Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420021/13/Gf/Hm

Linz, 15.10.1992

- & - VwSen-420021/13/Gf/Hm Linz, am 15. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der Gustav W 4040 Linz, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen nach der am 12. Oktober 1992 im Beisein der Schriftführerin Martina H durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Das Betreten des Grundstückes der Beschwerdeführerin und die Entnahme von Bodenproben am 27. Juli 1992 wird gemäß § 72 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen als belangte und hinsichtlich der festgestellten Rechtswidrigkeit für den Bund tätig gewordene Behörde ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die mit 16.870 S zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig bestimmten Kosten zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von O.ö. vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990/Fo/Mül, wurde gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 99 des Wasserechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), festgestellt, daß das der Fa. Gustav W GmbH (im folgenden kurz: GmbH) erteilte Recht zur Ableitung der Abwässer ihrer L in die D mit Ablauf des Jahres 1985 erloschen ist; aus diesem Anlaß wurde der GmbH u.a. mit Spruchpunkt I. Z. 10 dieses Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 WRG aufgetragen, bis zum 31. März 1991 die folgende letztmalige Vorkehrung durchzuführen: "Sollten Undichtheiten festgestellt werden, so sind die Verunreinigungen des Untergrundes durch die versickerten Abwässer umgehend zu sanieren. Sollten vom Anlagenbetreiber keine anderen zielführenden Maßnahmen vorge schlagen bzw. verwirklicht werden, sind die betroffenen Bauwerke zu entfernen und das Erdreich, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen." Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde - soweit sie den angeführten Spruchpunkt I. Z. 10 betrifft - mit dem der GmbH wenige Tage später zugestellten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirt- schaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, abgewie- sen; gleichzeitig wurde als Frist zur Durchführung dieser Maßnahmen der 31. August 1991 neu bestimmt, sodaß der angefochtene Bescheid mit 1. September 1991 vollstreckbar war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0064, abgewiesen. 1.2. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von O.ö. vom 16. Mai 1991, Zl. Wa-300054/87-1991/Fo/Mül, wurde der Bezirks- hauptmann von Grieskirchen als im gegenständlichen Verfah- ren belangte Behörde ersucht, (auch) die in Spruchpunkt I. Z. 10 des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheides getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der neu festgelegten Fristen zu vollstrecken und dieses Ersuchen mit Schreiben vom 20. November 1991, Zl. Wa300054/159-1991/Fo/Mül, wiederholt.

1.3. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Dezember 1991, Zl. Wa/1539/1991-He, wurde der GmbH vorgehalten, die nach Spruchpunkt I. Z. 9 des in Rede stehenden Bescheides geforderten Prüfungen nicht durchgeführt und Prüfprotokolle nicht vorgelegt zu haben und hiefür unter Androhung einer Zwangsstrafe von 8.000 S eine Nachfrist bis zum 10. Jänner 1992 gesetzt; mit Schreiben vom 4. Februar 1992 wurde diese Nachfrist für die zu diesem Zeitpunkt weiterhin ausständigen, insbesondere die Belebungsbecken im Kläranlagenareal betreffenden Dichtheitsprüfungen unter Androhung der Ersatzvornahme bis zum 10. März 1992 verlängert. Eine - im besonderen an die GmbH gerichtete - Vollstreckungsverfügung wurde von der belangten Behörde jedoch nicht erlassen.

1.4. Am 13. Februar 1992 wurde vom Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels auf dem Betriebsgelände der GmbH ein Lokalaugenschein durchgeführt und an den Seitenwänden der Klärbecken Quer- und Schrägrisse sowie beschädigtes oder fehlendes Fugenmaterial festgestellt; der Umfang der dadurch bewirkten Aussickerung von Abwässern und Verunreinigung des umliegenden Erdreiches wurde bei einem vom Amtssachverständigen für Geologie am 2. März 1992 durchgeführten Lokalaugenschein von einer vorzunehmenden Bodenuntersuchung abhängig gemacht.

1.5. Mit dem im Wege der Telekopie am selben Tag um 12.00 Uhr übermittelten Schreiben vom Freitag, dem 24. Juli 1992, Zl. Wa/1539/1991-Ra, hat die belangte Behörde den Rechtsvertreter der GmbH, der zugleich auch die nunmehr beschwerdeführende Gustav Wurm Leder und Extrakte KG (im folgenden kurz: Beschwerdeführerin) vertritt, davon informiert, daß sie - wie mit dem im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einvernommen Sohn des Eigentümervertreters (s.u., 3.; im folgenden kurz: Zeuge), der diese beiden Firmen jedoch nicht rechtlich nach außen zu vertreten befugt ist, um 8.15 Uhr dieses Tages bereits telefonisch abgesprochen worden sei - am kommenden Montag, dem 27. Juli 1992, ab 8.30 Uhr als Wasserrechtsbehörde im Betrieb der GmbH Untersuchungen dahingehend durchzuführen beabsichtige, ob die aus verschiedenen Behältnissen ausgesickerten Abwässer Bodenverunreinigungen verursacht hätten; in diesem Zusammenhang habe der Zeuge bereits telefonisch zugesichert, dafür zu sorgen, daß die Kläranlage zu diesem Zeitpunkt und zu diesem Zweck auch zugänglich sein werde.

1.6. Mit dem am 27. Juli 1992 um 7.30 Uhr der belangten Behörde durch einen Boten überbrachten Schreiben des Rechtsvertreters der GmbH vom 24. Juli 1992 - das am selben Tag deshalb nicht mehr übermittelt werden konnte, weil die belangte Behörde ihr Telekopiegerät zwischenzeitlich (um 12.30 Uhr) abgeschaltet hat - wurde festgestellt, daß zwischen dem Zeugen und der belangten Behörde tatsächlich kein Einvernehmen über die durchzuführende Untersuchung besteht. Da eine bescheidmäßige Grundlage für die beabsichtigte Untersuchung bislang nicht vorliege, sei vor deren Durchführung zuerst das gesetzlich vorgesehene Behördenverfahren zur Erlangung von Bodenproben einzuleiten.

1.7. Am 27. Juli 1992 erschienen gegen 8.30 Uhr der Vertreter der belangten Behörde (s.u., 3.) sowie vier weitere Organwalter vor dem Betriebsgelände, das zum überwiegenden Teil im Eigentum der GmbH, zum Teil aber auch im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, und erklärten, daß im Rahmen des auf Pkt. I Z. 10 des Bescheides des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 6. November 1990, Zl. Wa300054/43-1990/Fo/Mül, in der Fassung des Bescheides des Bundesminsters für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, gegründeten und von der belangten Behörde durchzuführenden Vollstreckungsverfahrens bzw. wegen des bestehenden Verdachtes von Verunreinigungen Bodenproben zu nehmen wären. Der Zeuge übergab daraufhin dem Vertreter der belangten Behörde das o.a. Schreiben des Rechtsvertreters der GmbH und der Beschwerdeführerin und verweigerte darauf gestützt den Zutritt bzw. die Herausgabe des Schlüssels zum Betriebsgelände mit der Begründung, daß sich die gesamte Belegschaft noch bis zum 10. August 1992 auf Betriebsurlaub befinde und jedenfalls bis zum Eintreffen seines Vaters - des Eigentümervertreters - um 11.00 zugewartet werden müsse. Darauf erklärte der Vertreter der belangten Behörde dem Zeugen, daß eine Terminverschiebung - weil aufgrund des bisherigen Verhaltens des Eigentümervertreters und seines Rechtsvertreters auch eine spätere Zustimmung zum Betreten nicht zu erwarten sei - nichts bringe und daß es zwischen ihnen nichts mehr zu besprechen gebe; gegen 9.15 Uhr entfernte sich die behördliche Abordnung.

1.8. Als der Zeuge gegen 10.00 Uhr wieder Nachschau hielt, befanden sich der Vertreter der belangten Behörde und drei weitere Organwalter auf dem Gelände der Kläranlage, das - wie sich aus dem entsprechenden Auszug des Grundbuches ergibt - etwa zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin (nämlich das Grundstück Nr. 634 der- im folgenden kurz: Grundstück Nr. 634) und zur anderen Hälfte (nämlich das Grundstück Nr. 635 der - im folgenden kurz: Grundstück Nr. 635) zwar im Eigentum der GmbH stand, hiefür jedoch aufgrund eines Kaufvertrages vom 10. Juli 1992 (auch) das Eigentumsrecht zugunsten der Beschwerdeführerin grundbücherlich vorgemerkt war. Der Vertreter der belangten Behörde hatte sich durch Aufschneiden und Herausdrehen einer vertikalen Litze des an der Westseite des Betriebsgeländes auf dem Grundstück Nr. 635 befindlichen Maschendrahtzaunes sowie durch Entfernen dreier Spannschlösser gegen 9.30 Uhr Zutritt zum Betriebsgelände verschafft. In der Folge wurden an diesem Tag auf beiden Grundstücken mit einem kleinen Schaufelbagger (sog. "Minibagger") an elf verschiedenen Stellen bis zu 2 Meter tiefe Probeschlitze gegraben und Bodenentnahmen durchgeführt, wobei die ausgehobenen Gruben dann großteils wieder aufgefüllt wurden. Im Zuge dieser Grabungen wurde auf dem Grundstück Nr. 635 auch ein Stromversorgungskabel und eine Druckluftleitung bloßgelegt, wobei letztere Druckstellen aufwies und eine über diesen Leitungen befindliche Tonhalbschalenabdeckung beschädigt wurde. Der aufgeschnittene Maschendrahtzaun wurde nach dem Abschluß dieser Arbeiten wieder geschlossen und die Amtshandlung um 20.30 Uhr beendet.

1.9. Gegen die im Rahmen dieser Betretung und Probenentnahme gesetzen behördlichen Zwangsakte richtet sich die vorliegende, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte, am 25. August 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In dieser Beschwerde wird begründend vorgebracht, daß die Vorgangsweise der belangten Behörde ohne Rechtsgrundlage erfolgt und daher willkürlich gewesen sei. Durch das gewaltsame Eindringen in das Betriebsgelände, das Aufschneiden des Maschendrahtzaunes, das Graben von Löchern und die Beschädigung eines Druckluftschlauches sei die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt worden. Indem die einschreitende Behörde zur Setzung derartiger Maßnahmen von vornherein nicht zuständig gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin sohin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen begehrt.

2.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie vorbringt, daß die beanstandeten Maßnahmen im Zuge entsprechender Aufträge des Landeshauptmannes von Oberösterreich, und zwar sowohl im Rahmen eines Vollstrekkungsverfahrens als auch im Wege der behördlichen Aufsicht, gesetzt worden wären. Im übrigen könne die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch, daß ein Maschendrahtzaun aufgeschnitten und bei Grabungen ein Stromversorgungskabel bloßgelegt sowie dessen Ziegelabdeckung und eine Druckluftleitung beschädigt worden sei, jedenfalls schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt worden sein, weil diese Akte auf dem Grundstück Nr. 635 gesetzt worden wären, das aber nicht in ihrem, sondern im Eigentum der GmbH stünde. Die Grabungsarbeiten hätte die Beschwerdeführerin hingegen gemäß § 72 Abs. 1 lit. c WRG als unbedingt notwendige Untersuchungen im Zuge einer vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme zu dulden gehabt.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberö- sterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zlen. Wa/1539/1991 und Wa/1699/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Dr. Erich H als Vertreter der belangten Behörde (als Leiter der angefochtenen Amtshandlung gleichzeitig auch Zeuge) sowie der Zeuge Mag. Christian W erschienen sind.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des einvernommenen Zeugen und des die Amtshandlung geleitet habenden Vertreters der belangten Behörde.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen: 4.1. Zur Zulässigkeit:

4.1.1. Die belangte Behörde rechtfertigt ihr Vorgehen damit, daß die von ihr durchgeführten Amtshandlungen im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gesetzt wurden; träfe dies zu, so wären die von ihr gesetzten Akte als bloße Vollzugshandlungen, nicht aber als eigenständige Maßnahmen zu qualifizieren und daher - mangels Beschwerdegegenstandes - auch nicht mit einer Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpfbar; eine entsprechende Beschwerde wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Wien 1992, RN 611, m.w.N.).

Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob die von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen im gegenständlichen Fall tatsächlich als im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gesetzte Akte anzusehen sind.

Dies ist im Ergebnis aus folgenden Gründen zu verneinen: Der o.a. Bescheid des Landeshauptmannes von O.ö., den die belangte Behörde zu vollstrecken beauftragt wurde, ist seit dem 1. September 1991 vollstreckbar, d.h. der Umsetzung der in seinem Spruch - insbesondere in dessen Punkt I. Z. 10 - auferlegten Leistungspflicht in die Wirklichkeit im Wege des Vollstreckungsverfahrens zugänglich. Gemäß § 10 VVG und der hiezu ergangenen, übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bedarf aber ein Bescheid zu seiner tatsächlichen Vollstreckbarkeit zuvor einer Vollstreckungsverfügung; jeder Vollstreckungsmaßnahme nach dem VVG hat daher eine entsprechende bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung, in der die vom Verpflichteten zu erbringende Leistung präzisiert wird, voranzugehen (vgl. z.B. VfSlg 2068/1950; VwGH v. 22.9.1987, 87/11/0044; s.a. K. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. II, Wien 1992, 610 f.). Eine derartige bescheidmäßige Vollstrekkungsverfügung wurde im gegenständlichen Fall - insbesondere der verpflichteten GmbH gegenüber - allseits unbestritten jedoch nicht erlassen. Daher können die angefochtenen behördlichen Amtshandlungen - mögen auch eine Zwangsstrafe und eine Ersatzvornahme (für die es dann aber keine bescheidmäßige Grundlage gab) angedroht worden sein - auch nicht als im Rahmen eines Vollstrekkungsverfahrens gesetzt, sondern müssen vielmehr als eigenständige und in diesem Sinne gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG "unmittelbare" Maßnahmen qualifiziert werden.

4.1.2. Daß das Betreten eines Grundstückes durch Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes, die Vornahme von Grabungen auf diesem und die Entnahme von Bodenproben gegen den Willen des Eigentümers durch behördliche Organe eine Ausübung von Zwangsgewalt darstellt, ist offensichtlich. Ebenso ist nach h.A. unstrittig, daß durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen in den ihnen von der Rechtsordnung zugebilligten Rechten beeinträchtigt werden können, daß sonach auch juristische Personen vom Personenbegriff des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erfaßt werden und damit grundsätzlich auch diesen das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde eröffnet wird (vgl. z.B. VwSen-420010 v. 29.4.1992).

4.1.3. Da im vorliegenden Fall auch die übrigen, in § 67c Abs. 1 und 2 AVG normierten Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde somit insgesamt zulässig.

4.2. Zur Begründetheit:

4.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, in dem ihr gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in der Folge auch in dem ihr gemäß Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dadurch, daß die belangte Behörde gewaltsam durch das Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes in ihr Betriebsgelände eingedrungen ist und dort Grabungen vorgenommen, Bodenproben entnommen sowie eine Stromversorgungsleitung bloßgelegt und einen Druckluftschlauch und eine Tonhalbschalenabdeckung beschädigt hat, ohne sich hiebei jedoch auf eine entsprechende Rechtsgrundlage stützen zu können, verletzt worden zu sein.

4.2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz nur dann vor, wenn die Behörde bei der Setzung eines Verwaltungsaktes Willkür geübt oder der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat (vgl. z.B. VfSlg 10413/1985); ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt insbesondere in einem Einschreiten ohne gesetzliche Grundlage, in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (vgl. z.B. VfSlg 10388/1985). Hingegen kann der Behörde auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, wenn sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden (vgl. z.B. VfSlg 9665/1983).

Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht durch einen individuellen Verwaltungsakt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dieser ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder die Behörde bei dessen Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist (vgl. z.B. VfSlg 10356/1985). Unter den Schutz des Eigentumsrechts i.S.d. Art. 5 StGG fallen alle vermögenswerten Privatrechte, so insbesondere auch das aus einem Kaufvertrag erfließende Recht des Käufers auf Erwerbung des Eigentums (vgl. z.B. VfSlg 5562/1967). Da die Beschwerführerin einerseits Eigentümerin des Grundstückes Nr. 634 ist und andererseits das Grundstück Nr. 635 mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1992 - als noch vor Setzung der angefochtenen behördlichen Maßnahmen - erworben hat und hiefür das Eigentumsrecht im Grundbuch vormerken ließ, vermag sie somit - obwohl die grundbücherliche Vormerkung (vor deren Rechtfertigung) aus zivilrechtlicher Sicht zunächst bloß einen bedingten Rechtserwerb bewirkt (vgl. die §§ 431 und 438 ABGB sowie die §§ 8 Z. 2, 35 ff und 40 ff des Grundbuchsgesetzes, BGBl.Nr. 39/1955) - hinsichtlich beider Grundstücke einen möglichen Rechtseingriff durch die belangte Behörde zu behaupten.

4.2.1.2. Oben unter Pkt. 4.1.1. wurde bereits dargetan, daß die belangte Behörde ihr Vorgehen nicht darauf stützen konnte, im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens tätig zu werden; nur aus diesem Blickwinkel betrachtet hätte sie daher tatsächlich ohne jegliche Rechtsgrundlage und damit willkürlich bzw. denkunmöglich im Sinne des Beschwerdevorwurfes gehandelt.

Es bleibt aber zu prüfen, ob das Vorgehen der belangten Behörde nicht durch eine andere als von ihr im Verfahren vorgebrachte Rechtsvorschrift gedeckt war.

4.2.1.3. In erster Linie ist in diesem Zusammenhang die Anordnung des § 72 WRG zu beachten. Nach Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Grundstückes auch zur behördlichen Ermittlung einer Gewässergefährdung sowie zur Durchführung von behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen seines Grundstückes durch die Behörde, insbesondere zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; allenfalls sind die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. 1152 BlgStenProtNr, 17. GP, 31) ergibt sich nämlich, daß mit dieser Bestimmung klargestellt werden sollte, "daß die Duldungspflichten auch gegenüber sonstigen Maßnahmen der Behörde ..... bestehen und jedenfalls auch Untersuchungen und Überwachungseinrichtungen (z.B. Sonden) umfassen"; dabei sollte diese Bestimmung auch den mit der WRG-Novelle 1990 jeweils neu gefaßten Absätzen 5 des § 31 WRG bzw. des § 138 WRG "angepaßt" werden, die jeweils unmittelbar behördlich angeordnete und damit keiner bescheidmäßigen Bewilligung bedürftige Eingriffe durch einen Privaten in Rechte Dritter regeln. Der offenkundige Sinn des § 72 Abs. 1 lit d und e WRG liegt somit darin, daß die Behörde ohne Erlassung eines Bescheides zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben Grundstücke betreten und benutzen darf; die in Rede stehende Bestimmung bildet somit (in Ausführung des in Art. 5 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalts) die gesetzliche Grundlage für dementsprechende, unmittelbar aufgrund dieser ergehende behördliche Befehls- und Zwangsakte, die der Grundstückseigentümer jeweils zu dulden hat.

Diese gesetzesunmittelbare behördliche Eingriffsbefugnis ist jedoch nicht allumfassend, sondern sowohl nach der dargestellten Zwecksetzung als auch nach ihrem Ausmaß beschränkt. Gestützt auf § 72 Abs. 1 lit. d und e WRG durfte daher die belangte Behörde ohne bescheidmäßige Grundlage das Grundstück der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich betreten und Bodenproben entnehmen; dies jedoch nur dann und insoweit, als sich dies als unbedingt notwendig im Sinne des in dieser Bestimmung explizit zum Ausdruck gebrachten Verhältnismäßigkeitsprinzips erwies.

Diesbezüglich hat das Verfahren vor dem unanhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergeben, daß die belangte Behörde die beabsichtigte Maßnahme einerseits der Beschwerdeführerin derart kurzfristig - bringt man hier das dazwischenliegende Wochenende in Abzug: gleichsam erst am Vortag, obwohl der Termin mit den teilnehmenden Sachverständigen schon länger zuvor abgespro chen worden sein mußte - mitgeteilt hat, daß sich diese mit ihrem Rechtsvertreter faktisch nicht mehr in Verbindung setzen konnte; daß sich überdies die gesamte Belegschaft auf Betriebsurlaub befand; und daß auch das für 11.00 Uhr des Vorfallstages angekündigte Eintreffen des Eigentümervertreters der Beschwerdeführerin nicht abgewartet wurde, weil aufgrund dessen bisherigen Verhaltens und jenes des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin das freiwillige Gewähren des Zutrittes zum Betriebsgelände ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre; andererseits hat das Verfahren ergeben, daß - objektiv besehen - Gefahr im Verzug (die im übrigen auch Voraussetzung für ein Vorgehen ohne vorangehende Bescheiderlassung nach § 31 Abs. 3 WRG oder § 138 Abs. 3 WRG gewesen wäre) nicht vorlag, was allein schon daran deutlich wird, daß die belangte Behörde erst etwa viereinhalb Monate nach der Feststellung von Rissen im Becken der Kläranlage damit begann, Maßnahmen zum Zweck der Erlangung von Bodenproben zwecks Feststellung einer allfälligen Kontaminierung zu setzen.

War daher ein dringendes Eingreifen der Behörde nicht geboten, so kann es aber auch nicht als eine adäquate Maßnahme i.S.d. § 72 Abs. 1 WRG angesehen werden, gegen den erklärten Willen der Eigentümerin gewaltsam das Grundstück zu betreten und Proben zu nehmen. Der in der angeführten Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Verhältnismäßigkeitsgedanke ist nämlich als eine Entsprechung zu dem in Art. 8 Abs. 2 MRK positivierten Gesetzesvorbehalt anzusehen, wonach ein behördlicher Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung der Wohnung - wozu auch eine Betriebsstätte zählt (vgl. die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Wien 1992, RN 1415) - nur statthaft ist, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verfassungskonform interpretiert läßt sich daher dem § 72 Abs. 1 WRG - insbesondere wenn man bedenkt, daß er die Ausübung der der Behörde zugestande-nen Rechte im Gegensatz zu § 31 Abs. 5 WRG oder § 138 Abs. 5 WRG ohne Vorliegen von Gefahr in Verzug ermöglicht und auch eine entsprechende Ersatzpflicht nor- miert - entnehmen, daß ein Betreten des Grundstückes gegen den Willen des Eigentümers zwar grundsätzlich mög- lich ist, daß dies zur Unzeit, gewaltsam oder unter ähnlichen Bedingungen jedoch nur bei Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation erfolgen darf. Da im vorlie- genden Fall eine derartige Ausnahmesituation aber nicht vorlag, weil zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keine der in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen unmittelbar gefährdet war, hätte die Eigentüme- rin daher jedenfalls so zeitgerecht verständigt werden müssen, daß sie sich mit ihrem Rechtsbeistand in Verbin- dung setzen und ausreichend beraten hätte können, und bei Erkennen, daß diesem Erfordernis nicht entsprechend Rech- nung getragen wurde, die Betretung und Probenziehung zu einem späteren, insbesondere auch nicht mehr in die Zeit des Betriebsurlaubes fallenden Zeitpunkt - trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten bezüglich der neuerlichen Terminkoordination unter den beteiligten Sachverständigen - stattfinden müssen. Das gewaltsame Betreten des Grundstückes und die nachfolgende Probenziehung entsprach daher unter den gegebenen Umständen nicht den von § 72 Abs. 1 WRG aufgestellten Voraussetzungen.

Insofern hat die belangte Behörde zwar die Rechtslage verkannt und bei der Setzung ihrer Maßnahmen nicht dem § 72 Abs. 1 WRG entsprechend gehandelt; eine gesetzlose, denkunmögliche oder willkürliche Vorgangsweise ist in diesem - bloß - gesetzwidrigen und in diesem Sinne unrechtmäßigen Handeln der Behörde im Lichte der oben (s. 4.2.1.1.) zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingegen nicht zu erblicken.

4.2.1.4. Im Sinne der eingangs angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Verwaltungsakt weder in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz noch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich schließlich dadurch, daß die belangte Behörde durch die angefochtenen Maßnahmen auch ihre gesetzlich begründeten Zuständigkeiten überschritten habe, in dem ihr gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

4.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht auch die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes; vielmehr wird die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine unrichtige behördliche Entscheidung nicht berührt (vgl. z.B. VfSlg 10379/1985).

4.2.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ihrem eigenen Vorbringen nach daher ausschließlich damit begründet, daß die belangte Behörde ihre Zuständigkeit schon - und nur - deshalb überschritten hätte, weil sie eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen hat, so ist sie dadurch nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Grundrecht offensichtlich nicht verletzt, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen erübrigt.

4.2.3. Zusammenfassend läßt sich damit als Zwischenergebnis festhalten, daß die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Maßnahme der belangten Behörde in den von ihr behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wurde.

4.2.4. Weitere Rechtsverletzungen hat die Beschwerdeführerin zwar nicht geltendgemacht; die Anordnung des § 67c Abs. 2 lit. d AVG, wonach die Beschwerde auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat, ist jedoch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. 1089 BlgStenProtNR, 17. GP, 12) - im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 330/1990 - nicht als eine abschließende Anführung von Beschwerdepunkten, die in der Folge die Überprüfungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates entsprechend beschränken, anzusehen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher die angefochtene Maßnahme unabhängig von den vom Beschwerdeführer geltendgemachten Rechtsverletzungen nach jeder Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. auch R. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Wien 1992, 164).

4.2.4.1. Im vorliegenden Fall war daher auch zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der belangten Behörde in einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

4.2.4.1. Daß § 72 Abs. 1 WRG, der der Behörde das Betreten des Grundstückes und die Entnahme von Bodenproben ermöglicht, aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verhältnismäßigkeitsgebotes auf der anderen Seite dem Grundstückseigentümer ein korrespondierendes subjektives Recht darauf, daß diese Maßnahmen nur in dem unbedingt notwendigen Ausmaß und auf eine dementsprechende Art und Weise erfolgen dürfen, gewährleistet, ist offensichtlich. Oben unter 4.2.1.3. wurde auch bereits dargetan, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 WRG gehandelt hat. Somit wurde die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Maßnahme im Ergebnis (das sich auf den Umfang einer allfälligen Ersatzpflicht im Amtshaftungsverfahren wohl jedenfalls insofern auswirkt, als demnach bloß eine unrichtige, nicht jedoch eine denkunmögliche und damit offensichtlich unvertretbare Rechtsanwendung vorliegt) zwar nicht in den von ihr geltendgemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wohl aber in dem ihr gemäß § 72 Abs. 1 WRG einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

4.2.5. Es lag daher diesbezüglich eine widerrechtliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt vor; dies hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich gemäß § 67c Abs. 3 AVG festzustellen.

Inwieweit durch diese Rechtsverletzung in der Folge auch rechtswidrige Beeinträchtigungen des Vermögens der Beschwerdeführerin (Beschädigung des Maschendrahtzaunes, der Stromversorgungs- und Druckluftleitung sowie ihrer Ziegelabdeckung) entstanden sind, hat hingegen nicht der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde, sondern ausschließlich das Zivilgericht zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 16.870 S (Schriftsatzaufwand: 7.413,33 S; Verhandlungsaufwand: 9.276,67 S; Barauslagen: 180 S; siehe dazu z.B. VwGH v. 23.9.1992, Zl. 91/19/0162) zu ersetzen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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