Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400367/4/Ki/Rd

Linz, 10.08.1995

VwSen-400367/4/Ki/Rd Linz, am 10. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des E. S. G., geb. ............, vertreten durch A. G., .............., .............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, was den Zeitraum vom 27.7.1995 bis 4.8.1995 anbelangt, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 bzw. § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 3.8.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 7.8.1995, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Linz erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt.

1.2. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß die Schubhaft aus neuen folgenden Gründen rechtswidrig sei:

1) Es sei ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub bereits gestellt worden.

2) Der Vertreter des Beschwerdeführers als Vater sowie eine weitere Person würden sich für Unterkunft und Unterhalt des Beschwerdeführers verbürgen und außerdem für einen entstehenden Schaden der Republik Österreich aufkommen.

3) Außerdem würden sie bürgen, daß der Beschwerdeführer nach Abschluß seiner Berufsausbildung innerhalb drei Monaten Österreich freiwillig verlassen werde.

4) Im Falle einer Freilassung könne der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung innerhalb von drei Monaten abschließen.

5) Der Beschwerdeführer sei seit dem fünften Lebensjahr ständig in Österreich. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Österreich, da er hier in die Schule gegangen sei, eine Österreicherin geheiratet habe, aus dieser Ehe ein Kind entstanden sei, seine Eltern seit 20 Jahren in Österreich seien und daß er sein Leben hier in Österreich aufgebaut habe.

6) Er sei sozial integriert. Das 17 Jahre lange Beziehungsnetz einer Person könne nicht nur auch aus menschlichen Gründen in einer Stunde beseitigt werden. Er müsse auch genügend Zeit haben, seine berufliche, familiäre und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischem Umfeld positiv abzuschließen.

7) Er sei bei der Firma ........ als Installateur beschäftigt und verdiene monatlich netto 18.000 S. Er wohne bei seinen Eltern in ....., eine ortsübliche Wohnung der Stadt Linz.

8) Er könne mit seinen Bedingungen und mit seinen Bürgern niemals dem österreichischen Staat zur Last fallen.

9) Er habe seit eineinhalb Jahren um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung beim Magistrat Linz angesucht, darüber sei bis heute nicht entschieden worden. Daher sei er in Österreich nicht illegal. Er sei auch polizeilich gemeldet.

Sein Antrag auf österreichische Staatsbürgerschaft sei seit acht Monaten im laufen.

1.3. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in der Gegenschrift die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorbringen konnte. Der Antrag auf Durchsetzungsaufschub werde als unzulässig zurückzuweisen sein, da ein solcher nur bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden könne. Das Aufenthaltsverbot sei bereits seit 22.6.1995 rechtskräftig.

Es wurde beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen bzw. erkennen, daß der Beschwerdeführer der BPD Linz die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen habe.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

1.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 1.8.1995, VwSen-400366/5/Kl/Rd, wurde einer Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 31.7.1995 keine Folge gegeben und es wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers am 4.8.1995 übernommen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Bescheides verwiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft und es ist seitens der belangten Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer zwecks Durchsetzung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nach Verlängerung des Reisepasses des Beschwerdeführers durch das türkische Generalkonsulat in Salzburg abzuschieben. Über den vom Beschwerdeführer an die BPD Linz gerichteten Antrag auf Durchsetzungsaufschub des Aufenthaltsverbotes liegt offensichtlich noch keine Entscheidung vor.

1.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs.1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 51 Abs.1 FrG, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.7.1995. Mit dem oben zitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 1.8.1995 wurde bereits rechtskräftig über den Zeitraum vom 27.7.1995 bis 4.8.1995 abgesprochen und der diesbezüglichen Beschwerde keine Folge gegeben bzw. gleichzeitig festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 68 Abs.1 AVG war daher die Beschwerde, was den Zeitraum vom 27.7.1995 bis 4.8.1995 anbelangt, nicht mehr zulässig und es war die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich aber auch gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Diesbezüglich sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Die verfahrensgegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges und gemäß § 22 Abs.1 FrG durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Auch wurde bereits rechtskräftig festgestellt, daß keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vorliegen. Der Beschwerdeführer ist der durch das Aufenthaltsverbot gebotenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich weiterhin in Österreich aufgehalten. Da der letzte Sichtvermerk bereits mit 30.11.1993 abgelaufen war, war dieser Aufenthalt in Österreich sohin illegal und es ist die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Abschiebung des Beschwerdeführers rechtmäßig (§ 36 Abs.1 Z2 FrG).

Wie bereits in der Begründung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 1.8.1995 ausführlich dargelegt wurde, kann im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, daß er sich dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen versucht, weshalb die Inschubhaftnahme bzw. die weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geboten erscheint.

Die nunmehr vorgetragenen Beschwerdegründe stehen diesem Faktum nicht entgegen, wobei neuerdings darauf hingewiesen wird, daß der unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit von Bescheiden der Fremdenpolizeibehörden auszugehen hat. Über den in der gegenständlichen Beschwerde angesprochenen Vollstreckungsaufschub wurde seitens der belangten Behörde noch nicht entschieden, weshalb das der fremdenpolizeilichen Maßnahme zugrundeliegende Aufenthaltsverbot nach wie vor durchsetzbar ist.

Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer Unterkunft und Unterhalt zur Verfügung gestellt werden könnte bzw. er selbst bisher über ein eigenes Einkommen verfügt hat, könnte zwar im Hinblick auf die Beurteilung der Notwendigkeit einer Schubhaft berücksichtigt werden, im vorliegenden konkreten Falle können jedoch diese Umstände nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Es mag durchaus zutreffen, daß die in der Beschwerde angeführten Personen für den Beschwerdeführer bürgen würden, es wird jedoch bezweifelt, daß diese Personen tatsächlich den Beschwerdeführer dazu verhalten könnten, sich den erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu stellen.

Was das Vorbringen anbelangt, der Beschwerdeführer habe seit eineinhalb Jahren um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung beim Magistrat Linz angesucht, so ist dem zu entgegen, daß laut vorliegendem Verfahrensakt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen wurde (Bescheid des BMfI vom 20.3.1995 GZ: 103.747/3/III/11/95).

Was letztlich die Dauer der Schubhaft anbelangt, so liegt derzeit kein Grund zur Annahme vor, daß die belangte Behörde entgegen dem Gebot des § 48 Abs.1 FrG die gegenständliche Schubhaft verzögern würde. Die belangte Behörde hat bereits am 31.7.1995 an das türkische Generalkonsulat in Salzburg den Reisepaß des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Verlängerung übermittelt und gleichzeitig ersucht, daß aufgrund der bestehenden Schubhaft eine vorrangige Behandlung vorgenommen werde. Unabhängig davon steht es natürlich dem Vertreter des Beschwerdeführers frei, initiativ von sich aus entsprechende Schritte zur Verlängerung des Reisepasses zu unternehmen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß derzeit die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr. 416/1994, Art. I.B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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