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 5.5.1997 angekündigten Unterlagen zum Beweis für seinen Aufenthalt in Deutschland im Jänner 1997 vorzulegen. Dem Bw wurde darin auch vorgehalten, daß er laut Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft Schärding seit 13.12.1996 in Scheiben 16, G, gemeldet sei und die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz daher anzuwenden sei.

Es wurde dem Bw eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zur Äußerung eingeräumt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat er jedoch innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch gemacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw das Straferkenntnis vom 7.1.1997 am 9.1.1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der Berufungsfrist wurde keine Berufung eingebracht, und zwar weder bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding noch beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

4.2. § 17 Zustellgesetz bestimmt folgendes: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen." "(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Der Bw hat bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 5.5.1997 behauptet, "während des gesamten Jänner d.J. überwiegend in Deutschland geschäftliche Angelegenheiten" erledigt zu haben.

Die angekündigten Beweise für diese Behauptung ist er jedoch schuldig geblieben und hat solche auch dem unabhängigen Verwaltungssenat trotz der schriftlichen Aufforderung dazu vom 12.8.1997 nicht vorgelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kam daher der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß aufgrund des im Jänner 1997 aufrechten ordentlichen Wohnsitzes des Bw in G, S, die Hinterlegung zulässig war und eine Ortsabwesenheit des Bw in der Zeit vom 9. - 23.1.1997 jedenfalls nicht ständig gegeben war.

Es wäre daher am Bw selbst gelegen, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen und gegen das Straferkenntnis allenfalls begründet Berufung zu erheben.

Die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz soll verhindern, daß Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger die für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw. hinterlegte Sendungen nicht abholt.

Wenn sich allerdings ein Berufungswerber auf einen Zustellmangel beruft, so erfordert es seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Ergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A; 12.2.1980, 895/78 u.v.a.).

4.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn die Berufung als rechtzeitig eingebracht angesehen würde, diese als unbegründet abgewiesen werden müßte. Der Bw hat nämlich dem ihm vorgehaltenen Tatvorwurf, Abfälle ohne Ausfuhrbewilligung nach Deutschland exportiert zu haben, sachlich und inhaltlich überhaupt nichts entgegengesetzt. Er hat lediglich vorgebracht, daß die Verwaltungsübertretung durch verspätete Zustellung des Bescheides verjährt wäre. Dies trifft jedoch nicht zu, da es zur Rechtzeitigkeit einer Verfolgungshandlung ausreicht, wenn diese innerhalb der Verjährungsfrist die Behörde verläßt. Es ist nicht erforderlich, daß die Verfolgungshandlung dem Beschuldigten auch tatsächlich zukommt (§ 32 Abs.2 VStG).

Es ist daher die Berufung auch nicht begründet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde, sodaß auch aus diesen Gründen der Berufung keine Folge gegeben werden könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: . Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: verspätete Berufung

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