Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310268/5/Ga/An

Linz, 23.02.2005

 

 

 VwSen-310268/5/Ga/An Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn F M in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. September 2004, UR96-13-2004, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:



Die Berufung wird abgewiesen. Das Straferkenntnis wird mit folgenden Maßgaben bestätigt:

a) Der Tatvorwurf (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z1 VStG) in den beiden letzten Sätzen des Schuldspruchs hat wie folgt zu lauten: "Sie sind schuldig, Sie haben, wie in Ihrem Betrieb in der Gemeinde W, H, am 17. Juni 2004 festgestellt wurde, insgesamt 3.440 t Baurestmasse bei diversen Baustellen als Frostkoffer eingebaut und somit diesen im Zuge des Abbruchs einer Baulichkeit angefallenen, mit Asbestzement (Bruchstücke und Fasern) vermengten und daher nicht mehr verwertbaren Abfall keiner entsprechenden Behandlung, dh keiner Beseitigung durch ordnungsgemäße Ablagerung (zB auf einer Baurestmassendeponie) zugeführt.";
b) die im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angeführten Rechtsvorschriften haben zu lauten: "§ 79 Abs.2 Z5 iVm § 16 Abs.7 Z2 AWG 2002";
c) als Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) ist anzuführen: "§ 79 Abs.2 AWG 2002".
Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 150 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. September 2004 wurde der Berufungswerber einer Verletzung des "§ 79 Abs.2 Z3 iVm § 16 Abs.7 AWG 2002" schuldig gesprochen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß "§ 17 Abs.2 leg. cit." eine Geldstrafe von 750 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.
Dem Berufungswerber wurde als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) vorgeworfen, er habe - auf das Wesentliche zusammengefasst - in seiner Eigenschaft als Außenvertretungsorgan der F M GmbH in W verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass durch diese Gesellschaft
eine 3.440 t umfassende Baurestmasse, die beim Abbruch einer näher beschriebenen Baulichkeit angefallen und schon im Zuge des Abbruchs durch Zerkleinern mit einer mobilen Brechanlage mit Asbestzementabfällen vermischt worden sei, nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern auf das Betriebsgelände in W, ohne Adressangabe, gebracht worden sei und von dort, wie bei einer Überprüfung am 17. Juni 2004 festgestellt worden sei, auf diversen Baustellen als Frostkoffer eingebaut worden sei; dadurch seien nicht mehr verwertbare Abfälle (mit Asbest vermengter Bauschutt) keiner entsprechenden Behandlung zugeführt worden.

 
Begründend verweist die belangte Behörde auf die Stellungnahme des beigezogen gewesenen Amtssachverständigen, wonach mit Asbestzement vermischte Baurestmassen für eine Wiederverwertung ungeeignet und deshalb auf einer Baurestmassendeponie zu entsorgen seien. Dies sei damit begründet, dass Asbestzementfasern bei Freisetzung für den Menschen gesundheitsschädlich und krebserregend seien und es würden diese Fasern bei der Wiederverwertung immer wieder freigesetzt werden; im Besonderen könnten Asbestfasern im Zuge weiterer Unterlagerungen oder Einbaumaßnahmen bei einer stofflichen Verwertung ebenso wie bei einem späteren neuerlichen Abtrag immer wieder in unverhältnismäßigem Ausmaß freigesetzt werden.
Nachdem die Asbestzementprodukte mit dem übrigen gebrochenen Bauschutt eine Verbindung eingegangen hätten, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht zu trennen gewesen wäre, hätte der gesamte mit dem Asbestzement vermischte Bauschutt in einer Bauschuttdeponie entsorgt werden müssen und hätte nicht als Frostkoffer verwendet werden dürfen.
Der Beschuldigte habe sich damit gerechtfertigt, dass der Anteil des Asbestzementes am gesamten Bauschutt im Promille-Bereich gelegen sei und die Trennung der Baurestmassen vom Asbestzement mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich gewesen wäre. Eben deshalb, so die Begründungsausführung der belangten Behörde, hätte der Beschuldigte den mit dem Asbestzement vermischten Bauschutt (....) nicht als Frostkoffer verwerten dürfen.
Wörtlich führte die belangte Behörde aus: "Gem. § 16 Abs.7 AWG 2002 gilt für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen: 1. Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern die ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 2. Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs.2 Z.3 zuzuführen.
Eine Behandlung im Sinne des § 1 Abs.2 Z.3 stellt die Deponierung in einer Bauschuttdeponie da. Die nicht verwertbaren Abfälle, in gegenständlichen Fall der mit Asbestzement behaftete Bauschutt, hätte nicht verwertet, d.h. gebrochen und als Frostkoffer verwendet werden dürfen.
Sie haben nicht bestritten, den Asbestzement bzw. den mit dem Asbestzement vermischten Bauschutt gebrochen und dann als Frostkoffer verwendet zu haben. Die Ihnen zur Last gelegte Tat mußte somit als erwiesen angenommen werden. Wir hatten deshalb unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden. Bei der Strafbemessung sind wir von einem Einkommen als Geschäftsführer von ca. 1500 Euro ausgegangen. Die Strafe liegt außerdem im unteren Drittel der zu verhängenden Höchststrafe von 2190 Euro."
 
 

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbar Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Ohne einen Verhandlungsantrag zu stellen, wendet der Berufungswerber nur ein, es habe die "Überprüfung" (gemeint: die von ihm in Auftrag gegebene, am 26. November 2003 erfolgte Probenziehung durch die P U GmbH als Privatgutachter) erst stattgefunden, nachdem das Material bereits gebrochen gewesen sei. Nachdem er durch die Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei, dass hier wahrscheinlich Asbestzementabfälle vorhanden gewesen seien, habe er eine Überprüfung des Bauschutts veranlasst. Diese Überprüfung habe seine Vermutung bestätigt, dass der Anteil (des Asbestzementabfalls) sich im Promille-Bereich befunden habe und somit im Bauschutt nicht nachweisbar gewesen sei. Nach Auskunft des Bundesministeriums sei demnach das Material zur Wiederverwertung geeignet gewesen.
Die von ihm behauptete Auskunftserteilung "des Bundesministeriums" konnte der Berufungswerber trotz Aufforderung durch den UVS (§ 66 Abs.1 AVG) nicht vorlegen; diese Auskunft sei ihm mündlich erteilt worden.
Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermochte der Berufungswerber mit diesem, für die Entscheidung in der Sache bedeutungslosen Vorbringen (vgl. VwGH 21.2. 2002, 2001/07/0116, 0117) nichts für sich zu gewinnen.
 

Sachverhalt. Auf Grund der Aktenlage waren folgende Umstände als unstrittig und somit erwiesen festzustellen:
Die Stellung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft; die im Schuldspruch näher beschriebene Abbruchtätigkeit der Gesellschaft im November/Dezember 2003 betreffend eine bestimmte Baulichkeit (Bau 60 im Werksgelände der AMI in Linz); dass dabei eine mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht behebbare Vermengung des Bauschutts (Betonabbruch; als ungefährlicher Abfall) mit Asbestbruchstücken und Asbestfasern (als gefährlicher Abfall) in einer im Verhältnis zur Gesamtmasse geringen, im Betonabbruch allerdings ungleichmäßig verteilten Menge stattgefunden hatte; dass insgesamt 3.440 t des so vermengten Abbruchmaterials Anfang des Jahres 2004 auf das Betriebsgelände der Gesellschaft in der Gemeinde W, mit dem Standort H, verbracht worden waren, dort aber bei einem am 17. Juni 2004 durchgeführten behördlichen Kontrollgang nicht mehr vorgefunden wurden, weil dieses Material von der Gesellschaft mittlerweile bei diversen Baustellen (wohl in erster Linie Straßenbaustellen) als Frostkoffer eingebaut, somit verwertet worden war; bei welchen Baustellen, in jeweils welchen Teilmengen und wann diese Art der Verwertung des Bauschutts erfolgte, konnte der Berufungswerber im Zuge der behördlichen Überprüfung nicht angeben; auch Aufzeichnungen über diese Vorgänge konnte er nicht vorlegen; jedenfalls wurde der in Rede stehende Bauschutt nicht auf einer Baurestmassendeponie entsorgt.
Diese Feststellungen erfolgten unter Einbeziehung auch des vorerwähnten, der Berufung angeschlossen gewesenen, jedoch für den hier interessierenden Lebenssachverhalt unergiebigen 'Untersuchungsberichtes' der P U GmbH (daraus ist nur zu entnehmen, dass eine Mischprobe von 10 kg aus einer Gesamtmenge ["loses Haufwerk"] von 5.500 t Betonbruch entnommen worden war, u.zw. noch bevor davon 3.440 t zur Betriebsanlage des Berufungswerbers verbracht wurden). Nicht auszuschließen war, dass der Asbestzementanteil infolge seiner ungleichmäßigen Verteilung in der verbrachten/verwerteten Baurestmasse gewissermaßen "Nester" mit jeweils größerer Dichte und Menge ausgebildet hat.
 

Rechtsbeurteilung. Auf diesen im Berufungsfall maßgebenden Sachverhalt waren folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
 
Gemäß § 79 Abs.2 begeht eine mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung (....), wer gemäß Z5 dieser Vorschrift beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs.7 verstößt.
Der verwiesene § 16 Abs.7 AWG 2002 regelt in zwei selbständigen Tatbeständen besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer. Gemäß der im Berufungsfall heranzuziehenden Z2 dieser Gebotsvorschrift sind nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs.2 Z3 zuzuführen.
Gemäß § 1 Abs.2 Z2 AWG 2002 sind Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
Gemäß § 1 Abs.2 Z3 AWG 2002 sind nach Maßgabe der Z2 nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
Gemäß § 2 Abs.6 Z1 ist "Abfallbesitzer" der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle inne hat.
 
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Gesellschaft Abfallbesitzer (mit Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall zum hier maßgeblichen Zeitpunkt; diesbzgl. siehe unten) im Sinne der Gebotsvorschrift des § 16 Abs.7 Z2 AWG 2002 gewesen ist und dass es sich bei der mit Asbestabfällen (Bruchstücke sowie Fasern) vermengten Baurestmasse um einen, eben wegen dieser Vermengung nicht verwertbaren Abfall iS des § 16 Abs.7 Z2 iVm § 1 Abs.2 Z3 AWG 2002 gehandelt hat. Die Trennung der beigemengten Asbestzementfracht von der Hauptmasse war (wegen der Asbestfasern bzw der faserabsondernden Struktur der Bruchkanten der größeren Asbeststücke) weder technisch möglich noch mit vertretbaren wirtschaftlichem Aufwand durchführbar, eine ökologisch zweckmäßige Verwertung in Folge der unzweifelhaften Gefährlichkeit des Asbestzementanteiles war ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermochte nichts zu ändern, dass dem Bauschutt eine im Verhältnis zur Gesamtmasse unstrittig nur geringe Menge Asbestzement (laut Behauptung des Berufungswerbers: "Im Promille-Bereich") beigemengt war. Dass der Einbau des nicht verwertbaren Abfalls als Frostkoffer keine im Sinne des § 1 Abs.2 Z3 AWG 2002 zulässige Behandlung (Abfallbeseitigung) war, ist im übrigen aus umwelttechnischer Sicht im vorgelegten Strafakt hinreichend dokumentiert (Stellungnahme des befasst gewesenen Amtssachverständigen vom 6.2.2004).
 
An welchen Örtlichkeiten (Baustellen) und zu welchen Zeiten die Abfallfracht als Frostkoffer verbaut worden ist, konnte als Sachverhaltsfrage im Berufungsfall ohne Mitwirkung des Berufungswerbers, dh ohne seine Auskunftserteilung zu den darauf abstellenden Fragen (sh. die im Strafakt einliegende amtl. NS über die Überprüfung am 17.6.2004, Seite 4 unten) nicht festgestellt werden (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/ 0207). Dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft in Kenntnis der Faktenlage (Ort und Zeit des Einbaus) gewesen sein muss, durfte zulässig unterstellt werden. Mit der Nichterteilung der gebotenen Auskünfte hat der Berufungswerber vorliegend seine im Verwaltungsstrafverfahren gegebene Mitwirkungspflicht verletzt, dahin nämlich, dass sein Schweigen zu diesen hier wesentlichen Sachumständen als Schranke der amtswegigen Ermittlungs- bzw. Erörterungspflicht zu bewerten war (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0096-5).
Davon aber ausgehend durfte im Berufungsfall der Feststellungstag (17.6.2004) dem Schuldspruch als Tatzeit in vertretbarer Weise zu Grunde gelegt werden. Sinngemäß Gleiches gilt für den Betriebsstandort (mit Lagerplatz) der als Abfallbesitzer involvierten Gesellschaft als Tatort in diesem Fall.
 
Im Ergebnis hat die belangte Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit in objektiver Hinsicht zu Recht angenommen. In subjektiver Hinsicht sind Zweifel daran, dass der Berufungswerber im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - vorliegend handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt - für den Verstoß gegen das besondere Behandlungsgebot des § 16 Abs.7 Z2 AWG 2002 haftbar ist, nicht hervorgekommen.
 
Im Berufungsfall ist die Verfolgungsverjährungsfrist (gemäß § 81 Abs.1 AWG 2002: ein Jahr) noch offen. Die im Lichte des § 44a Z1 VStG für die hinreichende Bestimmtheit des Tatvorwurfs erforderliche Ergänzung des angefochtenen Schuldspruchs war dem Tribunal als Berufungsbehörde, soweit es sich nicht ohnehin um eine bloße Präzisierung der Anlastung handelt, daher noch zugänglich. Die Richtigstellung der Spruchabschnitte gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG war hingegen aus rechtlichen Gründen - ohne Bezug zur Sachbindung der Berufungsbehörde - vorzunehmen.
Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch - mit Maßgaben - zu bestätigen.
 

Was die Strafbemessung anbelangt, ist zunächst auszuführen:
In dem mit h. Erkenntnis vom 26. November 2004, VwSen-310267/5/Ga/Da, entschiedenen, den selben Berufungswerber betreffenden (vergleichbaren) Fall hatte die belangte Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) mit näherer, vom UVS für zutreffend beurteilter Begründung befunden, dass gegen den Berufungswerber der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs.2 AWG 2002 anzuwenden war, was in jenem Fall vom Berufungswerber gänzlich unbekämpft geblieben ist. Danach ist für Beschuldigte, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, eine höhere Mindeststrafe (1.800 Euro statt 360 Euro) normiert.
Im Berufungsfall hingegen hat die belangte Behörde den Grundstrafsatz herangezogen. Auf die Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals für die Anwendung des zit. Erhöhungsstrafsatzes ging sie - trotz eines entsprechenden Hinweises in der Anzeige vom 25. Juni 2004 der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung - nicht ein.
Einer Erhöhung der vorliegend verhängten Geldstrafe durch den UVS als Berufungsbehörde auf die (auch) in diesem Fall offensichtlich maßgeblich gewesene gesetzliche Mindeststrafe von 1.800 Euro (für in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige) steht allerdings das Verschlimmerungsverbot des § 51 Abs.6 VStG entgegen.
 
Davon aber abgesehen war, weil im übrigen für den Berufungsfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Straffestsetzung missbräuchlich gehandhabt hätte - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht - , auch der Strafausspruch zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der UVS noch fest: Die infolge erheblicher Spruchmängel zu verfügen gewesene Sanierung des angefochtenen Straferkenntnisses wäre ohne weiteres - unter Hinweis auf das auch für die Strafverfolgungsbehörde geltende Gebot der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs.2 AVG) - einer Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde (entgegen der von ihr im Vorlageschreiben vertretenen Ansicht) zugänglich gewesen. Diese besondere Form der Verbesserungsmöglichkeit hätte auch für die Richtigstellung zweier auffälliger Ungereimtheiten in den Begründungsausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses genützt werden können (betreffend den eingangs dieser Ausführungen genannten, offensichtlich falschen Überprüfungszeitpunkt sowie die aus der Luft gegriffene, im letzten Absatz bezifferte Höchststrafe in diesem Fall).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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