Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400174/9/Gf/Hm

Linz, 05.04.1993

VwSen-400174/9/Gf/Hm Linz, am 5. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des X, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am 8. Dezember 1992 von Deutschland aus kommend in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz eines gültigen österreichischen Sichtvermerkes zu sein.

1.2. Am nächsten Tag hat sich der Beschwerdeführer unter der Adresse Kremplstr. 7, 4020 Linz, polizeilich gemeldet, ohne sich dort jedoch auch tatsächlich aufgehalten zu haben. Vielmehr wohnte er unangemeldet bei seinem Vater in der Oberfeldstr. 21 in Linz.

1.3. Am 14. Dezember 1992 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt.

1.4. Am 16. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl betreten und festgenommen.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1992, Zl. Fr-81557, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), iVm § 57 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung aus der gerichtlichen Untersuchungshaft in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Dezember 1992, Zl. Fr-81557, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen, einer allfälligen - in der Folge auch tatsächlich erhobenen - Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Schubhaft unverzüglich zu verlassen.

Da sein Vater der Behörde daraufhin bekanntgab, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen werde, wurde dieser am 30. Dezember 1992 vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach Jugoslawien abgeschoben.

1.7. Mit dem am 5. Jänner 1993 unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten und in der Folge verbesserten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde erhoben.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, umgehend eine Scheinanmeldung vorgenommen und wenige Tage später eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe. Da sein Aufenthalt somit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit störe und damit öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei sohin wegen Gefahr in Verzug die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er mit seiner widerrechtlichen Einreise nicht bewußt gegen die österreichische Rechtsordnung habe verstoßen wollen, wie auch die rasche Beantragung eines Sichtvermerkes erweise. Die Scheinanmeldung sei nur deshalb erfolgt, weil eine polizeiliche Meldung unter der Anschrift seines Vaters, bei dem er sich tatsächlich aufgehalten habe, deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil es sich dabei um eine Firmenwohnung gehandelt habe und deren Eigentümer einer Untervermietung sicher nicht zugestimmt hätte. Hinsichtlich der Anlastung eines Ladendiebstahles bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Bezahlung an der Kassa nur versehentlich unterblieben sei; im übrigen sei er wegen dieses Deliktes auch noch nicht gerichtlich verurteilt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer ein Kosovo-Albaner; im Falle einer Abschiebung in seine Heimat habe er die Todesstrafe zu befürchten.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-81557; da aus diesem der Sachverhalt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPG und gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Art. 129 B-VG beruft die unabhängigen Verwaltungssenate neben dem Verwaltungsgerichtshof - zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung; die unabhängigen Verwaltungssenate verkörpern damit eine Institution der Rechtmäßigkeitskontrolle. Dies bedeutet für die Frage der von ihnen bei ihrer Entscheidung anzuwendende Rechtslage, daß insoweit jedenfalls soweit gesetzlich nicht Gegenteiliges festgelegt ist jene Rechtslage maßgeblich ist, die auch das Handeln der belangten Behörde, deren Rechtmäßigkeit kontrolliert werden soll, determinierte.

Aus diesem Grund hatte der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall also das FrPG und nicht das - nach dessen § 86 Abs. 1 erst am 1. Jänner 1993 in Kraft getretene und nach § 86 Abs. 3 das FrPG aufhebende - Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992, seiner Entscheidung zugrundezulegen.

4.2. Nach § 5a Abs. 1 FrPG hatte derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Der Anhaltung des Beschwerdeführers lag im gegenständlichen Fall zwar ein gemäß § 5 Abs. 1 FrPG iVm § 57 AVG erlassener und damit sofort vollstreckbarer Mandatsbescheid zugrunde. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft hatte jedoch bereits am 30. Dezember 1992 - dem Tag seiner Abschiebung nach Jugoslawien geendet. Im Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde, d.i. der 5. Jänner 1993, befand sich der Beschwerdeführer sohin nicht mehr im Stand der Schubhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 5a Abs. 1 FrPG dargetan, daß die Erhebung einer auf diese Bestimmung gestützten Schubhaftbeschwerde zur Voraussetzung hat, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich noch in Schubhaft angehalten wird (vgl. z.B. VwGH v. 11. Mai 1992, Zl. 92/18/0153), da es andernfalls an der Möglichkeit der Verletzung materieller subjektiver Rechte des Beschwerdeführers fehlt.

Diese Prozeßvoraussetzung der Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht erfüllt.

4.3. Aus diesem Grund war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG ohne weiteres Verfahren (vgl. § 67d Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum