Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400340/5/Kl/Rd

Linz, 05.05.1995

VwSen-400340/5/Kl/Rd Linz, am 5. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M R, vertreten durch C S wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 377 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52, 54 und 48 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 28.4.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 2.5.1995, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft erhoben und begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 3.3.1995 nach Österreich eingereist und gegen ihn von der BH Schärding am 6.3.1995 ein Schubhaftbescheid unter dem Namen KHALIL Ali, irakischer Staatsangehöriger, erlassen wurde, welcher Bescheid ihm nie zugestellt worden sei und auch keine Unterschrift von ihm habe. Auch nach einer Einvernahme durch die fremdenpolizeiliche Behörde Wr. Neustadt wurde kein neuer Bescheid erlassen. Anläßlich dieser Einvernahme wurde ein Asylantrag gestellt, welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, abgewiesen wurde. Anläßlich dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer seinen richtigen Namen nämlich M R, Staatsangehörigkeit Algerien, angegeben und dort auch die volle Wahrheit gesagt.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 30.3.1995 vom LG Ried/Innkreis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen des Deliktes nach § 224 StGB verurteilt worden.

Er sei daher der Meinung gewesen, daß er nur die einmonatige Freiheitsstrafe im PGH Wr. Neustadt zu verbüßen gehabt hätte. Über die Absicht der Abschiebung nach Algerien und die Einholung eines Heimreisezertifikates sei er nicht informiert worden. Bei einer Abschiebung nach Algerien drohe dem Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit für die FIS (islamische Heilsfront) die Verhaftung und Folter im Gefängnis, da die FIS eine der radikalsten Oppositionsgruppen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer ein von der BH Schärding erlassenes Aufenthaltsverbot vom 13.4.1995 nicht zugestellt worden.

2. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Zuerkennung der Kosten beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß trotz eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer reiste auf unterschiedlich dargelegten Reiserouten über Drittländer auf dem Landwege am 3.3.1995 ohne gültige Reisedokumente nach Österreich ein und wollte am 5.3.1995 mit der Bahn über Passau von Österreich nach Deutschland ausreisen. Dabei wurde er von der deutschen Grenzkontrolle Passau/Bahnhof mit einer gefälschten französischen Identitätskarte aufgegriffen, festgenommen und am 6.3.1995 um 11.45 Uhr dem GP Schärding übergeben. Noch von der Gendarmerie Schärding wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme belehrt und es wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene übergeben. Dies ist aus einem Haftbericht des GP Schärding ersichtlich, welcher auch vom Beschwerdeführer mit einem Handzeichen unterfertigt wurde. Im Anschluß wurde der Beschwerdeführer der BH Schärding um 13.00 Uhr vorgeführt und es wurde gegen ihn mit Bescheid der BH Schärding vom 6.3.1995 zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Als Begründung wurde die Ausreise mit der verfälschten französischen Identitätskarte, die ungeklärte Identität, der mangelnde Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Sichtvermerkes, der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet und daher die Gefahr, daß sich der Beschwerdeführer der Behörde entziehen werde, angeführt.

Dieser Bescheid wurde nachweislich am 6.3.1995 um 14.40 Uhr vom Beschwerdeführer, alias A K, mit Handzeichen gefertigt, übernommen. Der Bescheid wurde durch Überstellung in das bundespolizeiliche Gefangenenhaus Wr. Neustadt in Vollzug gesetzt.

4.2. Über Amtshilfeersuchen wurde der Beschwerdeführer von der BPD Wr. Neustadt am 17.3.1995 über die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren und die beabsichtigte Abschiebung in die Heimat in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Österreich, seine vorausgegangene Flucht, und die persönlichen Verhältnisse (keine Beschäftigung in Österreich, keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen) befragt. Auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 54 FrG hingewiesen, beantragte der Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Weiters gab er an, aufgrund seiner politischen Ansichten und seines religiösen Bekenntnisses in seiner Heimat verfolgt zu werden, weshalb er um Asyl ansuche. Auch diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer durch Handzeichen gefertigt.

4.3. Zum Asylantrag vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.3.1995 einvernommen, gab der Beschwerdeführer nach einer zuerst falschen Darstellung dann nach seinen Angaben nunmehr die wirkliche Identität, nämlich den nunmehrigen Namen, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit Algerien, sowie auch die Daten seiner Verwandten in Algerien, bekannt. Weiters verwies er auf seine Zugehörigkeit zur FIS und den ihm aufgetragenen Terroranschlag in Italien auf die französische Botschaft in Rom. Da er diesen Anschlag nicht ausführen habe wollen, sei er per Bahn von Rom nach Wien geflüchtet.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 27.3.1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen und es wurde der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im wesentlichen wurde in der Bescheidbegründung nach einer Sachverhaltsdarstellung dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit abgesprochen und es wurden weiterhin Zweifel an der Person des Asylwerbers mangels Dokumenten gehegt. Auch wurde dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, weil vom Asylwerber konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlichen Stellen des Heimatlandes nicht behauptet wurden und auch nicht behauptet wurde, daß der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Auch war für die Asylbehörde unglaubwürdig, daß der Beschwerdeführer als Berber, zum christlichen Glauben konvertiert, als Mitglied einer militanten fundamentalistischen Gruppierung aktiv wird, zumal die Berber als selbständige Volksgruppe für mehr Freiheit und Unabhängigkeit kämpfen und die Ziele der Berber mit denen der FIS überhaupt nicht vereinbar sind. Im übrigen sei er über Italien eingereist, das schon seit 1954 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention ist, und er deshalb vor Verfolgung schon dort sicher gewesen bzw. hätte er dort um Asyl ansuchen können. Da weiters der Asylantrag nicht binnen einer Woche ab Einreise in das österreichische Bundesland gestellt wurde, waren auch die Voraussetzungen nach § 7 Asylgesetz für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben und es wurde auch keine Bescheinigung gemäß § 7 Abs.4 Asylgesetz ausgestellt. Auch sei der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet mit den Interessen des öffentlichen Wohles nicht vereinbar, weil völlige Mittellosigkeit, keine Sozialversicherung, Ausweislosigkeit vorlagen, sodaß die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt wurde.

4.4. Mit Schreiben vom 13.4.1995 beantragte die BH Schärding bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 13.4.1995 hat die BH Schärding gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde nach neuerlicher Zustellung an das PGH Wr.

Neustadt am 24.4.1995 nachweislich übernommen.

Am 26.4.1995 hat die BH Schärding die BPD Wr. Neustadt im Amtshilfeweg ersucht, dem Beschwerdeführer niederschriftlich bis zum 6.5.1995 gemäß § 48 Abs.5 FrG zur Kenntnis zu bringen, daß die über ihn verhängte Schubhaft aus den in § 48 Abs.4 Z3 FrG genannten Gründen über die Dauer von zwei Monaten hinaus bis zur Maximaldauer von sechs Monaten erstreckt wird.

Mit Eingabe vom 28.4.1995, im Weg der Telekopie bei der BH Schärding eingelangt am 28.4.1995 bzw. im Postweg am 2.5.1995, wurde Berufung gegen das Aufenthaltsverbot, Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes eingebracht. Gleichzeitig wurde die Vertretung unter Beilage einer Vollmacht vom 26.4.1995 bekanntgegeben.

5. Es hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft behauptet. Da nach der nunmehr ständigen Judikatur des VfGH eine Schubhaftbeschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden kann (vgl. Erk. vom 3.3.1994, B 960/93-8), sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Aufgrund der in Einvernahmen vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer mit gefälschtem Ausweis (gefälschte französische Identitätskarte), ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist, nicht im Besitz der Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich ist und über keine Unterkunft in Österreich verfügt. Ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Asylantrag wurde bescheidmäßig abgewiesen und es wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung wurde mangels der Voraussetzungen von der Asylbehörde nicht bescheinigt und es kommt dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab dem Abspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu (§ 7 Abs.3 Asylgesetz 1991). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung kam dem Beschwerdeführer aber auch ab Antragstellung nicht zu, weil er nicht direkt aus dem Staat kommt, in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991). Da er auch über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfügt, hätte er auch nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt in rechtmäßiger Weise zu erwerben.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise bzw.

einer Abschiebung entziehen werde oder jedenfalls dieses Verfahren erschweren werde. Für eine solche Annahme reichen nämlich nach der Judikatur eine illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt oder Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft aus (VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078, vom 14.4.1993, 93/18/0080 usw.). Auch hat der VwGH erst jüngst in seiner Judikatur bekräftigt, daß diese Annahme der belangten Behörde nicht rechtswidrig sei, da aus der Verwendung eines gekauften fremden Reisepasses durch den Beschwerdeführer zu schließen sei, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde.

Aus demselben Grund war daher auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0312).

Es war daher die Verhängung der Schubhaft und Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich. Auch waren aufgrund der angeführten auf der Hand liegenden Umstände vorderhand Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG gegeben. Ein solches Aufenthaltsverbot wurde auch tatsächlich gegen den Beschwerdeführer erlassen und im Weg der Anstaltsleitung zugestellt. Weil zugleich einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde das Aufenthaltsverbot mit der Zustellung gemäß § 22 Abs.2 FrG durchsetzbar und dient daher die weitere Anhaltung in Schubhaft der Sicherung der Abschiebung, weil aus oa Gründen die Überwachung der Ausreise notwendig erscheint (§ 48 Abs.3 FrG).

Aus der Verwendung des gefälschten Dokumentes ist aber jedenfalls auch ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht in rechtmäßiger Weise aus dem Bundesgebiet von Österreich ausreisen will und kann, sodaß nur wieder mit einer rechtswidrigen Vorgangsweise bzw. mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers in Österreich zu rechnen ist.

Zudem ist aus dem bisherigen Aktengang ersichtlich, daß die belangte Behörde um eine unverzügliche Einvernahme des Beschwerdeführers bestrebt war, auch nunmehr um eine zeitgerechte Belehrung über die Schubhaftverlängerung Sorge trug, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zum bald möglichen Zeitpunkt (nämlich nach Bekanntwerden der nunmehr dargelegten Identität) bemüht war, sodaß die belangte Behörde alle Anstrengungen unternommen hat, die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Auch mußte dabei berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer zunächst nicht gewillt war, seine Identität bekanntzugeben und daß aber auch bis heute noch nicht eindeutig feststeht, ob die nunmehr angeführte Identität auch der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers entspricht. Schon diese Gründe würden eine Verlängerung der Schubhaft über die zweimonatige Dauer hinaus rechtfertigen.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer schon bei seiner Einvernahme und nunmehr auch durch die Vertreterin auf schriftlichem Wege einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt, wobei die diesbezüglich geltend gemachten Gründe einer Überprüfung der Behörde bedürfen. Auch dies stellt einen Grund für eine Haftverlängerung dar (§ 48 Abs.4 Z1 FrG).

Auch der von der belangten Behörde dargelegte Verlängerungsgrund ist im Grunde des § 48 Abs.4 Z3 FrG gerechtfertigt.

Weil daher der Schubhaftzweck noch weiterhin besteht und die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist auch die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig.

5.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe sind aus nachstehenden Erwägungen hingegen unzutreffend.

5.4.1. Wie schon im Sachverhalt als erwiesen festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer den Schubhaftbescheid der BH Schärding persönlich übernommen und die Übernahme durch ein Handzeichen bestätigt. Wenngleich daraus nicht der Name, welchen er zu diesem Zeitpunkt verschwieg bzw. einen falschen Namen angab, hervorgeht, so konnte doch diesem Handzeichen eine Bestätigung durch den Beschwerdeführer entnommen werden, zumal er dieses Handzeichen mehrmals aktenkundig verwendet hat. Es kommt dadurch zum Ausdruck, daß er sehr wohl die Übernahme bestätigen wollte, daß er lediglich seinen Namen nicht preisgeben wollte. Es ist daher der Schubhaftbescheid rechtswirksam zugestellt worden. Daß hingegen - wie dem Berufungsvorbringen zu entnehmen ist nicht sein richtiger Namen, sondern ein Alias-Name angegeben wurde, hindert nicht an der Gültigkeit des Bescheides.

5.4.2. Auch dem Beschwerdeeinwand der Unkenntnis über die Haft kommt keine Berechtigung zu, zumal der Schubhaftbescheid dem Beschwerdeführer zugegangen ist und er auch in einer niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wr. Neustadt ausdrücklich über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die beabsichtigte Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde. Auch diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer mit dem bereits erwähnten Handzeichen gezeichnet. Daß er diesbezüglich und auch über die Möglichkeit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung belehrt wurde, geht auch daraus hervor, daß in der Niederschrift auch vermerkt wurde, daß er einen Antrag nach § 54 FrG stelle. Gleichzeitig stellte er auch einen Asylantrag.

Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Aufenthaltsverbotsbescheid über die Anstaltsleitung am 24.4.1995 zugestellt. Dies erfolgte daher später als der an die Vertreterin bzw. an die evangelische Kirche gerichtete Brief vom 22.4.1995. Daß aber der Aufenthaltsverbotsbescheid tatsächlich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist auch durch die Berufungserhebung durch die Vertreterin am 28.4.1995 erwiesen.

Weitere Gründe wurden in der Beschwerde nicht angeführt.

Insbesondere ist das Rückschiebungsverbot von der Fremdenpolizeibehörde und nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Schubhaftverfahrens zu prüfen.

5.5. Da sohin Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorlagen, diese Gründe während der Haftanhaltung fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, das Beschwerdevorbringen sich aber als unzutreffend erwies, war die Verhängung und weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor. Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

6. Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm mit § 79a AVG für den Vorlageaufwand zuzusprechen. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Dabei war nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH, BGBl.Nr. 416/1994 Art.I B Z4, auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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