Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400082/4/Kl/Rd

Linz, 08.05.1992

VwSen - 400082/4/Kl/Rd Linz, am 8. Mai 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des J, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung, bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 6. Mai 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz seit 31.3.1992 für rechtswidrig zu erklären, und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzuerlegen. Dazu wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Zuletzt sei er in wohnhaft und polizeilich gemeldet gewesen und habe eine Beschäftigungsbewilligung gültig bis 24.8.1992 bei der Firma H, gehabt. Auch verfüge er über keinen gültigen Reisepaß. Im Dezember 1991 verhaftet, habe er sich vom 21.12.1991 bis 31.3.1992 in gerichtlicher Haft befunden und wurde sodann mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.3.1992 in Schubhaft genommen. Auch wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Als Rechtsverletzung wurde angeführt, daß der Beschwerdeführer zwar am 31.3.1992 in Schubhaft genommen, aber erst am 3.4.1992 erstmals durch Organe der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde. Auch sei er erst am 7.4.1992 über die erhobenen Anschuldigungen unterrichtet worden, es sei daher die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls bis zum 7.4.1992 rechtswidrig gewesen. Weiters haben die Voraussetzungen für die Erlassung des Schubhaftbescheides gefehlt, insbesondere war ein Sicherungsbedürfnis nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung am 21.12.1991 einen ordentlichen Wohnsitz hatte und diesen nicht freiwillig aufgegeben hatte. Überdies verweise er auch auf eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung. Es lägen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Beschwerdeführer nach der Enthaftung aus der gerichtlichen Haft dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde entziehen würde.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Schriftsatz vom 6.5.1992 neben einer Sachverhaltsdarstellung insbesondere darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer der deutschen Sprache einigermaßen mächtig sei, sodaß ihm bei seiner Inschubhaftnahme am 31.3.1992 die Gründe seiner Festnahme klar gemacht werden konnten. Um ein ordentliches Verfahren durchführen zu können, wäre die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, welcher allerdings erst am 3.4.1992 zur Verfügung stand. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer seine Verurteilung vom 31.3.1992 durch das Landesgericht Linz in der Niederschrift vom 3.4.1992 sehr wohl vorgehalten wurde. Weiters wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seine Beschäftigung bei der Firma in, für welche er eine Beschäftigungsbewilligung erhalten hat, nie angetreten hat. Es wurde daher kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Akt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am 7.12.1990 zu Fuß bei Sopron über die grüne Grenze nach Österreich ein und nahm im Flüchtlingslager Traiskirchen Aufenthalt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.12.1990 wurde eine Aufenthaltsberechtigung bis 10.6.1991 für das Bundesgebiet Österreich erteilt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22.2.1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention ist. Dieser Bescheid wurde am 5.3.1991 übernommen und dagegen keine Berufung eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.6.1991 wurde die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich bis 31.12.1991 erteilt. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.8.1991 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 23.9.1991 aus der Bundesbetreuung entlassen. Wegen Verdachtes des Diebstahles am 20.12.1991 wurde der Beschwerdeführer angezeigt und aufgrund eines Haftbefehls am 21.12.1991 in Untersuchungshaft ins Gefangenenhaus des Landesgerichtes Linz eingeliefert. In der diesbezüglichen Hauptverhandlung am 11.2.1992 des Landesgerichtes Linz wurde er wegen des Deliktes des § 127 StGB zu 90 Tagessätzen a 30 S verurteilt, wovon 45 Tagessätze auf 3 Jahre bedingt nachgesehen wurden. Dieses Urteil wurde am 15.2.1992 rechtskräftig.

4.2. Für den Beschwerdeführer liegt eine Beschäftigungsbewilligung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 26.8.1991 für eine Beschäftigung bei der Firma in für den Zeitraum vom 26.8.1991 bis 24.8.1992 vor, die aber keine Gültigkeit hat, da der Beschwerdeführer die Arbeit nie angetreten hat. Ein weiterer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung durch die Firma vom 29.11.1991 wurde am 20.12.1991 abgelehnt. Der Beschwerdeführer war zuletzt seit 2.12.1991 in angemeldet und wurde am 29.1.1992 vom Unterkunftgeber von dort abgemeldet.

4.3. Durch Urteil des Landesgerichtes Linz wurde der Beschwerdeführer am 31.3.1992 wegen der Delikte nach §§ 146, 147, 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Dies wurde am selben Tag der Bundespolizeidirektion Linz fernmündlich mitgeteilt und auch weiters, daß der Beschwerdeführer keinen Ausweis bzw. Reisepaß und kein Bargeld besitzt.

4.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.3.1992 wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, wobei als Begründung insbesondere die letztgenannte rechtskräftige Verurteilung und Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung angeführt wird. Weiters stützt sich der Bescheid auf die Mittellosigkeit und das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes. Es wurde daher die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit angenommen und ein weiteres strafbares Verhalten befürchtet. Die Gefahr in Verzug wurde darin gesehen, daß keine polizeiliche Meldung und keine Barmittel vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 31.3.1992 um 19.00 Uhr vom Beschwerdeführer im Gefangenenhaus des Landesgerichtes Linz persönlich übernommen. Aus der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am selben Tag entlassen und aufgrund des Schubhaftbescheides in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz überstellt.

4.5. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte am 3.4.1992, wobei die Haftgründe dargelegt und der weitere Sachverhalt ermittelt wurde. Nach weiteren behördlichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer am 7.4.1992 hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung ebenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.4.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich verhängt. Einer allfälligen Berufung wurde gleichzeitig gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag um 14.00 Uhr persönlich übernommen. Als Begründung wurden im wesentlichen die rechtskräftigen Verurteilungen sowie die Mittellosigkeit angeführt. In der weiteren Folge wurden behördliche Vorbereitungen für die Abschiebung, insbesondere die Beantragung eines Heimreisezertifikates, getroffen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus, welcher gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion angefochten werden kann. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist nicht zutreffend.

5.3.1. Der Beschwerdeführer besitzt kein gültiges Reisedokument und keinen Sichtvermerk und ist auch nicht im Besitz von Barmitteln. Dies wird auch nicht bestritten. Weiters steht fest, daß der Beschwerdeführer wegen Delikte nach § 127 StGB und §§ 146 bis 148 StGB, also Delikte die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, rechtskräftig verurteilt wurde. Polizeilich wurde er von seinem Wohnsitz am 29.1.1992 abgemeldet. Aufgrund seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31.3.1992 war daher dringend zu befürchten, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner Mittellosigkeit wiederum ein strafbares Verhalten setzt. Auch ist er nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente. Eine Aufenthaltsberechtigung ist bereits mit 31.12.1991 abgelaufen. Auch ein Asylantrag wurde bereits rechtskräftig negativ beurteilt. Es ist daher einerseits ein weiteres strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten und andererseits ebenfalls zu befürchten, daß der Beschwerdeführer auch sonst weiterhin die Österreichische Rechtsordnung mißachtet. Die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist daher gegeben. Die Schubhaft wurde daher zu Recht verhängt.

5.3.2. Wenn die Vorgangsweise mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG mangels einer Gefahr in Verzug als rechtswidrig behauptet wird, so ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde erst am 31.3.1992 unmittelbar vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers vom Landesgericht Linz über diesen Umstand informiert wurde. Da der Beschwerdeführer weder polizeilich gemeldet ist noch über Barmittel verfügt, ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, daß der Beschwerdeführer untertaucht und sich einer fremdenpolizeilichen Behandlung entzieht. Es ist daher aufgrund der unmittelbaren Haftentlassung des Berufungswerbers sehr wohl von einer Gefahr in Verzug auszugehen und soher ein unmittelbares Sicherungsbedürfnis anzunehmen. Die Mittellosigkeit kann auch nicht durch eine eingewendete Beschäftigungsbewilligung entkräftet werden, da die Beschäftigungsbewilligung für die Firma in keine Gültigkeit mehr besitzt, weil die Arbeit nie angetreten wurde. Ein weiterer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Firma wurde jedoch - wie schon oben festgestellt - am 20.12.1991 abgelehnt. Eine Sicherung der Lebens- und Unterhaltsverhältnisse ist daher nicht gegeben.

5.4. Im Zuge der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde ein ordentliches Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchgeführt und es wurde dann auch mit Bescheid vom 8.4.1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ohne eine Überprüfung dieses Bescheides vorwegzunehmen - eine Überprüfungskompetenz kommt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich als Berufungsbehörde zu - , ist aber davon auszugehen, daß rechtskräftige Verurteilungen wegen Delikten nach der gleichen schädlichen Neigung vorliegen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Weiters liegt seit 31.12.1991 keine Aufenthaltsberechtigung mehr vor. Da berechtigte Gründe für ein Aufenthaltsverbot bestehen und dieses Aufenthaltsverbot wegen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG sofort vollstreckbar ist und im übrigen seine Rechtskraft eingetreten ist, ist auch die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - also zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - gerechtfertigt. Was jedoch die Dauer der weiteren Anhaltung anlangt, so kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, da sie die erforderlichen Vorbereitungen, nämlich die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, sofort einleitete und auch mehrmals urgierte.

Aus den angeführten Gründen ist daher sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft begründet.

5.5. Wenn sich schließlich die Beschwerde auf Art.4 Abs.6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit stützt und in diesem Hinblick eine Rechtsverletzung behauptet, da der Beschwerdeführer am 31.3.1992 in Schubhaft genommen wurde und die Ersteinvernahme aber erst am 3.4.1992 unter Beiziehung eines Dolmetschers stattfand und über eine Unterrichtung über die erhobenen Anschuldigungen nicht erfolgte, so ist diese Behauptung nicht zutreffend. Gemäß Art.4 Abs.6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

Dazu ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer den Schubhaftbescheid am 31.3.1992 um 19.00 Uhr nachweislich persönlich übernommen hat und - wie der Gegenschrift der belangten Behörde zu entnehmen ist - auch über die wesentlichen Gründe seiner Anhaltung unterrichtet wurde, und zwar in einer ihm verständlichen Weise. Daß der Beschwerdeführer - wenn auch mangelhaft - der deutschen Sprache mächtig ist bzw. diese versteht, ist nicht zuletzt daraus abzuleiten, daß der Beschwerdeführer schriftlich in deutscher Sprache ein Verlangen nach einem Rechtsbeistand am 16.4.1992 und am 24.4.1992 gestellt hat. Daß die niederschriftliche Einvernahme erst am 3.4.1992 unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde, wurde von der belangten Behörde damit begründet, daß ein geeigneter Dolmetscher für die rumänische Sprache erst zu diesem Zeitpunkt und nicht früher verfügbar war. Da aber die Gründe der Festnahme bereits anläßlich der Festnahme dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wurden und zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dies war der 3.4.1992, ein Dolmetscher beigezogen und eine Niederschrift verfaßt wurde, kann der Behörde auch in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden. Im übrigen treffen auch die weiteren Beschwerdebehauptungen nicht zu, da nachweislich in der Niederschrift vom 3.4.1992 die rechtskräftige Verurteilung dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde und nochmals ein Bezug zum Schubhaftbescheid hergestellt wurde.

5.6. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit waren weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage zu erkennen. Durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 31.3.1992 wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Im Sinn der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet und incl. Umsatzsteuer), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S.

Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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