Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400471/5/Lg/Shn

Linz, 23.09.1997

VwSen-400471/5/Lg/Shn Linz, am 23. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Beschwerde des Herrn N, pakistanischer Staatsbürger, derzeit Gefangenenhaus der , vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, S, wegen Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Schubhaftbescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10.9.1997, Zl. Sich07-5.976 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF, §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer wurde vom LG W mit Urteil vom 2.9.1997, 14 EVr 25/97, 14 Hv 8/97,wegen Verbrechens nach § 12 Abs.1 4. Fall, Abs.2 1. Fall, Abs.3 Z3 SGG sowie wegen Vergehens nach § 16 Abs.1, 4., 5. und 6. Fall, Abs.2 1. Fall SGG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Vom LG Leoben wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.1.1997, 14 EVr 790/96 (139), wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z1 und Z2 StGB sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1, 3 und 4 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, weil er als Lenker eines Kfz in einem suchtgiftbeeinträchtigten Zustand einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte. Beim O ist am 9.10.1997 die Berufungsverhandlung anberaumt.

Die BH Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 10.2.1997, Zl. Sich07-5.976, ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit gegen den Beschwerdeführer erlassen. Gegen dieses ist eine Berufung bei der SID anhängig, welche das Verfahren aufgrund des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim LG L bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß aussetzte. Am 11.9.1997 wurde der Beschwerdeführer aus der gerichtlichen Haft entlassen und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. 1.2. Mit Bescheid vom 10.9.1997, Zl. Sich07-5.976, wurde von der belangten Behörde über den Berufungswerber ein Schubhaftbescheid (§ 57 AVG - Mandatsbescheid) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Berufung wurde aberkannt. Begründend verweist der Bescheid auf den oben dargestellten Sachverhalt sowie zusätzlich darauf, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1990 illegal nach Österreich eingereist sei und daß eine rechtskräftige Feststellung, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist, vorliege. Ein Reisepaß sei dem Beschwerdeführer von der pakistanischen Botschaft im Jahr 1990 anstandslos ausgestellt worden. Ferner liege eine rechtskräftige Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aus dem Jahr 1994 vor. Im Jahr 1995 sei dem Berufungswerber eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Unter anderem wird der Schubhaftbescheid auch damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschiebung in die Türkei oder nach Ungarn erkundigt hätte, um der erneut drohenden Haftstrafe und einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. Der Umstand, daß, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht, der Beschwerdeführer weder mittel- noch unterkunftslos sei und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe und hier auch arbeiten wolle, stünde der Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zur Verfügung der Behörde halten werde, nicht entgegen. 2.1. Mit Schreiben vom 17.9.1997 (eingelangt beim UVS am 18.9.1997) erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde. Darin wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer nicht unterkunfts- und mittellos sei; er habe sich aus seinen Ersparnissen eine Eigentumswohnung gekauft. Der Beschwerdeführer sei außerdem jahrelang polizeilich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe ferner den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, zumal er hier viele Freunde und Bekannte habe. Er sei auch willens, nach der Haftentlassung in Österreich wieder eine Arbeit aufzunehmen. Außerdem sei unzutreffend, daß sich der Beschwerdeführer nach Möglichkeiten einer "vorzeitigen Abschiebung" nach Ungarn oder in die Türkei erkundigt habe; er habe nur in Erfahrung bringen wollen, in welches Land die Abschiebung geplant sei. Es wird der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung, gestellt. 2.2. Mit Schreiben vom 18.9.1997 legte die belangte Behörde den Akt vor und ersuchte, die Schubhaftbeschwerde unter Zuerkennung des Kosten- und Aufwandersatzes abzuweisen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft ist mangels Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zurückzuweisen (§ 49 Abs.2 FrG). 3.2. Im übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch unbegründet: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs.4 FrG). Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Ende ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Im vorliegenden Fall muß der Beschwerdeführer damit rechnen, daß ihm die neuerliche Verhängung einer Haftstrafe und im Gefolge eine Bestätigung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde zweiter Instanz droht. Schon daraus ist klar erkennbar, daß der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, durch "Untertauchen" (der gerichtlichen Haft und) der Abschiebung zuvorzukommen. Dagegen, daß der Beschwerdeführer diesem Interesse gemäß handeln wird, müßten nach dem Gesamtbild überwiegende Gründe für eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich den Regeln des Fremdenrechts zu unterwerfen, erkennbar sein. Dies ist jedoch nicht der Fall: Zwar mag sein, daß der Beschwerdeführer daran interessiert ist, in Österreich zu bleiben, etwa wegen der in der Beschwerde angegebenen Gründe. Daraus geht jedoch nicht hervor, daß ihn dieses Anliegen dazu bewegt, die drohende Abschiebung auf die von der Rechtsordnung von ihm erwartete Weise abzuwarten. Vielmehr lassen die strafgerichtlichen Delikte eine qualifizierte Bereitschaft zur Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Verstärkt wird dieses Bedenken durch die ursprüngliche illegale Einreise des Beschwerdeführers und das Vorschieben von Asylgründen sowie eine bereits rechtskräftige Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Daraus ist erkennbar, daß der Beschwerdeführer bereit ist, die Regeln des Fremdenrechts zu brechen, wenn sie seinen Interessen entgegenstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich der Möglichkeit einer "vorzeitigen Abschiebung" bei der Behörde vorgefühlt hatte. Aus diesen Gründen ist - obwohl im Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde - davon auszugehen, daß ohne Verhängung der Schubhaft die Gefahr bestand, daß der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Maßnahmen vereiteln werde. Ferner erscheint die Fortsetzung der noch andauernden Schubhaft als notwendig, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte aus den in § 52 Abs.2 Z1 FrG genannten Gründen unterbleiben. 4. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG für den Vorlageaufwand zuzusprechen. Nach § 1 Z3 der am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen "Aufwandersatzverordnung UVS" des Bundeskanzlers, BGBl.Nr.855/1995, beträgt der der belangten Behörde als obsiegender Partei zuzusprechende Pauschbetrag für den Vorlageaufwand 565 S. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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