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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102495/11/Br/Bk

Linz, 22.02.1995

VwSen-102495/11/Br/Bk Linz, am 22. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie durch den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr.

Grof über die Berufung des Herrn M O, M, vertreten durch die RAe Dr. E Dr. W und Dr. P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl. VerkR96-5614-1994-Shw, vom 5. Dezember 1994, nach der am 22. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren 2.800 S als Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde in Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5. Dezember 1994, Zl. VerkR96-5614-1994-Shw, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13. September 1994 um 23.20 Uhr den Kombi, Marke und Type Ford Escort, Kennzeichen auf der M in P, Gemeinde Bezirk B, in Richtung M bis zu seiner Anhaltung auf der in P, Gemeinde P, nächst dem Haus Nr. 107, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Erstbehörde in der Sache im wesentlichen aus, daß die im Zuge des Verfahrens gemachten Trinkangaben des Berufungswerbers, welche von seinen Angaben bei der Gendarmerie abweichend sind, nicht mit dem Ergebnis des festgestellten Atemalkoholgehaltes in Einklang zu bringen sind. Die Erstbehörde hielt im Ergebnis die "nachgereichte Trinkverantwortung" für nicht glaubwürdig. Im übrigen erachtete die Erstbehörde das Ergebnis des vorgenommenen Alkomattestes als verwertbar. Die Erstbehörde brachte mit ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck, daß der anwaltlich vertretene Berufungswerber unter Zugrundelegung seiner schematischen Berechnungen, basierend auf fiktiven, die Erstangaben korrigierenden Trinkangaben, bestrebt gewesen sei, einerseits den gemessenen Atemalkohlgehalt zu erklären, andererseits aber darauf abzuzielen, daß die von ihm laut nachträglich aufgestellter Trinkbehauptung angeblich genossene Alkoholmenge noch nicht resorbiert gewesen sei.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter inhaltlich aus wie folgt:

"Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat über mich im Straferkenntnis vom 5.12.1994, VerkR96-5614-1994-Shw, Geldstrafen von S 14.000,--, S 1.500,-- und S 1.500,-- wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a sowie zweimal § 7 Abs.1 StVO, verhängt und mir zur Last gelegt, am 13.9.1994 meinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von Pin Richtung M bis zum Haus P gelenkt zu haben und im Zuge dieser Fahrt zweimal, nämlich zwischen Straßenkilometer 2,2 und 2,1 sowie bei Straßenkilometer 2,8 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen zu haben.

Gegen Punkt 1. dieses Straferkenntnis erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau stellt fest, daß ich am 13.9.1994 um 23.20 Uhr meinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Angelpunkt dieses Rechtsmittels ist die erstbehördliche Beweiswürdigung.

Dabei war von der Behörde die Frage zu lösen, ob ich mich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Gesetzes befand.

Vorweg ist festzuhalten, daß einzig und allein auf den Tat also Lenkzeitpunkt bzw. -raum abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Alkotestes; in dieser Hinsicht bestehen ja ohnedies keine Auffassungsunterschiede zwischen mir und der Bezirkshauptmannschaï€t.

Der von der Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schluß, ich sei zum Lenkzeitpunkt in rechtlich relevanten Sinn alkoholisiert gewesen, ist unrichtig. Die diesbezügliche Beweiswürdigung hält einer sachlichen Überprüfung nicht stand, sie ist unrichtig, im entscheidenden Punkt nicht nachvollziehbar, teilweise sogar unverständlich und aktenwidrig.

Dies dokumentiert sich augenscheinlich bei Betrachtung des zweiten Absatzes der Feststellungen auf Seite vier der Begründung des Straferkenntnisses und des folgenden Absatzes.

Richtig ist die Ausführung der Erstbehörde, wonach bewiesen ist, daß meine Erstangaben vor der Gendarmerie, an diesem Tag zwischen 10.00 und 15.15 Uhr drei halbe Bier und zwischen 22.45 und 23.00 Uhr lediglich einen gespritzten Weißwein getrunken zu haben, unrichtig sind.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.10.1994 sondern auch aus meinen Rechtfertigungsangaben zum behördlichen Tatvorwurf.

Wenn im selben Atemzug aber dann ausgeführt wird, daß dies keinesfalls den Schluß zuließe, daß meine Trinkangaben in der Rechtfertigung vom 12.10.1994 zweifelsfrei der Wahrheit entsprechen, so ist dies nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, daß Zweifel nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen können.

Die Bezirkshauptmannschaft übersieht dabei nicht nur den Rechtsgrundsatz in dubio pro reo, sondern verkehrt sogar die Beweislast.

Einerseits stellt die Erstbehörde zurecht gar nicht fest, daß ich vor dem Lenken meines Kraftfahrzeuges lediglich einengespritzten Weißwein getrunken habe, andererseits läßt sie aber zu meinen im Verwaltungsstrafverfahren getätigten Trinkangaben trotz entsprechender Ausführungen kein amtsärztliches Gutachten erstellen, welches die Frage der Resorption des zuletzt genossenen Alkohols behandelt.

Wenn im dritten Absatz der Feststellungen auf Seite vier der Begründung des Straferkenntnisses davon gesprochen wird, daß ich mich zwischen 21.00 und 23.15 Uhr im Gasthaus K aufgehalten hätte, so dürfte es sich bei der ersten Zeitangabe um einen Tippfehler handeln, es müßte 22.00 Uhr sein.

Wenn die Erstbehörde erkennt, daß meine Erstangaben vor der Gendarmerie unrichtig waren, so hätte sie aufgrund des eine klare Sprache sprechenden Amtssachverständigengutachtens feststellen müssen, daß ich mehr Alkohol zu mir genommen habe, als ich dem Gendarmeriebeamten gegenüber angab, woraus sich zwanglos die weitere Feststellung treffen läßt, daß ich die behaupteten drei Gespritzten getrunken habe, weil dies mit dem Gutachten in Einklang zu bringen ist und andere Beweisergebnisse nicht vorliegen.

Für eine Beweiswürdigung dahingehend, daß meine Trinkangaben im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Schutzbehauptungen darstellen, bleibt auf dieser Grundlage kein Raum.

Die Bezirkshauptmannschaft übersieht, daß ich eine Begründung dafür angeboten habe, warum ich dem Gendarmeriebeamten den von mir tatsächlich genossenen Alkohol verschwiegen habe. Dies allein deshalb, weil ich in der damaligen Situation den - legitimen - Versuch unternommen habe, durch Angabe einer geringen Alkoholmenge und durch die Behauptung, lediglich eine Viertelstunde in einem Gasthaus gewesen zu sein, dem Alkotest zu entgehen.

Dieser Versuch war auch nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil ich lediglich eine nach Alkohol riechende Atemluft aufwies, aber einen sicheren Gang, eine deutliche Sprache und ein beherrschtes Benehmen. Daß die Atemluft nach Alkohol riecht, wenn man auch nur geringe Mengen Alkohol zu sich nimmt, ist eine Erfahrungstatsache, weswegen ich gehofft habe, daß der Gendarmeriebeamte dem von mir angegebenen Alkoholkonsum Glauben schenkt und dann keinen Alkotest durchführen läßt.

Schließlich ist es um 23.28 und 23.29 Uhr zur Durchführung des Alkotests mit positivem Ergebnis gekommen, es liegt ein taugliches Meßpaar vor. Da der Amtsarzt das Gutachten vom 21.10.1994 auf meine Erstangaben bezüglich Trinkmengen vor der Gendarmerie gestützt hat und er zum Ergebnis gekommen ist, daß sich Trinkmengen nicht mit dem gemessenen Atemluftalkoholgehalt erklären lassen, ist die Erstbehörde zum richtigen Ergebnis gekommen, daß meine Erstangaben unrichtig sein müssen.

Es bestand daher kein Grund, daran zu zweifeln, daß ich vor Antritt der Fahrt drei gespritzte Weißwein getrunken habe, zumal ja das Gutachten besagt, daß die von mir tatsächlich genossene Alkoholmenge höher gelegen sein muß.

Dazu kommt, daß der Amtsarzt davon ausgeht, daß der zuletzt getrunkene gespritzte Weißwein zum Alkotestzeitpunkt zur Gänze resorbiert war, was bei vollem Magen aber nicht der Fall ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau wäre aufgrund dieser Tatsachen angehalten gewesen, das Gutachten auch zu der Frage erstellen zu lassen, ob selbst bei Annahme des Konsums von lediglich einem Gespritzten vor dem Lenkzeitpunkt in Anbetracht des Alkomatergebnisses zum Lenkzeitpunkt ein durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im rechtlichen Sinne bestand. Auch dies ist zu verneinen, weil ein Gespritzter 11,25 g Ethanol enthält, woraus, wie ich unter Anwendung der Widmark-Formel in der Rechtfertigung vom 12.10.1994 ausgeführt habe, ein Blutalkoholgehalt von 0,25 %.

resultiert.

Selbst dann, wenn man, worauf aber noch einzugehen sein wird, das Trinkende mit 23.00 Uhr annimmt, war der in diesem Getränk enthaltene Alkoholgehalt nach 28 Minuten, nämlich zum Blaszeitpunkt um 23.28 Uhr, nicht vollends resorbiert.

Wie sich aus dem der Berufungsschrift beiliegenden Gutachten der Amtssachverständigen Dr. H vom 7.4.1994 ergibt, ist 25 Minuten nach dem Konsum des Alkohols die Resorptionsphase noch nicht abgeschlossen und ein linearer Alkoholabbau daher nicht gegeben, weswegen eine genau Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nicht möglich ist. Es muß vom ermittelten Blutalkoholgehalt, welcher aus der Multiplikation des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes mit 2000 gewonnen wird, eine nicht genau bekannte Menge des konsumierten Alkohols in Abzug gebracht werden.

Auf den gegenständlichen Fall abgestellt bedeutet dies, daß man von 0,98 %. BAG einen nicht genau feststellbaren Teil des Alkoholgehaltes des letzten gespritzten Weißwein von 11,25 g Ethanol abziehen muß.

In Anbetracht der Tatsache, daß der Magen voll war, verlängert sich die Resorptionsdauer erheblich und wird realistischerweise mit einer Stunde, zugunsten des Beschuldigten auch mit eineinhalb Stunden angenommen werden müssen. Selbst bei Annahme eines Konsums von lediglich einem gespritzten Weißwein vor Antritt der Fahrt könnte sich somit ein Alkoholgehalt des Blutes zum Lenkzeitpunkt von knapp unter 0,8 %. ergeben.

Diese Ausführungen werden aber lediglich aus prozessualer Vorsicht getroffen, weil ja aufgrund der von der Erstbehörde festgestellten Tatsache, daß dieser geringe Alkoholkonsum nicht den Tatsachen entsprechen kann, muß sich die medizinische Betrachtung auf den von mir dann im Verfahren richtig angegebenen Alkoholkonsum von drei gespritzten Weißwein zwischen 22.00 und 23.15 Uhr abgestellt werden.

Ein weiteres Thema der behördlichen Beweiswürdigung bildet das Trinkende sowie die Magenfülle.

Wieso die Bezirkshauptmannschaft Braunau davon ausgeht, daß es sich hiebei jeweils um Schutzbehauptungen handelt, wird nicht ausgeführt.

Nach § 60 AVG i.V.m. § 24 VStG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dieser für ein rechtsstaatliches Verfahren unerläßlichen Bestimmung ist die Erstbehörde nicht gerecht geworden. Das Argument des Vorliegens einer Schutzbehauptung kann nur dann gebraucht werden, wenn hiefür objektive Anhaltspunkte gegeben sind, was im vorliegenden Fall aber nicht der Fall ist. Es ist sogar so, daß ich nicht nur Behauptungen aufgestellt habe, welche jeden Substrates entbehren, ich habe ausgeführt, wann ich zu Abend gegessen habe und was ich konkret zu mir genommen habe, warum diese Angaben nicht glaubhaft sein sollen, ist unerfindlich; in diesem Zusammenhang muß man nicht einmal auf die Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgreifen, wonach der weitaus größte Teil der Bevölkerung ein Nachtmahl zu sich nimmt. Es liegt nicht der geringste Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Ausführungen über die zu mir genommene Mahlzeit vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau ist darin im Recht, daß ich vor der Gendarmerie angegeben habe, von 22.45 bis 23.00 Uhr im Gasthaus K in J gewesen zu sein und dort einen Gespritzten weiß getrunken zu haben, weswegen im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, daß ich exakt um 23.00 Uhr das Gasthaus verlassen habe.

Diesen Erstangaben vor der Gendarmerie stehen meine Rechtfertigungsangaben im Strafverfahren gegenüber, von 22.00 bis 23.15 Uhr in diesem Lokal gewesen zu sein.

Eine Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a StVO liegt somit nicht vor.

Ich stelle daher höflich den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung stattgeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5.12.1994 in seinem Punkt 1. aufheben und das Verfahren einstellen.

Hinweis:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mir im Mandatsbescheid vom 22.9.1994, VerkR21-412-1994/BR, meine Lenkerberechtigungen vorübergehend auf die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 28.9.1994, entzogen.

Da bereits drei Monate der Entzugsdauer abgelaufen sind, ersuche ich den Unabhängigen Verwaltungssenat höflich um möglichst schnelle Bearbeitung und Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung." 3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung auch der Tatvorwurf dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen GrInsp. K und Insp. E, durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und durch Beiziehung der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Februar 1995.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber nahm am 13. September 1994 spätestens um 23.14 Uhr seinen Pkw, Kennzeichen , am Parkplatz des Gasthauses K in Betrieb und lenkte ihn dann auf der L in Richtung M. Das Trinkende ist spätestens mit zwei Minuten vor der Inbetriebnahme des Kfz (mit 23.12 Uhr) anzunehmen. Im Ortsgebiet P geriet er bei eher geringer Fahrgeschwindigkeit, angeblich infolge Hantierens am CD-Player, auf die linke Fahrbahnseite, wodurch das entgegenkommende Gendarmeriedienstfahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt von Insp. M. E gelenkt worden war, zu einem abrupten Bremsen und einem gleichzeitigen Ausweichen auf das Bankett genötigt wurde. Nur dadurch hat eine Kollision vermieden werden können. Während mit dem Dienstkraftwagen die Nachfahrt aufgenommen wurde, ist es abermals zu einer Behinderung eines Gegenverkehrs durch den Berufungswerber gekommen. Nach etwa zwei Minuten vermochte der immer noch langsam fahrende Berufungswerber auf Höhe des Hauses Nr. 107 auf der L angehalten werden. Dabei wurden beim Berufungswerber durch den Zeugen GrInsp. K Geruch nach Alkohol aus dem Mund als Alkoholisierungsmerkmal wahrgenommen. Die daraufhin ausgesprochene Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat hat folglich bei der ersten Messung um 23.28 Uhr 0,49 mg/l und bei der zweiten Messung um 23.29 Uhr 0,50 mg/l ergeben. Die Blaszeit betrug jeweils 9 Sekunden bei einem Ausblasvolumen von 3 Liter und 2,3 Liter Atemluft.

Zum Lenkende hat demnach beim Berufungswerber ein den Grenzwert jedenfalls überschreitender Alkoholisierungsgrad vorgelegen.

Gegenüber den Gendarmeriebeamten gab der Berufungswerber einen Konsum von 3 Halben Bier von 10.00 Uhr bis 18.45 Uhr und einem weißen Gespritzten idZ von 22.45 Uhr bis 23.00 Uhr (im Gasthaus K) an. Vor 22.45 Uhr habe sich der Berufungswerber laut dessen Angaben noch im Stadtcafe in M aufgehalten gehabt.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich in erster Linie auf das gültig zustandegekommene verwertbare Meßergebnis der Atemluft. Daraus folgt, daß bereits acht Minuten nach dem Lenkende ein den Grenzwert um 0,49 mg/l (0,98 Promille) Atemalkoholgehalt vorgelegen hat. Dieser Wert ist auch mit der zweiten Trinkverantwortung des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Berufungswerber nämlich mit seinem vorgetragenen Eßverhalten darzulegen versuchte, daß die Resorption des in den letzten 75 Minuten genossenen Alkohols (3/4 Liter Weiß Gespritzt) aus diesem Grunde frühestens nach einer Stunde, möglicherweise (zu seinen Gunsten) erst nach 1 1/2 Stunden resorbiert gewesen wäre, so läßt sich damit umso weniger der Wert von 0,49 mg/l bereits acht Minuten nach dem Lenkende mit seiner Verantwortung in Einklang bringen, welche lautet, daß eben zum Lenkende der Grenzwert (noch) nicht erreicht gewesen sein könnte. Diese Schlußfolgerung deckt sich auch mit den Sachverständigenäußerungen im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Sachverständige führt dabei schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar aus, daß sich die Trinkverantwortung mit dem vorliegenden Meßergebnis aus medizinischer Sicht nicht erklären läßt. Sie verweist auch darauf, daß - ausgehend von der Vorgabe des vorgebrachten Eß- u. Trinkverhaltens bei einem Trinkende um 23.12 Uhr - von einer Anflutungsphase nicht ausgegangen werden kann. Es sei daher aus medizinischer Sicht auszuschließen, daß der Grenzwert acht Minuten nach dem Lenkende noch nicht erreicht gewesen sein könnte. Von einem Sturztrunk vor Fahrtantritt wurde aber vom Berufungswerber selbst nie etwas behauptet, sodaß diesbezügliche Untersuchungen (schädliche Anflutungsphase) unterbleiben konnten.

Wenn der Berufungswerber abschließend noch vermeinte, daß die Wartefrist von 15 Minuten vom Trinkende bis zur Durchführung der Atemluftuntersuchung nicht eingehalten worden sein könnte, so widerspricht dies den vom Berufungswerber im Rahmen seiner Vernehmung gemachten Angaben. Er erklärt selbst, daß er die Zeit vom Trinkende bis zur Inbetriebnahme seines Fahrzeug mit drei bis vier Minuten bezeichnen würde. Geht man im Sinne der erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente davon aus, daß zumindest zwei Minuten hiefür in Anspruch genommen wurden - diese Zeit ist realistisch, wenn man bedenkt, daß unter normalen Umständen nach dem Austrinken für den Weg zur Garderobe (der Berufungswerber hatte seine Jacke dort deponiert) für das Verlassen des Lokales, das Aufsperren des Kfz und dessen Starten, zumindest zwei Minuten in Anspruch genommen werden - wurde die Wartezeit bis zum Atemlufttest von 15 Minuten mit Sicherheit eingehalten. Die im Rahmen eines Ortsaugenscheines unter Anfertigung einer Videoaufzeichnung vom Berichter tagsüber befahrene Strecke beanspruchte bis zum Anhalteort einen Zeitrahmen von 5,5 Minuten. Daraus folgt, daß vom Trinkende bis zum Alkomattest zumindest 16 Minuten gelegen sind. Nicht zuletzt wäre vom Alkomat ein allfällig bestehender Mundrestalkohol als solcher mit "RST" angezeigt worden. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber im Zuge seiner Vernehmung gewonnene Eindruck war dadurch geprägt, daß seine Antworten überwiegend nicht spontan erfolgten. Oft erst wurde nach einer zögerlichen Nachdenkpause geantwortet. Auch daraus war ableitbar, daß offenbar seine Trinkverantwortung als Schutzbehauptung aufgebaut wurde. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung läßt sich in keiner Richtung hin mit den Angaben des Berufungswerbers in Einklang bringen. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen hielt daher die von der Erstbehörde geübte Beweiswürdigung der sachlich umfassenden Überprüfung sehr wohl stand. An der Alkoholisierung des Berufungswerbers blieb kein Zweifel.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Ein diesbezügliches "eindeutiges Meßergebnis" stellt hiefür einen vollen Beweis dar.

Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung kommt es ferner auch nicht auf die Menge des vom Fahrzeuglenker konsumierten Alkohols an; es genügt hiefür bereits der vom Berufungswerber selbst zugestandene, vom Straßenaufsichtsorgan bei ihm wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft (VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). Selbst wenn dieser Geruch zum Zeitpunkt von dessen Wahrnehmung (noch) vom "Mundrest - bzw Haftalkohol" gestammt hätte, wäre dies nicht von Bedeutung. Da zw. der Anhaltung des Bf um 23.20 Uhr und der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt um 23.28 Uhr und dem Trinkende um 23.12 Uhr jedenfalls 16 Minuten lagen, geht schon aus diesem Grund das auf die Verwendungsrichtlinen für Atemalkoholanalysegräte gestützte Argument der Gefahr einer Verfälschung des Meßergebnisses wegen der Kürze der zw dem Alkoholkonsum und der Untersuchung gelegenen Zeit ins Leere, genügt doch nach den Verwendungsrichtlinen, daß der Proband in den letzten 15 Minuten vor der Untersuchung keinen Alkohol zu sich genommen hat (VwGH 13.3.1991 Zl. 90/03/0280).

Dem vom Berufungswerber vor Schluß des Beweisverfahrens nach Zurückziehung der in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge ergänzend gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Gastwirtes zum Beweis des Trinkverhaltens des Berufungswerbers war mangels Relevanz nicht nachzukommen.

Sein Trinkverhalten in diesem Gasthaus läßt angesichts des knappen zeitlichen Zusammenliegens von Fahrtende und Atemluftuntersuchung keinen entscheidungsrelevanten Faktor erkennen.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche ohnedies noch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) liegt, so ist dieser Strafe auch unter Bedachtnahme eines Monatseinkommens von bloß 12.000 S infolge des Vorliegens einer als erschwerend zu wertenden Vormerkung nicht entgegenzutreten gewesen. Infolge des abermaligen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Straffälligwerdens, welches in einem relativ kurzen Zeitabstand nach einer zum Zeitpunkt dieser Tat rechtskräftigen und einschlägigen Vormerkung erfolgte, ist das von der Erstbehörde festgelegte Strafausmaß jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Zur Frage der Schuld war davon auszugehen, daß der Berufungswerber seinen Alkoholisierungsgrad und seine potentielle Fahruntauglichkeit, welche immerhin zu einer konkreten und schweren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat, zum Fahrtantritt zumindest ernstlich in Kauf genommen haben mußte. Die verhängte Geldstrafe war daher insbesondere auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten in dieser Höhe gerechtfertigt.

Der Berufungswerber wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub und Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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