Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400686/5/SR/Ri

Linz, 05.05.2004

 

 

 VwSen-400686/5/SR/Ri Linz, am 5. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der A R, geb. am, mazedonische Staatsangehörige, vom 3. Mai 2004, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, L, Mstraße, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der beim Oö. Verwaltungssenat am 1. Mai 2004 rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft eingebracht.

 

2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf die Aufhebung der Schubhaft gegen die Weisung sich zweimal wöchentlich zu melden, die Schubhaftbeschwerde zurückziehe.

 

3. Die zu VwSen-400686-2004 anhängige Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich noch kein Aufwand entstanden ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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