Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340012/10/SCHI/Km

Linz, 15.09.1998

VwSen-340012/10/SCHI/Km Linz, am 15. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.2.1998, Agrar96-26-1997/Vz, wegen Übertretungen nach dem Oö. Jagdgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. September 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gleichzeitig wird die weitere Verfügung wonach dem Berufungswerber gemäß § 93 Abs.5 Oö. Jagdgesetz die Jagdkarte auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren entzogen worden war, aufgehoben.

III. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I. und II.: § 64 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e Abs.1 VStG; zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 9.2.1998, Agrar96-26-1997/Vz, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe zuletzt in den Monaten März und April 1997 in 4531 Kematen/Krems in der sogenannten "R-L" im Nahbereich der Reithalle zumindest drei Stück mit Gift präparierte Eier als Dachsköder ausgelegt, obwohl a) gemäß § 59 Abs.2 Oö. Jagdgesetz das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift verboten ist und b) gemäß § 48 Oö. Jagdgesetz iVm § 1 Schonzeitenverordnung der Dachs in der Zeit vom 16. Jänner bis 30. Juni geschont ist. Gemäß § 93 Abs.3 Oö. Jagdgesetz ist bereits der Versuch strafbar. Der Bw habe dadurch zu a) § 59 Abs.2 iVm § 93 Abs.1 lit.q und Abs.3 Oö. Jagdgesetz und zu b) § 48 Abs.2 und § 93 Abs.1 lit.h und Abs.3 Oö. Jagdgesetz iVm § 1 der Schonzeitenverordnung, LGBl.Nr. 30/1990 idgF verletzt, weshalb über ihn in Anwendung des § 93 Abs.1 lit.q Oö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von a) 3.000 S (18 Stunden EFS) und gemäß § 93 Abs.1 lit.h Oö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von b) 1.000 S (EFS 6 Stunden) verhängt worden ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 93 Abs.4 Oö. Jagdgesetz ausgesprochen, daß dem Bw die Jagdkarte für Oö., ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. Agrar-5-1847 vom 13.5.1998, auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren entzogen wird. Schließlich wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 400 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 2.3.1998 rechtzeitig Berufung eingebracht und die ihm zur Last gelegte Tat bestritten sowie darauf hingewiesen, daß er nie gegenüber Herrn Franz Graf zugegeben habe, die Gifteier ausgelegt zu haben. Weiters sei auch der Entzug der Jagdkarte ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung am 14.9.1998 anberaumt und durchgeführt, in deren Zuge der Berufungswerber einvernommen sowie die Zeugen S O und F G geladen und einvernommen worden sind. Aus dem in der Verhandlung hervorgekommenen Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem vorgelegten Akt geht der Oö. Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Im April 1997 wurde Franz G von der Familie M in A darauf hingewiesen, daß in der Nähe der Reithalle Gifteier ausgelegt worden sind. Daraufhin hat F G - da sein Bruder nicht in Betracht kam und die beiden anderen Ausgeher M und S unterhalb der Krems, also in einem anderen Jagdgebietteil ausgehen, nicht in Betracht kamen - dem in diesen Teil ausgehenden Jäger F S, sohin dem Berufungswerber, angerufen und ihn informiert über die ausgelegten Gifteier; dabei hat er ihm aufgetragen diese zu suchen und zu entfernen. Dies hat der Berufungswerber in der Folge auch gemacht. Nach einigen Tagen hat der Berufungswerber dem Herrn Franz G Bericht darüber erstattet, daß er die Gifteier weggebracht hat.

In der Verhandlung hat sowohl der Berufungswerber glaubwürdig dargetan, daß er nie gegenüber Franz G angegeben hat, er selbst habe die Gifteier ausgelegt; er hat sie nur aufgrund des Auftrages des F G gesucht und entsorgt. Dies bestätigt im wesentlichen auch der Zeuge F G bei seiner Vernehmung vor dem Oö. Verwaltungssenat. Zur Anzeige bzw. zur Angabe, daß der Berufungswerber die Gifteier ausgelegt hätte, dürfte es aufgrund eines Mißverständnisses bzw. eines Fehlschlusses aufgrund des Gespräches zwischen F G und dem Berufungswerber gekommen sein.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 59 Abs.2 Oö. Jagdgesetz ist das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas verboten. Gemäß § 48 Oö. Jagdgesetz iVm § 1 Schonzeitenverordnung LGBl.Nr. 30/1990 idgF ist der Dachs in der Zeit vom 16. Jänner bis 30. Juni geschont. Gemäß § 93 Abs.4 Oö. Jagdgesetz kann im Straferkenntnis auch die Jagdkarte entzogen werden und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

4.2. Aus dem vor dem Oö. Verwaltungssenat in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren hat sich ergeben, daß kein Anhaltspunkt vorliegt, daß der Berufungswerber tatsächlich die Tat begangen hat. Er wurde weder bei der Tat betreten, noch gibt es irgendwelche Indizien, daß er die Tat begangen hat. Auch der Zeuge F G, aufgrund dessen Aussage die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt hat, gab in der Verhandlung an, daß er weder die Gifteier selbst gesehen hätte noch den Bw bei irgendeiner Tathandlung selbst wahrgenommen hätte. Vielmehr ist er nur aufgrund des Hinweises der Familie M in einem Telefonat an den Bw herangetreten, die Gifteier zu entfernen, weil sie sich in dessen Teil (jener Teil, indem der Bw ausgeht) befanden. Einige Tage später hat der Berufungswerber auch gegenüber Franz Graf bestätigt, daß er die Gifteier entfernt hat. Durch diese Umstände hat der Zeuge Franz Graf offenbar den Fehlschluß gezogen, daß der Berufungswerber auch die Gifteier ausgelegt habe. Nachdem sich der Berufungswerber aufgrund der Einladung zur abschließenden Stellungnahme zur Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs.3 AVG (Schreiben vom 30.10.1997) der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht mehr weiter in dieser Sache geäußert hat, ist das angefochtene Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergangen, zumal aufgrund der Nichtrechtfertigung des Bw davon ausgegangen werden konnte, daß der Berufungswerber die Taten begangen hat. Erst durch die Berufung, insbesondere die Berufungsverhandlung wurde offenbar, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte. Aus diesem Grund war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen, das angefochtene Straferkenntnis vom 9.2.1998 einschließlich der Verfügung des Entzuges der Jagdkarte aufzuheben. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Gifteier als Köder; Entzug der Jagdkarte

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