Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340009/2/Schi/Km

Linz, 19.08.1997

VwSen-340009/2/Schi/Km Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn Dkfm. H H-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.2.1997, Zl. Agrar96-24-1996, wegen Übertretungen des O.ö. Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von (zusammengezählt) 4.200 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angeführten Straferkenntnis vom 27.2.1997, Agrar96-24-1996, den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, daß der Abschußplan im Jagdjahr 1995/96 nicht erfüllt worden sei. Vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuß seien 1. im Eigenjagdgebiet "W" a) bei Rotwild von 10 Stück nur 3 Stück, b) bei Gamswild von 5 Stück kein Stück (2 Stück sind als Fallwild angefallen), c) bei Rehwild von 4 Stück kein Stück und 2. im Eigenjagdgebiet "E" a) bei Rotwild von 8 Stück nur 5 Stück, b) bei Gamswild wurde ein Zwangsabschuß von 6 Stück angeordnet, von denen kein Stück erlegt wurde, c) bei Rehwild von 7 Stück kein Stück (1 Stück ist als Fallwild angefallen) erlegt.

Der Bw habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. und 2. nach § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j O.ö. Jagdgesetz und zu Punkt 2b zusätzlich § 49 iVm § 93 Abs.1 lit.i O.ö. Jagdgesetz begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz zu 1a) in Höhe von 5.000 S (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu 1b) 3.000 S (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu 1c) 3.000 S (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2a) 2.000 S (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2b) 5.000 S (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 2c) 3.000 S (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Bw verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von (zusammengezählt) 2.100 S zu leisten.

1.2. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Bw habe in seiner Rechtfertigung angeführt, es erscheine eine Rechtfertigung im Hinblick auf die vergangenen Jahre zwecklos. Zu bemerken wäre nur, daß Punkt 1a) falsch sei, da nicht zwei, sondern drei Stück in den in seinem Eigentum stehenden, keine Waldverwüstung aufweisenden, W erlegt worden seien. Nicht richtig sei ebenso 2b), da sowohl im Schreiben vom 21.7.1995 als auch im Abschußplan bei Gamswild auf Agrar-324-95, verwiesen werde und er sich gemäß diesem Schreiben verhalten habe. Weiters wäre zu vermerken, daß er aus sattsam bekannten Gründen auf die Erstellung des Abschußplanes im vergangenen Jahr verzichten wollte, von der Behörde aber zu einem Antrag gezwungen worden sei. Da sich heuer doch wider Erwarten Mitglieder der BH zwecks Vermittlung in Angelegenheit Schlagerstr./Enzenbach zur Verfügung gestellt hätten, könnte eine Verpachtung des Revieres E möglich werden. Verpachtung Weißenbach sei geplant. Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, daß im Revier Enzenbach es zum Großteil Schuld der Behörde sei, daß hier von ihm keine Straße benützt werden konnte, ohne welche die Jagdausübung unmöglich sei. Im Revier Weißenbach sei das Buchenaufkommen bei weitem nicht so schlimm, wie es laut Hofrat M hätte sein sollen, nämlich 0. Vom Vorteil wäre auch, scheinbar inkompetente Personen solche Briefe, wie den vom 19.6.1996, nicht mehr schreiben zu lassen oder, wenn doch, dann zumindest selbst zu lesen und zu vernichten. Nebenbei etwas von Staatskunde: Wenn ihm von der Behörde vorgeworfen werde, seine Aufgabe als Jagdverwalter nicht zur Zufriedenheit der Behörde erfüllt zu haben, so möchte er daran erinnern, daß es nicht Aufgabe des Staatsbürgers sei, die Behördenwünsche zu befriedigen, sondern es Aufgabe der Behörde ist, den Staat zur Zufriedenheit der Staatsbürger zu verwalten. Weiters sei bekanntgegeben worden, daß es ihm leid tue, wenn die Behauptung nicht nachvollzogen werden könne, da eine Abschußmeldung scheinbar verloren gegangen sei. Wie aber aus umseitiger Abschußliste Ende Feber an die Behörde übermittelt, ersehen werden konnte, sei im Revier W 3 Stück Hochwild erlegt und gemeldet worden. Nach dem Grundsatz "Im Zweifelsfalle für den Beschuldigten" seien 3 Stück Rotwild als Abgang angerechnet worden, was jedoch den Tatbestand nicht wesentlich beeinflußt habe. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten bezögen sich hauptsächlich auf die Benützung bzw. Nichtbenützung der Forststraße in das Eigenjagdgebiet Enzenbach. Die Situation über die Straßenbenützung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sei dem Beschuldigten seit längerer Zeit bekannt. Durch die ständige Nichterfüllung der Abschußpläne sei auch schon eine Waldverwüstung festgestellt worden, die auch zur Anordnung eines Zwangsabschusses geführt habe. Da der Beschuldigte uneinsichtig sei und alle Anordnungen ignoriere, könne nur durch entsprechende Bestrafung vorgegangen werden. Es werden daher auch die vorausgegangenen Verfahren (VwSen-200057-93, Agrar96-45-1994, Agrar96-37-1995 = VwSen-340002/5). Gemäß § 50 Abs.1 O.ö. Jagdgesetz sei der Abschußplan von Schalenwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Wer den Bestimmungen über den Abschußplan zuwiderhandle, begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden sei, bei der Bemessung der Strafhöhe sei die Behörde davon ausgegangen, daß der Bw über einen Forstbesitz und über ein Einkommen von ca. 10.000 S netto monatlich verfüge, sowie für seine Gattin und eine Tochter zu sorgen habe.

2. Dagegen richtet sich die vom Bw fristgerecht erhobene Berufung in der begründend lediglich ausgeführt wird, daß, solange die Behörde nicht in der Lage sei, den Totalabschuß an der Nordseite seiner Reviere zu stoppen, halte er die von ihm geforderte Strafe nicht für gerechtfertigt. Er berufe daher in der Hoffnung, in der nächsten Instanz Gehör zu finden. Der Vorwurf der Ignoranz und Uneinsichtigkeit entspreche nicht der Wahrheit.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Da der Bw in seiner Berufung inhaltlich nichts bestritten hat bzw. den strafbaren Tatbestand mit der Beendigung des Totalabschusses an der Nordseite seiner Reviere junktimiert und somit im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hat, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist überdies zu bemerken, daß dem O.ö. Verwaltungssenat aus den Vorverfahren (insbesondere VwSen-340002/5/Br) die gesamte Problematik hinreichend bekannt ist. Auch wurden in diesen Verfahren eingehende öffentliche mündliche Verhandlungen abgeführt; sowohl belangte Behörde als auch der Berufungswerber selbst verweisen auch immer auf die einschlägigen Vorverfahren. So wurde im h. Erkenntnis vom 11. Dezember 1995, VwSen-340002/5/Br, unter anderem folgendes festgehalten:

"Der Bw ist als eigenjagdberechtigter Inhaber der eingangs angeführten Jagdreviere. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Bw keine ausreichende Bejagung in seinen Revieren vornimmt, wenn er dabei selbst unter anderem auch aus Tierliebe nicht geneigt ist, Wild zu entnehmen, so läßt er dies auch nicht durch Dritte in ausreichendem Maße tun. Seine Angaben im Rahmen der Verhandlung lassen ferner den Schluß zu, daß er mit dem behördlichen Vorgehen sich grundsätzlich nicht abzufinden scheint, indem er von einer Ausrottung des Wildes spricht, welchem er nicht auch noch Vorschub leisten möchte. Während in den Nachbarrevieren sehr wohl Wild erlegt wurde, hat der Bw etwa bei Gemsen keine einzige Entnahme vorgenommen und bei Rehen ist es nur zu einer einzigen Entnahme - dies war ein Fallwild - gekommen. Schon darin ist belegt, daß er nicht die erforderliche jagdliche Intensität an den Tag legt. Er hat auch den Abschußplan, welchen er im übrigen selbst eingereicht hat und dieser von der Behörde so bewilligt wurde, nicht angefochten. Diesbezüglich führte er anläßlich der Verhandlung am 2.11.1995 aus, daß er dies aus Gewohnheit nicht gemacht hätte, was vielleicht ein Fehler war. Die vom sachverständigen Zeugen auf einer Fläche von 5 ha erhobene Wachstumssituation der Aufforstung wiesen teilweise erhebliche Verbißschäden auf. Dies deckt sich mit den Schlußfolgerungen des Sachverständigen, wonach von mit den Abschußplänen in Einklang stehenden Wildbeständen in den zwei Revieren des Bw auszugehen ist. Das Verhalten des Bw scheint von Überlegungen getragen zu sein, welche offenbar weit hinter die Zeit des h. Verfahrensgegenstandes zurückreichen und auf eine scheinbar unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit mit der Behörde, jedoch in einem anderen Sachzusammenhang, zurückzuführen sind. Dies kommt aus dem gesamten, weitschweifigen und über diese Sache weit hinausgehenden Vorbringen hervor. Bezeichnenderweise schließt der Berufungswerber seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung damit, daß vielleicht bei einem bestehenden Disses mit der Behörde mehr erreichbar sei, als mit dieser einen Konsens zu haben." 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Abs.1 O.ö. Jagdgesetz ist der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Wird gemäß § 49 O.ö. Jagdgesetz eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildbestand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn dies mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder der Fischereiwirtschaft notwendig ist (Zwangsabschuß). Gemäß § 93 Abs.1 O.ö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Jagdausübungsberechtigter die Abschußsperre verletzt oder den angeordneten Zwangsabschuß nicht durchführt (§ 49 lit.i); bzw. den Bestimmungen des § 50 Abs.1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt (lit.j). Gemäß § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen nach Abs.1 mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden.

4.2. Für die Einhaltung des Abschußplanes ist der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Die Nichteinhaltung des Abschußplanes stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs.1 lit.j O.ö. Jagdgesetz in Form eines Ungehorsamsdeliktes im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. In einem solchen Falle trifft die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens den Beschuldigten (VwGH v. 26.2.1986, Zl. 84/03/0317, 0318, 0319).

Mit der vom Bw in der Berufung angeführten Junktimierung seines Verhaltens mit dem Stoppen des angeblichen Totalabschusses hat der Bw weder die Tatbestandsmäßigkeit noch das Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit Erfolg erschüttern können.

Hinsichtlich der im Verfahren (wie schon in den vorausgegangenen Verfahren) gerügten Umstände der fehlenden Straße wird bemerkt, daß der O.ö. Verwaltungssenat schon im h. Erkenntnis vom 11.12.1995, VwSen-340002/5/Br, ausgeführt hat, daß auch das Fehlen einer Straße im Revier und eine damit verbundene erschwerte Bejagung bzw. Bringung des Wildes das Unterbleiben einer entsprechenden Bejagung durch den Bw nicht zu entschuldigen vermag.

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2 Die Erstbehörde hat im Straferkenntnis im Hinblick auf den objektiven Unwertgehalt der Übertretungen durchaus angemessene Strafen, insbesondere auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, verhängt. Es sei grundsätzlich festgehalten, daß mit einem zu hohen Wildbestand dem gesetzlichen Regelungsziel mit der Nichterfüllung bzw. hier dem überwiegend gänzlichen jagdlichen Untätigsein empfindlich zuwidergehandelt wird. Rechtlich geschützten Werten, nämlich der Landeskultur im Sinne der Erhaltung des Waldnachwuchses wurde daher nicht bloß unbedeutend zuwidergehandelt. Erschwerend waren bei der Strafbemessung die bereits einschlägigen Vormerkungen zu werten, mildernd konnte demgegenüber kein Umstand zuerkannt werden. Insbesondere gilt es auch aus Gründen der Spezialprävention mit einer doch empfindlicheren Strafe vorzugehen, um den Bw an seine Pflichten zu erinnern. Auch das Verschulden ist schwerwiegend, weil nach den Umständen des Falles von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist, denn bei den vorangegangenen gleichartigen Berufungsverfahren wurde der Bw jeweils über die Rechtslage umfangreich informiert. Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen für jedes einzelne Delikt, ist hinzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet auf die unter II. angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Tierliebe kein Entschuldigungsgrund f. Nichterfüllung des Absclußplanes; Nichtvorhandene Forststraße entschuldigt nicht die Unterschreitung des Abschußplanes

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