Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400401/8/Schi/Ka

Linz, 15.04.1996

VwSen-400401/8/Schi/Ka Linz, am 15. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des S D, geb. 14.4.1972, jug. Staatsangehöriger bzw. laut eigenen Angaben "bosnischer Serbe", derzeit aufhältig in der Justizanstalt Suben, Kirchenplatz 1, 4975 Suben, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (der Republik Österreich bzw. dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 52 Abs 3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991; Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) hat eine Kopie eines allgemein gehaltenen Schriftsatzes vom 10.12.1995 mit dem Betreff:

"Ausweisung aus Österreich" am 23.3.1996 in Suben zur Post gegeben und an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gesandt, wo es am 25.3.1996 eingelangt ist.

Inhaltlich wird im wesentlichen ausgeführt, der Bf sei am 14.4.1972 in Banja Luka (Bosnien) geboren. Von Beruf sei er Koch und Kellner. Er schreibe in der Hoffnung auf Hilfe.

Derzeit befinde er sich in der Justizanstalt Suben. Leider könne er nicht schreiben, ob oder wie er schuldig sei, denn er habe schon 18 Ansuchen an verschiedene Institutionen gerichtet, ohne Antwort zu bekommen. Vor kurzem habe er sogar einen Schubhaftbescheid bekommen, der seine Abschiebung nach der Haft sichern sollte. Das werde sehr bald der Fall sein. Er sei 1992 nach Österreich eingereist, um dem Kriegstreiben in Bosnien zu entgehen. Nun habe er große Angst vor der Abschiebung, denn in Bosnien werde er von den Behörden und Leuten als Deserteur angesehen. Im Kriegsfall werde Desertieren mit dem Tode bestraft und die kommende Nachkriegszeit sei mit höchster Vorsicht zu bewerten. Er habe in Linz einen Bruder, der hier eingebürgert sei und bitte daher, statt der Zwangsabschiebung eine Frist von drei Tagen (72 Stunden) zu gewähren, um Österreich zu verlassen.

Er möchte in ein anderes Land reisen, ohne in Gefahr zu kommen, von den jug. Behörden ergriffen zu werden. Es bestehe für ihn höchste Gefahr an Leib und Leben.

2. Da diese - inhaltlich als Schubhaftbeschwerde - zu deutende Eingabe in keiner Weise den Erfordernissen des § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG entspricht (so enthielt die Beschwerde nicht einmal die Angabe der belangten Behörde, des Sachverhaltes, des Schubhaftbescheides, des konkreten Begehrens und der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) wurde dem Bf mit h. Schreiben vom 27.3.1996 ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt.

3. Gleichzeitig wurden vom O.ö. Verwaltungssenat eigene Ermittlungen geführt, die folgendes Ergebnis hatten:

a) Der Bf befindet sich aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung in der Justizanstalt Suben in gerichtlicher Strafhaft; diese endet am 5.2.1997, bei einer allenfalls bedingten Entlassung am 5.8.1996.

b) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 8.1.1996, Sich-04/16186, über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen, weil er am 12.1.1995 vom LG Linz zu 34 VR 442/94, HV 32/94, wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (§ 12 Abs.1 Z2 und Abs.3 Z3 SGG sowie § 15 StGB und § 14 Abs.1 SGG Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

c) Mit Bescheid vom 5.1.1996, Sich-04/16186 hat die BH Linz-Land aufgrund eines Feststellungsantrages vom 5.9.1995 im Sinne der §§ 54 und 37 FrG rechtskräftig festgestellt, daß die Abschiebung des Bf in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist.

4. Aufgrund des Verbesserungsantrages hat der Bf mit Schreiben vom 2.4.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 4.4.1996, folgendes geantwortet:

"Bezugnehmend auf Ihr oben rubr. Schreiben übersende ich Ihnen als Beilage in Kopie eine(n) Berufung/Feststellungsantrag, wobei dies als Behörde, nämlich der BH Linz-Land anzusehen ist.

Gegen mich wurde mit Bescheid der BH Linz-Land vom 8.1.1996 zu Sich-04/16186 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. Gegen diesen Bescheid wird nun das Rechtsmittel der I. Berufung eingebracht. Weiters wird gestellt der II. Feststellungsantrag gemäß § 37, 54 FrG und beides wie folgt begründet." In der Folge begründet der Bf in erster Linie die offenbar verspätete Berufung gegen das Aufenthaltsverbot, wobei er hauptsächlich sprachliche Schwierigkeiten geltend macht.

Inhaltlich erklärt er lediglich, daß der Bescheid rechtswidrig wäre, weil § 37 Abs.2 FrG bzw Art.33 Z1 der Flüchtlingskonvention unbeachtet geblieben sei. Im Abschnitt II. wurden wiederum lediglich Ausführungen zum Feststellungsantrag gemacht, und zwar über Befürchtungen, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland zumindest eine Haft wegen Wehrdienstverweigerung zu erwarten hätte. Schließlich stellt er zusätzlich einen Antrag auf "aufschiebende Wirkung" bis zum rechtskräftigen Entscheid über diesen Feststellungsantrag.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG einerseits zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG und andererseits, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG zu sichern, erlassen.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 67c sind Beschwerden nach § 67a Abs.1 Z2 innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, indem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde (Abs.1.).

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3. den Sachverhalt, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Abs.2).

Beschwerden, die nicht den Anforderungen des Abs.2 entsprechen, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung (Abs.3).

5.2. Im Lichte dieser Bestimmungen war das gegenständliche Verfahren aus folgenden Gründen einzustellen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Bf dem h. Verbesserungsauftrag vom 27.3.1996, der bis 10.4.1996 terminisiert war, insofern nicht entsprochen hat, als er die gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG erforderlichen Beschwerdeinhalte, die im Verbesserungsauftrag überdies ausdrücklich einzeln ausgeführt wurden, nicht angeführt hat. So fehlt weiterhin die Bezeichnung des Schubhaftbescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, der genaue Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Weiters das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im Verbesserungsauftrag wurde der Bf auch ausdrücklich auf die Folgen bei Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages hingewiesen.

Statt dessen hat der Bf in seinem Schriftsatz vom 2.4.1996 unrichtigerweise die BH Linz-Land als offenbar belangte Behörde bezeichnet, obwohl diese lediglich das Aufenthaltsverbot sowie den Feststellungsbescheid, nicht aber den Schubhaftbescheid erlassen hat. Auch im weiteren wendet sich der Bf in dem angeführten Schriftsatz vom 2.4.1996 lediglich gegen das Aufenthaltsverbot und bringt einen (weiteren?) Feststellungsantrag gemäß § 37 und § 54 FrG unzuständigerweise beim O.ö. Verwaltungssenat ein. Diese Schriftsätze wurden daher gemäß § 6 Abs.1 AVG der hiefür zuständigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet.

Da der Bf sohin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen bzw. im Ergebnis die zur Verbesserung vorgesehene Frist bis 10.4.1996 versäumt hat, war gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 52 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz FrG von der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen und demgemäß das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

5.3. Im übrigen ist weiters festzustellen, daß - wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt 2. ergibt - der Bw sich derzeit in gerichtlicher Strafhaft befindet. Aus dem von der BH Schärding vorgelegten Fremdenakt geht hervor, daß der Schubhaftbescheid vom 8.9.1995, Sich40-5522-1995-Hol, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der vom Bf in der Justizanstalt Suben verbüßten Strafhaft erlassen worden ist. Das heißt somit, daß der Bf weder gemäß § 43 FrG festgenommen wurde noch unter Berufung auf das FrG angehalten wird. Aus diesem Grund aber war die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch von vornherein unzulässig, da es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelte bzw der Bf in keiner Weise beschwert war (VwGH 3.5.1993, Zl.93/18/0180). Selbst wenn also der Bf seine Beschwerde ordnungsgemäß verbessert hätte, wäre die Beschwerde von vornherein unzulässig gewesen.

II. Gemäß § 79a Abs.1 AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die belangte Behörde ist zufolge § 79a Abs. 3 AVG dann obsiegende Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird. Die Nichtverbesserung der Beschwerde löste wie oben ausgeführt - die gesetzliche Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde aus, weshalb der Bf im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen insoweit zum Kostenersatz zu verpflichten war. Der belangten Behörde als somit obsiegender Partei war daher antragsgemäß der Ersatz der Kosten lediglich für den Vorlageaufwand zuzusprechen, da eine Gegenschrift nicht erstattet wurde. Zufolge der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, beträgt dieser 565 S (§ 1 Z3).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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