Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400757/4/Gf/Ga

Linz, 27.12.2005

VwSen-400757/4/Gf/Ga Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A D, dzt. Justizanstalt Suben, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Ried eine gerichtliche Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 SuchtmittelG, die voraussichtlich (erst) am 18. November 2008 endet.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 13. Dezember 2005, Zl. Sich40-8491, wurde die Verhängung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Beendigung der gerichtlichen Haft angeordnet.

1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/2004 (im Folgenden: FrG), hat (nur) derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

2.2. Im gegenständlichen Fall wird der Rechtsmittelwerber nicht auf Grund des FrG, sondern in Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils angehalten.

Damit erweist sich die auf § 72 FrG Beschwerde gleichsam als verfrüht.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 FrG schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

3. Ein Kostenzuspruch hatte - obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist - mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu erfolgen:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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