Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320048/10/GU/Mm

Linz, 16.03.1998

VwSen-320048/10/GU/Mm Linz, am 16. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. W.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. November 1997, Zl.N-96.., in der mündlichen Verhandlung am 16. März 1998 eingeschränkt auf die Anfechtung der Strafhöhe, wegen Übertretungen des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 150 S herabgesetzt wird.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 65 VStG, § 42 Abs.2 Einleitungssatz OÖ. NSchG 1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, seit Anfang Oktober 1997 bis 11. November 1997 im Steinbruchgelände auf dem Grundstück .. KG S., Gemeinde S., im ausgewiesenen Grünland-Sondernutzungsbereich Steinbruch, einen Wohnanhänger mit dem Kennzeichen .. abgestellt zu haben, obwohl im Grünland außerhalb von Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Wohnwägen oder sonstigen Fahrzeugen die für Wohnzwecke eingerichtet sind, ausgenommen jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, ohne eine solche Bewilligung vorgenommen zu haben.

Wegen Verletzung des § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.q .NSchG 1995 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 8 Stunden) und ein 10 %-iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Die Erstinstanz stützt ihren Schuldspruch auf eine Anzeige des GPK A. und das Ergebnis einer Lasermessung anläßlich einer von zwei weiteren Nachschauen von Organen dieses Gendarmeriepostens.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber zunächst die in der Begründung enthaltene Entfernungsangabe des Wohnwagens vom nächstgelegenen Wohnobjekt.

Nachdem zwischenzeitig vom OÖ. Verwaltungssenat die Lichtbilder über den Aufstellungsort, welche am 7.10.1997 im Auftrag des Naturschutzreferenten der BH Rohrbach vom GPK A. angefertigt worden waren und offenbar der ersten Instanz bei der Entscheidung nicht zur Verfügung standen beigeschafft wurden und ein Vergleich mit dem vom Rechtsmittelwerber beigebrachten Bestandsplan über den Steinbruch B., erfaßt vom Zivilingenieurbüro Dr. P. (M 1:500) vom November 1995 stattfand, hat sich ergeben, daß im Herbst 1997 im Steinbruch B. der Wohnwagen offensichtlich an drei verschiedenen Stellen aufgestellt war und die Anzeige des GPK A. vom 24.10.1997, GZ: P 408/97-Tha, einen Aufstellungsort des Wohnwagens im Steinbruch B. betraf, welcher erheblich weiter als 40 m vom nächstliegenden Wohnobjekt lag.

Der Rechtsmittelwerber hat in der mündlichen Verhandlung diesen Aufstellungsort nach den beiden Tümpeln auf einem Gelände vor dem sogenannten "Silbersee" nördlich einer bestehenden Holzhütte freimütig zugestanden und seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Diesbezüglich war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Aufstellung des Wohnwagens außerhalb von genehmigten Campingplätzen und außerhalb einer Entfernung von 40 m zu einem Wohngebäude beträgt gemäß § 42 Abs.2 Z1 .NSchG 1995 in Geld bis zu 100.000 S. Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG bis zu zwei Wochen.

Nachdem einem Steinbruchgelände nach der Natur der Sache kein außerordentlicher Erholungswert innewohnt, war die mit der Aufstellung des Wohnwagens in einem solchen Gelände verbundene Störung des Landschaftsbildes von keinem besonderen Gewicht.

Anders verhält es sich mit der subjektiven Tatseite zumal der Rechtsmittelwerber mit den speziellen Vorschriften, wie es sich zeigte, bestens vertraut ist. Aus diesem Grunde konnte auch von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG kein Gebrauch gemacht werden.

Zu bedenken ist allerdings in der Zusammenschau, daß der Rechtsmittelwerber sich in äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen befindet, welche Ursache seines, nicht gerade erstrebenswerten, Wanderlebens sind. Diesbezüglich kommt ihm der Milderungsgrund des § 34 Z10 StGB zugute.

So betrachtet sind die einschlägigen Vorstrafen in einem milderen Lichte zu sehen. Dazu kam, daß das freimütig abgelegte Geständnis in der mündlichen Verhandlung, als der Beschuldigte anhand der nunmehr vorliegenden Lichtbilder genau wußte worum es ging, wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, wodurch ihm der Milderungsgrund des § 34 Z17 StGB zukommt.

Alles in allem gelangte daher der O.ö. Verwaltungssenat zur Ansicht, daß ein Strafausspruch aufgrund des Gewichtes der subjektiven Tatseite jedenfalls geboten erschien, andererseits aufgrund der mildernden Umstände und der Zusammenschau aller Lebensumstände eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr spruchgerechte Ausmaß gerechtfertigt erschien.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Geständnis welches der Wahrheitsfindung dienst und Notlage die ein Aufstellen eines Wohnwagens hinter dem 40 m Bereich zu Wohnhaus - führte sind mildernd.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum