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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320020/2/Ur/Rd

Linz, 19.12.1996

VwSen-320020/2/Ur/Rd Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des TD, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.11.1995, GZ 501/Na-28/95b, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Herr TD hat im Tatzeitraum zwischen a) 1.1.1995 und 31.1.1995 und zwischen b) 1.2.1995 und 4.4.1995 in Linz, Nähe F Straße auf dem Grundstück Nr. , KG K, am nördlichen Ufer des T Baches in dessen 50m-Schutzbereich eine Blechgarage errichtet, wodurch ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen wurde, ohne daß hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 (O.ö. NSchG 1982), LBGl.Nr. 80/1982 idF zu a) LGBl.Nr. 72/1988, zu b) der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr. 2/1995, jeweils iVm § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF und Z3.15. deren Anlage, vorlag, daß durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, und obwohl für den T Bach, welcher über den K und das U Sammelgerinne in die Donau mündet, und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Z3.15.

deren Anlage gilt, und obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

im Tatzeitraum a):

§ 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 iVm § 37 Abs.3 Z2 O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetz 1982 (O.ö. NSchG 1982), LBGl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, im Tatzeitraum b):

§ 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 iVm § 37 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1982 idF O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr. 2/1995, jeweils iVm § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF und Z3.15.

deren Anlage.

Über Sie wird deshalb gemäß § 37 Abs.3 Einleitungssatz O.ö. NSchG 1982 idF O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr. 2/1995, eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden und 40 Minuten verhängt.

Weiters haben Sie gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, zu leisten." II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafe, ds 2.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 1 Abs.1 und 2, 5, 19, 24, 44a Z2 und Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Berufungswerber (Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.11.1995, GZ 501/Na-28/95b, schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 1.1.1995 und 4.4.1995 in Linz, Nähe F Straße auf dem Grundstück Nr., KG K, am nördlichen Ufer des T Baches und in dessen 50-m-Schutzbereich eine Blechgarage errichtet zu haben, wodurch ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen wurde, ohne daß die hiefür gemäß § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995, (kurz O.ö.

NSchG 1995) iVm der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung, daß durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag, obwohl für den T Bach, welcher über den K und das U Sammelgerinne in die Donau mündet, und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen aufgrund des § 1 Abs.1 und Abs.2 der genannten Verordnung und der Z3.15 der Anlage zu § 1 Abs.1 der genannten Verordnung der Landschaftsschutz und der Schutz des Naturhaushaltes iSd § 8 des O.ö. NSchG 1995 gilt und obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Der Bw hat hiedurch den Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 O.ö.

NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen ist, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausgeführt, indem er die oa Maßnahme, nämlich Errichtung einer Blechgarage im 50m-Schutzbereich des T Baches auf dem Grundstück Nr. KG K, in der Zeit zwischen 1.1.1995 und 4.4.1995 durchgeführt hat, ohne daß die hiefür erforderliche bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 leg.cit. vorlag.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.3 Z2 iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 des O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, iVm der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden 40 Minuten) verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw anführte, daß er glaubte, für gegenständliches Bauvorhaben keine Bewilligung zu benötigen. Weiters berief sich der Bw auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben der belangten Behörde, in dem diese den Vorschlag gemacht habe, die Garage so weit als möglich vom Bach aufzustellen. Daraufhin habe er in einem Antwortschreiben der belangten Behörde einen möglichen Aufstellungsort, und zwar eingetragen im Flächenwidmungsplan, bekanntgegeben. Er sei weiters davon ausgegangen, daß dieses Schreiben einer baulichen Nachreichung gleichkäme, wozu er eine Antwort erwartet habe. Abschließend ersuchte der Bw um Strafminderung bzw. Einstellung des Verfahrens.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Berufung abgegeben.

Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht bestritten und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, und die Berufung nur die rechtliche Beurteilung insbesondere zum Verschulden angefochten hat, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs.3 Z2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, sowie auch idFd O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle, LGBl.Nr.2/1995, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 6 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

4.2. Eine mit Ausnahme der Paragraphennumerierung gleichlautende und gleichhohe Strafnorm enthält § 42 Abs.3 Z2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr.37/1995.

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Maßstab zur Beurteilung des Tatverhaltens ist daher die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Im Tatzeitraum vom 1.1.1995 bis 31.1.1995 stand das O.ö.

NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 und im Tatzeitraum zwischen 1.2.1995 und 4.4.1995 die O.ö. NSchG-Novelle 1994, LGBl.Nr.

2/1995, welche ab 1.2.1995 in Kraft trat, in Geltung. Zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides (7.11.1995) galt ab 1.6.1995 die mit 31.5.1995 wiederverlautbarte Fassung des O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 37/1995. Weil die darin festgesetzte Strafe nach der neueren Rechtslage nicht günstiger war, war die Rechtslage zum Tatzeitpunkt anzuwenden.

Es waren daher die anzuwendenden Rechts- und Strafnormen iSd § 44a Z2 und Z3 VStG im Spruch entsprechend zu korrigieren.

4.3. Der Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesen ausreichend erhoben, im angefochtenen Straferkenntnis in der Begründung (Punkt 5.1.) ausführlich dargelegt, sodaß dieser Sachverhalt einwandfrei erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Das Vorbringen des Bw bezieht sich inbesondere auf die Schuld und ist wie folgt zu bewerten:

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wie der VwGH bereits mehrfach festgestellt hat, kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, welche im Zweifel bei der Behörde anzufragen hat. Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, daß der irrige Glaube, es wäre für die Errichtung der Blechgarage im 50m-Schutzbereich des T Baches kein naturschutzbehördliches Feststellungsverfahren erforderlich, keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Diesbezüglich wird auf die überaus ausführliche und inhaltlich zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses verwiesen. Im übrigen liegt eine konkrete Auskunft der zuständigen Naturschutzbehörde nicht vor, daß das gegenständliche Vorhaben keines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides bedürfe, sondern ist dem Bw laut Aktenvermerk vom 13.6.1995 (ON 13 des erstinstanzlichen Aktes) die Rechtslage umfassend erläutert worden. Im übrigen wird auf die rechtsrichtigen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 5.2. verwiesen.

4.4. Hinsichtlich des Antrages auf Strafminderung brachte der Bw im Berufungsvorbringen keine Gründe vor, weswegen die über ihn verhängte Strafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entsprechen würde. Für die Berufungsbehörde besteht daher keine Veranlassung, in dieser Frage von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen (VwGH 24.2.1988, Zl. 87/03/0253). Im übrigen wird festgehalten, daß die unter Zugrundelegung der im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen ist. Auch hat die belangte Behörde auf alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen.

Neuerungen sind nicht hervorgetreten. Auch im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von 500.000 S ist die verhängte Strafe nicht überhöht.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil das Straferkenntnis bestätigt wurde, war ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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