Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103142/2/Br

Linz, 13.09.1995

VwSen-103142/2/Br Linz, am 13. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau E P, U 62, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.

August 1995 mit der Aktenzahl St. 10.156/95 In, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993; Entscheidungsgründe:

1. Wider die Berufungswerberin wurde nach einer Strafverhandlung am 24. August 1995 (Uhrzeit der Amtshandlung unbekannt) eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil sie am 2.8.1995 um 23.20 Uhr eine Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

1.1. Hinsichtlich des im Anschluß an diese Niederschrift offenbar mündlich verkündeten Bescheides hat die Berufungswerberin mit ihrer Unterschrift eine Rechtsmittelbelehrung bestätigt und ausdrücklich (mit einer weiteren Unterschrift) auf eine Berufung und Bescheidausfertigung verzichtet.

2. Die Berufungswerberin richtet sich mit dem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 5. September 1995 an den Leiter des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Linz. Im wesentlichen beklagt sie darin ihre soziale Situation und vermeint, daß die verhängte Strafe zu hoch sei, ohne jedoch dabei auf die Umstände ihres Rechtsmittelverzichtes einzugehen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.4 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Dies stellt eine unwiderrufliche Prozeßerklärung dar (vgl. VwGH v. 29.3.1995, Zl. 90/10/0041, 90/10/0090 u. die dort zit. Judikatur). Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Rechtsmittelverzicht vor, sodaß es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist eine Sachentscheidung zu treffen. Gemäß § 66 Abs.4 AVG bestand demnach nicht nur die Berechtigung, sondern Verpflichtung zur Zurückweisung der Berufung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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