Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320032/2/Kl/Rd

Linz, 21.08.1997

VwSen-320032/2/Kl/Rd Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.8.1996, N96-11-1996-Lac, verhängte Strafausmaß wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.8.1996, N96-11-1996-Lac, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 verhängt, weil er als Inhaber des Transportunternehmens in, ein gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt hat, weil er in der Zeit von 1.1.1996 bis 20.6.1996 auf dem Grundstück (Schottergrube), KG, ca. 2.000 m3 Schotter abgebaut hat - obwohl die Eröffnung bzw. Erweiterung von Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - verboten ist und eine solche Bewilligung für die Schotterentnahme nicht vorliegt. 2. Gegen die verhängte Strafe wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 9.9.1996 Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, die Strafe angemessen herabzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, daß der vorgeworfene Tatzeitraum richtig sei, ihm aber nur diese Zeit von einem knappen halben Jahr vorgeworfen werden könne. Es sei unzulässig, eine 30jährige Kenntnis als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Weiters wurde die Bewilligungspflicht übersehen und sei dies nicht als fahrlässig zu qualifizieren. Schließlich sei seine Unbescholtenheit in Gewerbe- und Naturschutzangelegenheiten als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil nur die verhängte Strafe angefochten wurde, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.Gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Gemäß den zitierten Rechtsgrundlagen war daher bei der objektiven Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG zu bewerten, daß durch die Tat genau jene Interessen verletzt wurden, deren Schutz die Strafdrohung dient. Es wurden nämlich durch die Tat die Interessen am Schutz der Natur und Landschaft stark verletzt. Schließlich soll die Bewilligungspflicht eine Interessensabwägung bewirken und nur dann den Schotterabbau für zulässig erklären, wenn das Landschaftsbild durch Einhaltung besonderer Auflagen nicht gestört wird. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen hat die belangte Behörde bereits zu Recht auf die vom Bw gemachten Angaben über die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten für zwei Kinder Bedacht genommen. Das Einkommen wurde nicht näher nachgewiesen und wurde daher von der belangten Behörde als durchschnittliches Einkommen von 15.000 S geschätzt. Dem ist nichts entgegenzusetzen. Auch hat der Bw in seiner Berufung keine anderen Einkommensverhältnisse geltend gemacht. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht das Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend aber die grobfahrlässige Handlungsweise berücksichtigt. Dazu ist auszuführen, daß der Bw mit seinen Einwendungen, daß die bereits 30jährige Abbauzeit bei der Schottergrube nicht ihm zur Last gelegt werden dürfe, im Recht ist. Überdies geht bereits aus der Aktenlage hervor, daß der Abbau von Personen, die vom Bw verschieden sind, durchgeführt wurde. Allerdings ist die belangte Behörde insofern im Recht als sie dem Bw vorhielt, daß er sich gerade als Unternehmer hätte um eine Bewilligung kümmern müssen und aber selbst zugab, daß er wußte, daß keine Bewilligungen vorlagen. Mit diesen Ausführungen geht die belangte Behörde mit der ständigen Judikatur des VwGH konform. Dieser hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß sich eine Person über die Berufsvorschriften und Ausübungsvorschriften zu informieren hat bzw. sich Kenntnis über die entsprechenden Ausübungsvorschriften zu verschaffen hat. Dies insbesondere durch Nachfragen bei der zuständigen Behörde. Daß der Bw aber sich um eine allfällige Bewilligungspflicht gesorgt hätte bzw. entsprechende Nachforschungen bei der belangten Behörde angestellt hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet. Als Bauunternehmer kann ihm aber ein entsprechendes Wissen zugemutet werden bzw. eine entsprechende Nachforschung zugemutet werden. Es hat sich daher der Bw diese Sorglosigkeit sehr wohl anzulasten. Im übrigen konnte auch die lange Begehungszeit, nämlich von knapp einem halben Jahr, als erschwerend gewertet werden.

Das Vorbringen des Bw, daß seine Unbescholtenheit in Gewerbe- und Naturschutzangelegenheiten zu berücksichtigen gewesen wäre, ist allerdings nicht berechtigt, weil nach der ständigen Judikatur des VwGH Unbescholtenheit nur als absolute Unbescholtenheit (damit ist gemeint, daß keinerlei Vorstrafen bestehen) als Milderungsgrund gilt. Eine solche absolute Unbescholtenheit macht aber weder der Bw geltend noch kann eine solche angenommen werden, zumal schon rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen aktenkundig sind. Die Unbescholtenheit in Naturschutzangelegenheiten konnte lediglich bewirken, daß nicht der Erschwerungsgrund der Tatwiederholung bzw. der rechtskräftigen Vorstrafen anzuwenden war. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind hingegen nicht hervorgetreten und wurden nicht behauptet. Es hat daher die belangte Behörde rechtmäßig auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Im übrigen war die verhängte Geldstrafe in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 100.000 S als nicht überhöht anzusehen und aber aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Aus all den angeführten Gründen war daher das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis mußte gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, auferlegt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Übersehen der Bewilligungspflicht entschuldigt nicht; ist kein Milderungsgrund; Unbescholtenheit in einer Materie irrelevant

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum