Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400630/4/SR/Ri

Linz, 08.08.2002

VwSen-400630/4/SR/Ri Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des T R, geb., nigerianischer Staatsangehöriger, derzeit Strafhaft in der Justizanstalt Ried i.I., Bahnhofstraße 56, 4910 Ried i.I., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 2. August 2002, Sich41-127-2002, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c AVG; § 73 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2002, Zl. 61 E HV 58/2002Y, rechtskräftig seit 4. Juni 2002, nach § 27 Abs.1 und § 27 Abs.2 Z2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt Ried i.I. vollzogen wird.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 2. August 2002, Sich41-127-220 wurde über den Bf. - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - u. a. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.2. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf. am 2. August 2002 zugestellt. Gegen den Schubhaftbescheid und die (zukünftige) Anhaltung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Darin bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass er nach der Strafhaft nicht weiter in Haft verbleiben sondern am 28. August 2002 nach Madrid zurückkehren möchte.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt Gegenschrift vorgelegt. Die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wurde nicht beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Zl. Sich41-127-2002; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes (im Folgenden: FrG) hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs.1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und dem gemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Erst zu jenem Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs.1 FrG gestützte Beschwerde erheben, in deren Zuge auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 61 Abs.4 FrG).

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs.1 FrG iVm § 67c AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Mangels eines entsprechenden Antrages waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Strafhaft

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