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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320035/5/GU/Mm

Linz, 04.07.1997

VwSen-320035/5/GU/Mm Linz, am 4. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des A.S., vertreten durch RAe Dr. R. und Dr. Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 9. Jänner 1997, Zl. N96-.., hinsichtlich Faktum a) [Holzgebäude - Blockhaus auf Grundstück Nr. 120/1 KG Z.], wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.1 und 2, § 45 Abs.1 Z3 , § 66 Abs.1 VStG, § 42 Abs.3 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum a) schuldig erkannt, in den Monaten September bis Dezember 1995, Eingriffe die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§7), ausgeführt zu haben, indem er auf dem Grundstück Nr. 120/1 KG Z. ein Holzgebäude im Ausmaß von ca. 5 x 5 m mit einem weiteren 1,8 m langen Anbau in der Form einer Veranda in der 500 m Seeuferschutzzone des ..sees ohne die hiefür notwendigen bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 7 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 errichtet habe.

Hiefür wurde ihm in Anwendung des § 42 Abs.3 Z1 O.ö. Natur- und Landschafts-schutzgesetz 1995 eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

Dagegen haben innerhalb der Rechtsmittelfrist sowohl der Beschuldigte und zwar eine Berufung wegen unangemessener Strafhöhe, ferner unter Berufung auf die erteilte Vollmacht seine Rechtsvertreter eine Berufung auch dem Grunde nach eingebracht, weil kein strafbares Verhaltne vorliege.

Weil zu diesem Faktum eine Geldstrafe verhängt wurde, die den Betrag von 10.000 S überstieg, hatte darüber die nach der Geschäftsordnung zuständige Kammer zu entscheiden.

Zum Verwaltungsstrafverfahren kam es, nachdem ein Vertreter der Bezirkshaupt-mannschaft .. aufgrund von Mitteilungen von Bediensteten des Amtes der O.ö. Landesregierung und der Gemeinde Z. am 30.4.1996 einen Lokalaugenschein abhielt und hiebei feststellte, daß entgegen einer erteilten bau- und naturschutzbehördlichen Genehmigung für ein Bienenhaus im Ausmaß von 4,80 m x 4,26 m ein Blockhaus errichtet wurde, das einerseits keine Flugöffnungen für Bienen enthielt und bei dem die Hauptabmessungen ca. 5 x 5 m betrugen, wobei zusätzlich noch in Richtung Süden in Verlängerung des Daches eine Holzveranda mit ca. 1,8 m angebaut worden war. Außerdem wurde an der Ostseite ein Kamin errichtet. Das Gelände war fertiggestellt. Dieses Gebäude wurde demnach völlig abweichend von einer seinerzeit am 27.3.1995 zur Zl. N.., bescheidmäßig getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Errichtung einer Bienenhütte ausgeführt. Hierüber wurden anläßlich der Nachschau ein Aktenvermerk und Lichtbilder angefertigt.

Weder im Aktenvermerk noch sonst im Verfahrensakt findet sich ein Hinweis, wann das Gebäude tatsächlich in der vorgefundenen und im anschließenden Strafverfahren vorgeworfenen Art ausgeführt worden ist. Auch von seiten der Gemeinde konnte hierüber nichts exaktes eruiert werden.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft .. hat bei der mündlichen Verhandlung bezüglich eines anderen Nebengebäudes dargetan, daß der Tatzeitraum aufgrund der Angaben des dem Lokalaugenschein am 30.4.1996 zugezogenen Beschuldigten angegeben worden sei.

Der Beschuldigte hat dem widersprochen und bei seiner Vernehmung erklärt, daß er das Blockhaus (alter Troadkasten) aufgrund einer Anzeige aus dem Salzburger Stadtanzeiger erworben habe und dieses noch vor der Hauptsaison 1995, also im Mai - Juni 1995, aufgestellt habe. Dies könne auch von Feriengästen bezeugt werden.

Die erste Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft .. wurde laut handschriftlichem Vermerk am 14.5.1996 postabgefertigt (der diesbezügliche Rückschein ist nicht vorhanden) und beschrieb die Tatzeit vage mit Herbst/Winter 1995. Im nachfolgenden Straferkenntnis vom 9.1.1997 wurde, wie eingangs erwähnt, die Tatzeit mit September/Dezember 1995 vorgeworfen. Bescheidlose Eingriffe im Schutzbereich von Seen sind im O.ö.Naturschutzgesetz als Zustandsdelikte formuliert.

Gemäß § 42 Abs.3 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 7 Abs.1 ausführt.

Der Bestand des Geländes im Sommer 1995 wurde von im Berufungsverfahren nachgenannten Zeugen (Urlaubsgästen) bestätigt.

Nachdem das O.ö. Naturschutzgesetz keine gesonderte Verfolgungsver-jährungsfrist kennt, greift § 31 Abs.2 VStG und ist eine Verfolgung einer Person ausgeschlossen, wenn seit bescheidloser Ausführung sechs Monate verstrichen sind. Mangels Beweismitteln, welche den Eintritt der Verfolgungsverjährung verläßlich ausgeschlossen hätten, und die eine über den 14.11.1995 hinausdauernde "Ausführung" dieses Gebäudes bescheinigt hätten, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies mußte ungeachtet der Tatsache geschehen, daß das Gebäude ohne den erforderlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung in der geschützten Seeuferschutzzone des Zellersees zur Ausführung kam.

Nachdem die Berufung im Ergebnis erfolgt hatte, befreit dies den Rechtsmittel-werber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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