Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310205/2/Le/Km

Linz, 19.03.2001

VwSen-310205/2/Le/Km Linz, am 19. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J S, B 7a, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2001, Wi96-12-1998-Poe, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendung "handelsrechtlicher Geschäftsführer" durch den Ausdruck "abfallrechtlicher Geschäftsführer" ersetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S (entspricht 145,35 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1,5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der "J S GmbH" zu vertreten, dass durch die J S GmbH gefährliche Abfälle, welche von seiner Sammel- und Behandlungserlaubnis nicht erfasst sind, übernommen wurden, und zwar wurden am 6.4.1998 von der B-R GmbH in 4 G 20 Kühlschränke und am 9.4.1998 vom A der Oö. L, R, L, K16, ein Kühlschrank übernommen, wobei Kühlschränke als Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-hältigen Kältemitteln, Schlüssel Nr. 35205 der ÖNORM S 2100, gemäß § 3 Abs.1 iVm Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997 als gefährliche Abfälle gelten und somit von der o.a. Gesellschaft die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt wurde, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 AWG erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung der oben angeführten gefährlichen Abfälle zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.3.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Geldstrafe Abstand zu nehmen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er den Tatvorwurf ausdrücklich bestreite. Er habe "die angeführten Gegenstände zum Zwecke des Weiterverhandelns bzw. Verkaufes, für welche Tätigkeit eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, erworben". Die Gegenstände wären in seinem Betrieb weder sortiert noch ausgeschlachtet, sondern nach Übernahme an Dritte weiterveräußert worden.

Ausdrücklich habe die belangte Behörde im Spruch die Tatorte "G" und "L" angeführt, wobei beide Tatorte nicht in die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Linz-Land fallen. Die belangte Behörde wäre daher von Anfang an örtlich unzuständig gewesen.

Er wies darauf hin, dass mittlerweile die J S GmbH die Erlaubnis auch zum Sammeln von Kühlgeräten (ohne Einschränkung) habe. (Den diesbezüglichen Bescheid legte er bei.)

Die belangte Behörde hätte im Hinblick darauf, dass keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt wurden, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch machen müssen. Die Strafe sei exorbitant hoch bemessen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, der in seinen entscheidungsrelevanten Punkten nicht bestritten worden ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zur örtlichen Zuständigkeit:

Aus dem Begleitschein Nr. 4790699 betreffend die Übernahme der 20 Kühlschränke der Firma B-R GmbH ergibt sich, dass diese von der genannten Firma angeliefert und von der J S GmbH in A übernommen wurden.

Aus dem Begleitschein Nr. 3974653 betreffend die Übernahme eines Kühlgerätes vom A der Oö. L, P - R, K 16, 4020 L, ergibt sich, dass dieser Kühlschrank von der J S GmbH auch transportiert wurde; das Kühlgerät wurde daher von dieser Gesellschaft offensichtlich in Linz abgeholt und in den Betrieb nach A gebracht.

Das AWG in der damals anzuwendenden Fassung des BGBl. I 115/1997 definierte in § 2 Abs.9 den Abfallsammler als den, der Abfälle abholt oder entgegennimmt.

Während im ersten Fall die Entgegennahme der Kühlschränke offensichtlich am Betriebsgelände in A erfolgte, weil diese von der übergebenden Firma dorthin angeliefert wurden, erfolgte die Übernahme des einen Kühlgerätes, das vom R des A der Oö. L übergeben wurde, in faktischer Hinsicht in L, in rechtlicher Hinsicht jedoch in A: Für die Fahrtstrecke vom Übergabeort L, K 16, zum Übernahmeort der J S GmbH in A fungierte die J S GmbH lediglich als Transporteur. Die Übernahme im Sinne der §§ 2 Abs.9 und 15 Abs.1 AWG erfolgte daher rechtlich ebenfalls erst in Asten (siehe hiezu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.1995, 95/07/0121).

Damit aber ist die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Erstbehörde zur Strafverfolgung gegeben.

4.3. Es ist durch das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unzweifelhaft und vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass die B-R GmbH in G am 6.4.1998 20 Kühlschränke an die J S GmbH "zur Entsorgung" überbracht hatte und von dieser die Kühlschränke zur Entsorgung übernommen worden waren. Dies wird belegt durch den Begleitschein mit der Nummer 4790699, der die B-R GmbH als Übergeberin und die J S GmbH als Übernehmerin von gefährlichen Abfällen mit der Schlüsselnummer 35203 ausweist; im Feld "Bemerkungen" findet sich auch noch der Vermerk "20 Stk Kühlschränke".

Für diese Entsorgung hat die B-R GmbH an die Firma J S GmbH einen Betrag von 4.400 S (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) bezahlt. Dies geht aus der Rechnung der J S GmbH vom 8.4.1998 an die B-R GmbH in G hervor, die im Akt aufliegt. Wortwörtlich wurde in dieser Rechnung Folgendes angeführt:

"Für die Entsorgung von Kühlschränken, die Sie uns am 6.4.98 zustellten, verrechnen wir wie folgt:

Begleitschein Nr. 4790699

20 Kühlschränke á 200 S 4.000 S

10 % Mehrwertsteuer 400 S

Rechnung netto Kassa 4.400 S".

Damit ist klar, dass sich die Firma B-R GmbH dieser 20 Kühlschränke entledigt haben wollte. Diese Kühlschränke gelten daher als Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 Z.1 AWG. Die Einstufung als gefährliche Abfälle erfolgte zu Recht aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Kühlgeräte in der Festsetzungsverordnung, Anlage 1, Schlüsselnummer 35205.

Auch hinsichtlich des einen Kühlgerätes des A der Oö. L, R, liegt aufgrund des vorliegenden Begleitscheines eindeutig die Entledigungsabsicht des A der Oö. L offen, weshalb auch dieses Kühlgerät als im Sinne der obigen Bestimmungen als gefährlicher Abfall anzusehen ist.

Es steht somit fest, dass die J S GmbH gefährliche Abfälle, nämlich insgesamt 21 Kühlschränke entgegen genommen hat.

4.4. Der Berufungswerber brachte in seiner Berufung vor, dass "die angeführten Gegenstände zum Zwecke des Weiterverhandelns bzw. Verkaufes, für welche Tätigkeit eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, erworben (worden seien)".

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren legte er dazu mit seiner Rechtfertigung vom 23.7.1998 zwei Kopien als Beweis für einen Weiterverkauf vor. Bei der einen Kopie handelt es sich um die Kopie eines "Gegenscheines", welcher am 24.6.1998 ausgestellt wurde. Er lautet auf 15 Stück Kühlschränke á 20 S, insgesamt somit 300 S. Laut diesem "Gegenschein" wurden diese Kühlschränke weitergegeben "für Nigerianer".

Es wurde auch ein weiterer handschriftlicher Zettel (ohne Rechnungsformular oder dergleichen) in Kopie vorgelegt, der aber überhaupt unlesbar ist.

Es ist völlig ungeklärt, ob es sich bei diesen Kühlgeräten, deren Weitergabe durch die beiden Kopien belegt werden soll, um die verfahrensgegenständlichen Kühlgeräte handelt oder nicht. Aber selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, so könnte eine Weitergabe von Kühlgeräten, die um den Betrag von 220 S pro Stück (inklusive Mehrwertsteuer) zur Entsorgung übernommen worden waren, um einen Betrag von 20 S pro Stück wohl nicht ernsthaft als "Weiterverkauf" von funktionierenden Kühlgeräten bezeichnet werden. Schon der äußerst geringe Preis, aber auch die pauschale und nicht nachvollziehbare Bezeichnung des(der) Übernehmer geben ernsthaft Anlass zur Annahme, dass diese Kühlgeräte kaum mehr wieder verwendet werden konnten und ihre rechtmäßige endgültige Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des AWG mehr als fraglich ist. Durch das Fehlen jeglicher Konkretisierung der (des) Übernehmer(s) kann nicht nachvollzogen werden, wer die Kühlgeräte übernommen hat, in welchem Zustand diese waren und ob ihre ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.

Wenn aber Gegenstände mit dem Gefährdungspotential von Kühlgeräten vom Inhaber einem "Entsorger" übergeben wurden, so ist ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit im Sinne des § 2 Abs.2 Z.2 AWG bereits fraglich. Wenn diese Gegenstände dann auch noch an Personen weitergegeben werden, bei denen die bestimmungsgemäße Verwendung nicht überprüft werden kann, so liegt auch ein Anwendungsfall des § 2 Abs.1 Z.2 AWG vor, weshalb diese verfahrensgegenständlichen Kühlschränke auch Abfälle im objektiven Sinne darstellen. Ihre Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall ist im öffentlichen Interesse des § 1 Abs.3 AWG gelegen.

Wenn ein Sammler von gefährlichen Abfällen solche sammelt, so hat er diese, sofern er nicht selbst zu einer entsprechenden Behandlung im Stande ist, diese im Sinne des § 17 Abs.3 AWG einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Dies ist nicht nachgewiesen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich aufgrund der Entledigungsabsicht der Firma B-R GmbH in G und dem R des A der Oö. L in L bei den gegenständlichen Kühlgeräten jedenfalls um Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z.1 AWG, aber auch Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z.2 AWG handelte. Aufgrund der Erwähnung in der Festsetzungsverordnung mit der Schlüssel Nr. 35205 sind diese als gefährliche Abfälle einzustufen.

4.5. § 15 in der hier anzuwendenden Fassung lautete:

"(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verlässlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs.1 und Abs.4."

Geldstrafen wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a AWG sind auch nach Wegfall des § 39 Abs.3 AWG durch die Novelle BGBl. 434/1996 gegen den abfallrechtlichen Geschäftsführer zu vollziehen (siehe hiezu VwGH vom 26.2.1998, 97/07/0172)

Der J S GmbH wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 3.5.1994, UR251797/13, die Erlaubnis u.a. zur Sammlung der Abfälle der Schlüssel Nr. 35205 erteilt, jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit Altautos.

Das bedeutet, dass nur solche Kühlgeräte gesammelt werden durften, die in Autos eingebaut sind. Dass es sich gegenständlich um solche Kühlschränke gehandelt hätte, hat aber nicht einmal der Berufungswerber behauptet.

Somit wurden von der J S GmbH Kühlgeräte gesammelt, die im Erlaubnisumfang nicht enthalten waren, weshalb die durchgeführte Sammlung als ohne Erlaubnis durchgeführt anzusehen ist.

Der Berufungswerber, der als abfallrechtlicher Geschäftsführer der J S GmbH bestellt war, ist gemäß § 15 Abs.5 AWG in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.5.1994, UR-251797/13, für diese Sammeltätigkeit verantwortlich.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht möglich gewesen wäre, weshalb ihm daran zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG als Verschuldensform zur Last liegt.

Da der Berufungswerber abfallrechtlicher Geschäftsführer der J S GmbH und als solcher für die Sammeltätigkeit verantwortlich war, war ihm die gegenständliche Übertretung auch in dieser Eigenschaft anzulasten, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich richtig zu stellen war. Da es sich bei der Eigenschaft, die die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begründet, um kein wesentliches Sachverhaltselement der angelasteten Verwaltungsübertretung handelte, war die Richtigstellung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Bei der Festsetzung der Strafe war zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen für derartige Verwaltungsübertretungen bis 500.000 S reicht. Gerade durch die nicht rechtmäßige Entsorgung von Kühlgeräten kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, insbesonders durch ausströmende FCKWs, FKWs oder KWs. Diese Gefahr besteht insbesonders dann, wenn derartige gefährliche Abfälle von Personen übernommen werden, die für diese Sammlung keine Erlaubnis haben.

Der Berufungswerber hat solche Abfälle nicht nur ohne Erlaubnis ausdrücklich zur Entsorgung übernommen, sondern er hat diese Abfälle dann auch noch an nicht befugte Sammler und Behandler "verkauft"; er hat also sowohl für die Entsorgung kassiert (die er tatsächlich nicht durchgeführt hat) als auch für die anschließende Weitergabe; zusätzlich hat er sich die Kosten einer ordnungsgemäßen Behandlung (Weitergabe an einen befugten Behandler) "erspart".

Daher ist sein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung offensichtlich nicht geringfügig. Deshalb und aufgrund der konkreten Gefährdungsmöglichkeit der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus konnte daher von der Bestimmung des § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht werden.

Vielmehr ist die Verhängung einer Strafe in dem von der Erstbehörde festgelegten Ausmaß jedenfalls erforderlich, um dem Berufungswerber das Verbotene seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu gesetzesgerechtem Verhalten zu veranlassen. Dies auch in Anbetracht seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Sammeln gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis

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