Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390131/4/Kü/Hu

Linz, 27.05.2005

 

 

 VwSen-390131/4/Kü/Hu Linz, am 27. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. D A-O, p.A. A M Bau GmbH, A B, S, vom 29.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. EnRo96-1-2004, zugestellt am 23.3.2005, betreffend eine Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 9 Abs.2, 45 Abs.1 Z2, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. EnRo96-1-2004, zugestellt am 23.3.2005 (Straferkenntnis selbst weist kein Datum auf), wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von 3 x 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden, sowie 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 116 Abs.1 iVm § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz und § 116 Abs.8 iVm § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Firma A M Bau GmbH, A B, S, zu vertreten hat, dass von dieser Firma

  1. wie von einem Amtssachverständigen am 7.6.2004 festgestellt wurde, entgegen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vom 27.5.2003, Zl. EnRo20-17-3-2003,

  1. Auflagenpunkt 36, auf Parzelle 71, KG L, zumindest am 7.6.2004 die zur Grundwasserbeweissicherung errichtete Sonde 1 ca. 11 m tiefer und die Sonde 2 ca. 12 m tiefer als die festgestellte Grundwasserspiegellage des obersten Grundwasserleiters nieder gebracht wurde und dadurch das Grundwasser des obersten Grundwasserleiters in den darunter liegenden zweiten Grundwasserleiter abfließt und so eine Wassermangelsituation verursacht wurde, indem seit Errichtung der Sonden beim Brunnen K Wassermangelerscheinungen auftraten;
  2. Auflagepunkt 38, die vorgeschriebenen Pumpversuche zumindest bis 7.6.2004 nicht durchgeführt wurden,
  3. Auflagepunkt 37, anfänglich die Wasserstände der Grundwassersonden zumindest bis 7.6.2004 nicht eingemessen wurden und

  1. wie von einem Amtssachverständigen am 18.6.2004 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, zumindest am 18.6.2004 entgegen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vom 27.5.2003, Zl. EnRo20-17-3-2003, die genehmigten Abbaugrenzen in Richtung Nordosten (Bereich der beantragten Erweiterung) durch Kiesabbaumaßnahmen im Ausmaß von ca. 1/5 der beantragten Erweiterung bereits überschritten wurden.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der am 7.6.2004 sowie am 18.6.2004 durchgeführten Lokalaugenscheine der Organe der zuständigen MinroG-Behörde und den Ausführungen des Sachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft in der Verhandlungsschrift vom 18.6.2004 die Verwaltungsübertretungen erwiesen seien. Die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.6.2004 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht bestritten worden und vom Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 VStG zu verantworten. Es seien soweit keine Maßnahmen nachgewiesen worden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Bw anzulasten und begründe sein Verschulden.

Im Zuge der Bemessung der Strafe seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden, wobei Erschwerungsgründe keine vorhanden seien. Strafmildernd wäre die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Dass die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen, insbesondere im Hinblick auf die Beweissicherung sowie die Nichteinhaltung der Abbaugrenzen einen schweren Unrechtsgehalt aufweise, sei insbesondere auch daraus ersichtlich, dass für diese Übertretungen ein Strafrahmen in Höhe von 2.180 Euro vorgesehen sei.

2. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und vorgebracht, dass aufgrund der beiliegenden Urkunde für die gegenständliche Baustelle Herr Ing. B S, S, M, seitens der Geschäftsführung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt worden sei. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei ihm daher nicht vorwerfbar. Der Bw stellte daher den Antrag, das ergangene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

Der Berufung beigelegt wurde ein mit 4.11.2003 datiertes Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Erdbau A1 Haid - Sattledt, (ARGE Partner: 1. A M Bau GmbH mit Sitz in 5071 Wals, und 2. XX Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH mit Sitz in 4320 Perg), an das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels und an die Zentrale Koordinationsstelle des BMF über die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Hauptzollamt Wien über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch die zur Vertretung nach außen Berufenen der ARGE Partnerfirmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 11. April 2005 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit gesondertem Schreiben ersucht, dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Projektsunterlagen, welche der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vom 27. Mai 2003 und vom 21. Juni 2004 zugrunde gelegen sind samt den bezughabenden Verhandlungsschriften zur Sachverhaltsfindung vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diesem Ersuchen nachgekommen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG)

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Aufgrund der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Mit Eingabe vom 31. März 2003, ergänzt mit Eingabe vom 26.5.2003, beantragte die A M Bau GmbH, A B, S, unter Vorlage von Projektsunterlagen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in der Schottergrube "O" auf den Teilflächen der Grundstücke und, je KG L, Gemeinde A. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.5.2003 wurde der A M Bau GmbH mit Bescheid vom 27.5.2003, EnRo20-17-3-2003, und N10-20-2002 die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Schottergrube "O" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Obwohl der Spruch des genannten Bescheides keine zweckgebundene Einschränkung der Abbautätigkeiten der A M Bau GmbH beinhaltet, ergibt sich aus der Zusammenschau mit den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.5.2003 aufgenommenen Befunden der Sachverständigen sowie den allgemeinen Angaben zum Einreichprojekt, dass die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf den bezeichneten Flächen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Jahr 2003 gestarteten Baulos zur Generalsanierung der A1 West Autobahn zwischen Haid und Sattledt an dem die A M Bau GmbH als Partner der ARGE Erdbau A1 Haid-Sattledt beteiligt ist, steht. Zur Minimierung der Verkehrsbelastung der umgebenden Gemeinden wurden seitens der A M Bau GmbH Standorte zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen gesucht, die in unmittelbarer Nähe zum Baulos liegen. Das Projekt der Schottergewinnung bildet daher einen bedeutenden Teil der rohstofflichen Basis für die Bauarbeiten entlang der West Autobahn.

Inhalt des Projektes war auch, die entstehende Abbauöffnung mit Aushubmaterial aus dem Baulos Haid-Sattledt in Gestalt einer Bodenaushubdeponie wieder zu verfüllen. Erdaushubmassen sollen dabei ausschließlich aus dem genannten Baulos stammen und die wesentlichen Arbeiten auf die Dauer der Bauarbeiten eingeschränkt sein.

 

Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 beantragte die A M Bau GmbH die Änderung des mit Bescheid vom 27.5.2003 genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes. Im Zuge der mündlichen Verhandlung über dieses Änderungsprojekt am 18.6.2004 wurden vom Sachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft in seinem Gutachten festgestellt, dass die Errichtung der Sonden 1 und 2 nicht entsprechend dem Auflagenpunkt 36 der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vom 27.5.2003 ausgeführt wurde, sowie die Auflagenpunkte 37 und 38 des genannten Bescheides ebenfalls nicht umgesetzt wurden. Vom Sachverständigen für Anlagentechnik wurde in der selben Verhandlungsschrift ausgeführt, dass im Zuge des Lokalaugenscheins augenscheinlich von ihm festgestellt werden konnte, dass die genehmigten Abbaugrenzen in Richtung Nordosten (Bereich der beantragten Erweiterung) bereits überschritten wurden. Das genaue Ausmaß der Überschreitung konnte an diesem Tag nicht eruiert werden. Diese Feststellungen der Sachverständigen waren Anlass für das gegenständliche Strafverfahren.

 

Mit Schreiben vom 4.11.2003 wurde von der Arbeitsgemeinschaft Erdbau A1 Haid - Sattledt, (ARGE Partner A M Bau GmbH mit Sitz in 5071 Wals und XX Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH mit Sitz in 4320 Perg) dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels und der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung in Wien die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Dauer der ARGE Baustelle A1 Haid-Sattledt mitgeteilt. Diesem Schreiben, welches vom bestellten Beauftragten Herrn Ing. B S, einem Arbeitnehmer der A M Bau GmbH, persönlich unterschrieben ist, ist zu entnehmen, dass es ihm obliegt dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von der ARGE bzw. den Partnerfirmen im Rahmen der Tätigkeit für die ARGE zu beachten sind, eingehalten werden. In der Folge wird aufgezählt, welche Verwaltungsvorschriften insbesondere dazu zählen. Weiters wird festgehalten, dass der bestellte Beauftragte für jenen Bereich, für den er aufgrund seiner Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, über die gebotene Anordnungsbefugnis verfügt, in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen und hiefür das erforderliche Kontrollsystem aufrecht zu erhalten hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Nach § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Dem bereits mehrfach zitierten Schreiben der ARGE Erdbau A1 Haid-Sattledt vom 4.11.2003 ist zu entnehmen, dass Herr Ing. B S seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, der Bestellung nachweislich durch seine Unterschrift zugestimmt hat und sein Verantwortungsbereich klar auf die Baustelle der ARGE im Zuge der Sanierung der A1 abgegrenzt ist. Bestätigt wird darüber hinaus, dass dem verantwortlichen Beauftragten als Bauleiter der ARGE eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt ist, um in der Lage zu sein, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen und das hiefür erforderliche Kontrollsystem aufrecht zu erhalten. Die Bestellung enthält auch den Hinweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Des weiteren bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der verantwortliche Beauftragte strafrechtlich nicht verfolgt werden könnte. Insgesamt geht der Verwaltungssenat davon aus, dass durch die Vorlage des besagten Schreibens vom 4.11.2003 durch den Bw, die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Baustelle der ARGE an der A1 Haid-Sattledt nachgewiesen wurde.

 

Die Rohstoffgewinnung in der Schottergrube "O" steht auf Grundlage der vorliegenden Genehmigungen des Gewinnungsbetriebsplanes vom 27. Mai 2003 und 21. Juni 2004 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baustelle der ARGE bei der Sanierung der A1 zwischen Haid und Sattledt. Insofern ist davon auszugehen, dass diese Gewinnung von mineralischen Rohstoffen und die anschließende Wiederverfüllung in Form einer Bodenaushubdeponie einen wesentlichen Teil der besagten Baustelle bildet. Für die vorgeworfene Nichteinhaltung von Auflagen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht der Bw als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A M Bau GmbH verantwortlich, sondern der für die Baustelle und damit für den präzise abgegrenzten Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs.2 VStG rechtswirksam bestellte verantwortliche Beauftragte. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erfolgte nachweislich vor den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkten, wurde allerdings vom Bw erst im Rahmen des Berufungsverfahrens und nicht bereits nach Aufforderung zur Rechtfertigung nachgewiesen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (26.5.1986, 86/08/0020 und 30.6.1994, 94/09/0035) ermächtigt § 66 Abs.4 AVG den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht, die Person des Bestraften auszuwechseln. Aus diesem Grunde war daher, zumal für die Baustelle der ARGE bei der Sanierung der A1 Haid- Sattledt, dessen untrennbarer Bestandteil auch die Schottergewinnung in der Schottergrube "O" ist, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt war, das gegenständliche Strafverfahren gegen den Bw in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A M Bau GmbH, da diesen im konkreten Fall keine Verantwortung für die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen trifft, einzustellen.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 32 Abs.3 VStG, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1 leg.cit.) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum