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VwSen-320051/9/GU/Pr

Linz, 15.02.1999

VwSen-320051/9/GU/Pr Linz, am 15. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P. St., vertreten durch RA Dr. Walter Rinner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.6.1998, Zl.N96-4-1998-Lac, wegen Übertretung des Oö.NSchG nach der am 11.2.1999 in Gegenwart der Vertreter der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 300 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.1 Z2 lit.j Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, § 42 Abs.2 Z1 lig.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Auftraggeber dafür verantwortlich zu sein, daß ein gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei, weil in der Zeit vom bis auf den Grundstücken und KG. Neufelden, Marktgemeinde Neufelden, auf einer Länge von ca. 15 m, einer Breite von ca. 10 m, mit einer maximalen Höhe von ca. 2 m, Bauschuttmaterial, welches bei Umbauarbeiten seines Hauses angefallen sei, im ausgewiesenen Grünland abgelagert bzw. gelagert worden sei, obwohl im ausgewiesenen Grünland die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall bewilligungspflichtig sei.

Wegen Verletzung des § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.j Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß es sich bei dem Verfüllungsmaterial nicht um Abfall (Bauschutt) gehandelt habe, dessen sich der Beschuldigte habe entledigen wollen, sondern er habe mit dem Material einem Auftrag der BH Rohrbach (der an seine Tochter ergangen war) einen Geländeeinschnitt wieder aufzufüllen, entsprochen. Der Auftrag habe zwar gelautet, den Geländeeinschnitt mit Stein- und Erdmaterial aufzufüllen. Daß das Steinmaterial dabei nicht etwa auch aus Ton bestehen dürfe, sei nicht angeordnet worden. Insoferne treffe den Beschuldigten bei der Verwendung von "Tongestein" kein Verschulden.

Außerdem sei ohnedies größtenteils Erdmaterial verwendet worden.

Schließlich sei nicht vorrangig, die Art und die Zusammensetzung des zu lagernden Bauschuttes zu prüfen, sondern nur der ökologische und landschaftsästhetische Aspekt zu bewerten bzw. eine mögliche Beeinträchtigung der verwendeten Grundflächen. Eine solche Beeinträchtigung sei nicht erfolgt, zumal die Einplanierung des Erdmaterials nur 18 Tage gedauert habe, was bei der Verwendung von Professionisten nicht außergewöhnlich sei. Unter diesen Aspekten liege keine Ablagerung im Sinne des Naturschutzgesetzes vor und sei deshalb auch keine Bewilligungspflicht gegeben gewesen.

Vielmehr habe es sich um eine geplante geländegestalterische Maßnahme mit geeignetem Material, vor allem im Hinblick auf eine Abrutschgefahr gehandelt.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.2.1999 die mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Vertreter der Parteien abgehalten und in deren Rahmen Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die der Gendarmerieanzeige vom 10.3.1998 beigefügten Lichtbilder. Ferner wurde eine Ablichtung aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Neufelden betreffend die in Rede stehenden Grundstücke erörtert.

Überdies wurde in den an Frau N. St. gerichteten Bescheid der BH Rohrbach vom 8.1.1997, N10-272-1996-Lac, Einsicht genommen und die Mitteilung des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Neufelden betreffend die Überschüttung des in Rede stehenden Verfüllungsmaterials mit Erde erörtert.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer der als Grünland ausgewiesenen Grundstücke Nr. und , je KG Neufelden, Marktgemeinde Neufelden. Östlich und westlich dieser Grundstücke befindet sich Bauland, während im Süden die in Richtung Norden ansteigende ehemalige Rohrbacher Bundesstraße vorbeiführt, welche nach einer langgezogenen Schleife die Grundstücke schließlich auch im Norden begrenzt. Nachdem in den Jahren 1995 und 1996 der auf Teilen der Grundstücke befindliche Bewuchs an Sträuchern und Bäumen entfernt wurde, veranlaßte die Tochter des Beschuldigten, im nördlichen Bereich der Grundstücke und KG. Neufelden, Abgrabungen des relativ steil Richtung Südosten einfallenden Geländes und zwar nahe an der nördlichen Grundgrenze zur Rohrbacher Straße, um den Grund als Reitgelände nützen zu können. Ein diesbezüglicher Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde am 8.1.1997 zur Zahl N10-272-1996-Lac negativ beschieden und gleichzeitig ein Wiederherstellungsauftrag betreffend die bereits konsenslos vorgenommenen Maßnahmen bis spätestens 31.3.1997 erteilt, wobei einerseits die Wiederauffüllung des Geländeeinschnittes mit Erd- und Steinmaterial und die Herstellung der ursprünglichen Geländeneigungen aufgetragen wurde und andererseits die Bepflanzung dieser Flächen mit standortgerechten Gehölzen angeordnet wurde.

Daraufhin veranlaßte der Vater der Bescheidadressatin, der auch einen Altbau in derselben Marktgemeinde besitzt, bei welchem Objekt eine Deckenkonstruktion schadhaft geworden war, daß die Beschüttung über einer hölzernen Deckenkonstruktion samt deren Belag aus gebrannten Tonziegeln entfernt wurde und dieses Material in der Zeit zwischen bis auf den abgegrabenen Bereich der Grundstücke und KG Neufelden, nächst der nördlichen Grenze zur ehemaligen Rohrbacher Straße (B 127), zwar in einem Ausmaß von ca. 15 m x 10 m und einer Maximalhöhe von ca. 2 m, geschüttet wurde. Später wurde dann noch darüber Humus aufgebracht, sodaß im Spätherbst 1998 nur mehr vereinzelte Ziegel am Fuße dieses Schüttkegels sichtbar waren.

Was Zurechenbarkeit, Tatörtlichkeit und Tatzeit sowie die Widmungskategorie der Grundstücke, lautend auf Grünland anlangt, war im Verfahren nichts strittig.

Abzusprechen war über die Rechtsfrage, ob aufgrund der vorstehenden Feststellungen es sich bei der auftrags des Beschuldigten vorgenommenen Schüttung um Bauschutt und daher um Abfall gehandelt hat oder ob es sich um eine vom Beschuldigten gegenüber seiner Tochter übernommene Wiederauffüllung des Geländeeinschnittes mit Erd- und Steinmaterial zur Herstellung der ursprünglichen Geländeneigungen und somit die Erfüllung eines Bescheides, die keiner weiteren Bewilligung bedurfte, gehandelt hat. Dem Beschuldigten ist zuzubilligen, daß er die Absicht hatte, mit dem Material den Geländeeinschnitt wieder zu verfüllen und damit den steil einfallenden Hang gegenüber der vorbeiführenden Straße und den Bauwerken zu stabilisieren (um mit der späteren Überdeckung mit Humus den Anschein einer natürlichen Grasnabe zu erzielen). War auch mit der Aufbringung des zuvor beschriebenen Materials die Wiederauffüllung eines Geländeeinschnittes intendiert, womit der Rechtsmittelwerber auf den subjektiven Abfallbegriff abzielt so war es, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, nicht Erd- und Steinmaterial, welche zur Wiederauffüllung gelangte, sondern tatsächlich Bauschutt. Das Material fiel anläßlich eines Innenumbaues eines alten Gebäudes an, wurde nicht getrennt in Fraktionen der Wiederverwertung zugeführt, sondern in einen Schüttkegel vermischt, um längere Zeit, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, auf unbestimmte Zeit auf den genannten Grundstücken zu verbleiben, d. h. zu lagern (hiefür spricht auch die spätere Aufbringung von Humus über dem Bauschutt). Sowohl für das AWG als auch für das Oö. AWG kommt neben dem subjektiven Abfallbegriff auch der objektive Abfallbegriff zum Tragen. Nach dem AWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes auch bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 2 Abs.1 Z2 AWG). Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung und Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn anderenfalls die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt wird oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann. Abgesehen davon, daß durch das hohe Maß der zahlreichen lose geschütteten Ziegeln im Verhältnis zum übrigen Beschüttungsmaterial viele Hohlräume im Schüttkegel verblieben, wodurch die Standfestigkeit gegenüber einem natürlich gewachsenen Boden und damit die Sicherung der vorbeiführenden Straße in Frage steht. Das AWG spricht Bauschutt ausdrücklich als Abfall an und verlangt gemäß § 17 Abs.2 beim Abbruch von Baulichkeiten, daß verwertbare Materialen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist, einer Verwertung zugeführt werden müssen bzw. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs.2 Z3 zuzuführen sind. Damit wird die objektive Abfalleigenschaft als dem Bauschutt innewohnend angesehen. Auch das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 kennt in seinem § 2 die subjektive und die objektive Abfalleigenschaft. Der im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verwendete Abfallbegriff inkludiert sowohl die bundesrechtlichen als auch landesrechtlichen Vorschriften.

Bei der vom Beschuldigten zu vertretenden Handlung handelte es sich daher wohl um die Wiederauffüllung eines angerissenen Geländes, jedoch mit Material, das von einem Hochbau stammte, nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, sondern im Geländeeinschnitt lagernd bleiben sollte und wie es sich jüngst herausstellte, ablagerte, wenn auch unter einer Humusschichte.

Auf eine Bauschuttlagerung erstreckte sich aber der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.1.1997 nicht.

Das Lagern bzw. Ablagern von Abfall ist gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.j Oö. Natur- und Landeschaftsschutzgesetz 1995 seitens der Naturschutzbehörde gesondert bewilligungspflichtig, wenn es im Grünland stattfindet und zwar ungeachtet, ob es sich hiebei um gefährlichen oder um mindergefährlichen Abfall handelt. Eine solche Bewilligung besaß der Rechtsmittelwerber nicht.

Das Fehlen einer solchen spezifischen Bewilligung wird im übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.j Oö. NSchG 1995 bedarf die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall - ausgenommen für die Lagerung von biogenen (aus Lebewesen entstandenen) Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1000 m2 - um biogene Abfälle handelte es sich bei gebrannten Tonziegeln und Schüttmaterial nicht - wenn dies im Grünland geschieht, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde (unbeschadet der nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Genehmigung).

Wie dargetan, handelt es sich bei dem auf den Grundstücken und , KG Neufelden, aufgebrachten und lagernden Materialien objektiv gesehen um Abfall.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine besondere Schuldform ist für das vorliegende Ungehorsamsdelikt im Naturschutzgesetz nicht gefordert.

Das Material, welches die Wiederherstellung des vorigen Zustandes hätte garantieren sollen, ist im Bescheid der BH Rohrbach vom 19.6.1998 genau definiert. Wenn nun der Beschuldigte den Bescheid nicht sorgfältig gelesen hat oder sich nicht darum kümmerte, ob für die Behörde nicht auch Abbruchmaterial für die Verfüllung des Geländeeinschnittes geeignet war, so belastete dieses Untätigwerden bzw. Vertrauen darauf, daß es schon damit sein Bewenden haben werde, jedenfalls mit Fahrlässigkeit, die angesichts der Sensibilität des Umfeldes der Lager- bzw. Verfüllungsflächen nicht als geringfügig zu betrachten war. Aus diesem Grunde konnte die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG nicht greifen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenngleich die Störwirkung der Bauschuttlagerung, was die Sichtbarkeit anlangt, durch den Humusmantel verdeckt bzw. wesentlich gemildert wird, so kann sie, was die Mikrobiologie im Boden, die Wasseraufnahme und die Festigkeit des Bodens anlangt, wenn gleich auch nicht besonders gewichtig aber auch nicht gleich null gesetzt werden.

Nachdem die erste Instanz ohnedies eine Geldstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens ausgesprochen hat, erscheint hiemit das geringe Gewicht des Unrechtsgehaltes, im Gegensatz zu der nicht geringfügigen Fahrlässigkeit, ohnedies berücksichtigt. Überdies hat die erste Instanz auf das Monatseinkommen von 11.583 S und das Eigentum am Hause Neufelden, sowie auf den mildernden Umstand, daß der Rechtsmittelwerber unbescholten ist, Bedacht genommen und keinen Umstand als erschwerend gewertet. Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz bei der Strafbemessung im Ergebnis kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden.

Nachdem die Berufung erfolglos blieb, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zahlen zu müssen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Bauschutt, objektiver Abfallbegriff, Verfüllung anstelle von Erde und Steinen

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