Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400365/4/Ki/Shn

Linz, 02.08.1995

VwSen-400365/4/Ki/Shn Linz, am 2. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Ramadan R, geb.1.11.1972, derzeit Polizeigefangenenhaus Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, vom 25. Juli 1995, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Kostenantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 27. Juli 1995, erhob der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz mit dem Antrag, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft nicht vorliegen, sohin die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtswidrig sei, sowie zu erkennen, der Bund (Bundesminister für Inneres) sei schuldig, dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Bf-Vertreters zu bezahlen.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß keine Fluchtgefahr vorliege. Für den Fall der Enthaftung hätte der Bf einen geregelten Wohnsitz aufzuweisen. Auch sein Lebensunterhalt sei gesichert. Mangels Fluchtgefahr dürfe die Schubhaft daher nicht aufrechterhalten werden. Er sei gewillt, sein Asylverfahren in Österreich zum positiven Abschluß zu bringen und nicht die Flucht zu ergreifen, um den positiven Ausgang des Verfahrens zu gefährden. Sollte das Verfahren negativ ausgehen, werde er Österreich freiwillig verlassen. Es bedürfe daher keinesfalls der Aufrechterhaltung der Schubhaft, um die Vollstreckung des Ausweisungsbescheides zu sichern. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft dürfe er daher nicht länger in Schubhaft angehalten werden.

Dazu komme, daß die belangte Behörde offensichtlich bis jetzt keine geeigneten Schritte unternommen habe, seine Außerlandesschaffung zu bewerkstelligen. Seinem rechtsfreundlichen Vertreter seien jedenfalls bei Akteneinsicht keine Unterlagen vorgelegt worden, die darauf hindeuten würden, es wäre bereits um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden und würde die Ausstellung des Heimreisezertifikates auch mit entsprechendem Nachdruck betrieben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes sei die Fremdenbehörde verpflichtet, alles zu tun, um die Schubhaft so kurz wie nur möglich und unbedingt erforderlich zu halten. Dieser Verpflichtung habe die belangte Behörde offensichtlich nicht entsprochen, sodaß alleine aus diesem Grund die Aufrechterhaltung der Schubhaft sich als rechtswidrig erweise.

Es sei amtsbekannt, daß der Staat Restjugoslawien für Kosovo-Albaner, die kein gültiges Reisedokument besitzen, keine Heimreisezertifikate ausstelle. Es werde für die belangte Behörde daher gar nicht möglich sein, seine Abschiebung nach Jugoslawien zu bewerkstelligen. Der Schubhaftzweck erweise sich damit schon als vereitelt und es sei auch aus diesem Grunde die Aufrechterhaltung der über ihn verhängten Schubhaft rechtswidrig.

Der Schubhaftbeschwerde wurden in Kopie eine Verpflichtungserklärung des Xhevat Rrustemi sowie eine Wohnungsbestätigung vorgelegt.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt einer Gegenschrift vorgelegt. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und zu erkennen, daß der Bf der belangten Behörde die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen habe.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Bf ist Kosovo-Albaner und am 5. Mai 1995 illegal und ausweislos über die grüne Grenze von Ungarn kommend nach Österreich eingereist. Anläßlich einer Kontrolle nach dem Fremdengesetz wurde er am 6.5.1995 festgenommen und es wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 1995 gemäß § 41 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet.

Anläßlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, daß er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und in Österreich behördlich nicht gemeldet ist. Auch wurde festgestellt, daß er kein Bargeld besitzt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 1995, Fr-88.704, wurde der Bf gemäß § 17 Abs.2 Z4 und 5 FrG ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 ersuchte die belangte Behörde das jugoslawische Generalkonsulat in Salzburg um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, da beabsichtigt sei, den Bf in sein Heimatland abzuschieben, er jedoch über kein Reisedokument verfügt. Das jugoslawische Generalkonsulat wurde ausdrücklich ersucht, wegen der bestehenden Schubhaft eine vordringliche Bearbeitung vorzunehmen.

Ein vom Bf am 6. Juni 1995 eingebrachter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13. Juni 1995, Zl.9502.233-Bal, abgewiesen und es wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 hat die belangte Behörde beim jugoslawischen Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert.

Am 4. Juni 1995 wurde der Bf durch die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, daß die Schubhaft bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates bzw bis zur tatsächlichen Abschiebung, längstens jedoch bis zur Maximaldauer von sechs Monaten ausgedehnt werde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach der unabhängige Verwaltungssenat selbst dann, wenn der Bf noch angehalten wird, für die Vergangenheit der Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nur im Rahmen der Beschwerdepunkte zu prüfen hat (vgl Erk. vom 7.4.1995, Zl.94/02/0197 ua.) Entsprechend dieser Judikatur hat der unabhängige Verwaltungssenat im vorliegenden Falle unter Bindung an das Beschwerdevorbringen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft zu prüfen.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs.1 leg.cit. ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach Abs.2 leg.cit darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Schließlich legt Abs.4 leg.cit. fest, daß, wenn ein Fremder nur deswegen nicht abgeschoben werden kann oder darf, 1.) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2.) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3.) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3) insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Gemäß Abs.5 leg.cit. hat die Behörde einem Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die belangte Behörde hat den Bf am 6. Mai 1995 in Schubhaft genommen und gegen ihn mit Bescheid vom 9. Mai 1995 die Ausweisung gemäß § 17 Abs.2 Z4 und 5 FrG verfügt. Diese Ausweisung wurde rechtskräftig und somit durchsetzbar.

Im Hinblick darauf, daß der Bf illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und offensichtlich auch illegal zu seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen wollte, ist nicht auszuschließen, daß der Bf nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren würde, weshalb die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig erscheint. Nachdem überdies aus den oben dargelegten Gründen zu befürchten ist, daß der Bf weiterhin versuchen würde, illegal in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen bzw sich der Abschiebung zu entziehen, ist es zur Sicherung der vorgesehenen Abschiebung auch notwendig, ihn in Schubhaft anzuhalten. Dazu kommt noch, daß der Bf über keine finanziellen Mittel und auch über keinen ordenlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, weshalb auch aus diesen Gründen zu befürchten ist, daß er irgendwo untertauchen könnte und für die Fremdenpolizeibehörde nicht mehr greifbar wäre.

Ist der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittellos und unterkunftslos, so ist die Annahme der Gefahr laut Judikatur des VwGH jedenfalls berechtigt, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, um die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren (VwGH vom 13.1.1994, Zl.93/18/0183). Diesbezüglich hat der Bf wohl seinem Beschwerdeschriftsatz eine entsprechende Verpflichtungserklärung bzw eine Wohnungsbestätigung beigelegt, diese Unterlagen reichen jedoch nicht aus darzutun, daß der Bf tatsächlich über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügen wird.

Laut Judikatur des VwGH (VwGH 14.4.1994, Zl.94/18/0163) obliegt es dem Bf initiativ Nachweise über die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abzugebenden Person zu erbringen und zwar untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen. Nur solcherart wäre die Behörde zu einer verläßlichen Beurteilung in der Lage, daß der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt.

Entsprechende nachprüfbare Unterlagen wurden der vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht beigelegt und es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die gesetzliche Entscheidungsfrist keinerlei Möglichkeit, eingehende amtswegige Erhebungen diesbezüglich durchzuführen.

Nachdem auch der Antrag des Bf um Asylgewährung bereits erstinstanzlich abgewiesen wurde, wobei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ist der obzitierte Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz nach wie vor durchsetzbar.

Im Hinblick darauf, daß der Bf über keinerlei Papiere verfügt, konnte er nicht unmittelbar abgeschoben werden, sondern es hatte die belangte Behörde die für die Einreise in seinen Heimatstaat erforderliche Bewilligung des Heimatstaates einzuholen, weshalb grundsätzlich die Ausdehnung der Schubhaft auf sechs Monate zulässig ist.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Im Falle einer fehlenden Bewilligung für die Einreise in den Heimatstaat ist daher die Behörde verpflichtet, ohne Verzug die entsprechenden Verfahrensschritte vorzunehmen bzw das Verfahren entsprechend zu betreiben. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Falle nachgekommen, zumal bereits am 10. Mai 1995 beim jugoslawischen Generalkonsulat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde und die Erledigung dieses Ansuchens auch am 27. Juni 1995 urgiert wurde. Der belangten Behörde ist sohin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorzuwerfen, daß sie diesbezüglich gegen das Gebot des § 48 Abs.1 FrG verstoßen hätte.

Freilich ist zu bedenken, daß es aufgrund der derzeitigen Situation im ehemaligen Jugoslawien Schwierigkeiten bereitet, entsprechende Unterlagen zu bekommen. Die Ausstellung von Dokumenten erscheint jedoch nicht von vornherein unmöglich, ist doch der Heimatstaat aus völkerrechtlicher Sicht hiezu verpflichtet.

Die Bestimmung des § 48 Abs.5 FrG wurde ebenfalls eingehalten, der Bf wurde über die Verlängerung der Schubhaft niederschriftlich informiert.

Es ist daher festzustellen, daß der Bf durch die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt wird. Der belangten Behörde sind auch hinsichtlich der zulässigen Sechsmonatsfrist keine unangemessenen Verzögerungen anzulasten, ist sie doch offensichtlich bemüht, das erforderliche Heimreisezertifikat zu erwirken.

Es liegen demnach die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für die Aktenvorlage und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr.416/1994, Art.IB Z4 und 5) auszugehen. Dem unterlegenen Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum