Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400076/3/Gf/Ri

Linz, 09.04.1992

VwSen - 400076/3/Gf/Ri Linz, am 9. April 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des M, dzt. landesgerichtliches Gefangenenhaus Linz, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 1992, Zl. Fr-78.305, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz i.V.m. § 67c Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Wegen des Verdachtes der Übertretung des Suchtgiftgesetzes wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz die Untersuchungshaft verhängt und zu Zl. 34bHv-4/92 für den 10. April 1992 die Hauptverhandlung anberaumt.

1.2. Mit dem auf § 57 Abs.1 AVG gestützten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 1992, Zl. Fr-78.305, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt; dieser Bescheid wurde mit der Bedingung verbunden, daß diese Maßnahme erst nach der Haftentlassung durch das Landesgericht Linz in Kraft treten soll.

1.3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 26. Februar 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2. Diese ist jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:

2.1. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist klargestellt (vgl. z.B. VfGH v. 12.3.1991, G 346/91 u.a.; v. 12.3.1992, B 1334/91), daß eine Beschwerde gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), nicht nur das Vorliegen eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides, sondern darüber hinaus zur Voraussetzung hat, daß dieser Schubhaftbescheid auch bereits tatsächlich vollstreckt wurde, d.h.: daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde oder davor auch tatsächlich in Schubhaft befand. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil sich der Beschwerdeführer - nach seinem eigenen Vorbringen und den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen - nicht in Schubhaft, sondern bis dato in gerichtlicher Untersuchungshaft befindet. Eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Anordnung der Schubhaft besteht daher in diesem Stadium nur im Wege der Erhebung eines Einspruches gegen den Schubhaftbescheid, den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. März 1992 ohnedies erhoben hat.

2.2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß keine gesetzliche Bestimmung - weder Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG noch § 67a Abs. 1 Z.2 AVG - dem unabhängigen Verwaltungssenat das Recht einräumt, gerichtliche Akte auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sollte daher mit der vorliegenden Beschwerde eine Überprüfung der vom Landesgericht Linz angeordneten Untersuchungshaft intendiert sein, so ist der Beschwerdeführern vielmehr auf den durch §§ 193ff StPO eröffneten Rechtsweg zu verweisen.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher aus den genannten Gründen ohne weiteres Verfahren und gemäß § 67d Abs.1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

4. Da mit dem vorliegenden Beschluß keine Sachentscheidung getroffen wird, hatte auch ein Abspruch über einen Kostenersatz gemäß § 79a AVG zu unterbleiben.

Linz, am 9. April 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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