Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390126/9/Lg/Hu

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-390126/9/Lg/Hu Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des T K, U, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. August 2004, Zl. Fp96-12-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes 1994, beschlossen:

 

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrags zurückgewiesen (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Berufungswerber (Bw) Berufung mit folgendem Text: "Ich, T K, lege hiermit gegen das Straferkenntnis Aktenzeichen Fp96-12-2003 Berufung ein." Die Berufung müsste gemäß § 63 Abs.3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Im Sinne des § 13 Abs.3 AVG wurde dem Bw Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen diesen Mangel (bei sonstiger Zurückweisung der Berufung) zu beheben. Das diesbezügliche Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde vom Bw am 9.4.2005 nachweislich übernommen. Da der Bw die ihm eingeräumte Frist zur Behebung des Mangels ungenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum