Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103190/2/Br

Linz, 28.09.1995

VwSen-103190/2/Br Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G R, vertreten durch Dr. J N, Rechtsanwalt, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. August 1995, Zl. VerkR-96/11994/1993-Ko, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 30. August 1995 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. C als Zulassungsbesitzer der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.3.1993 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 12.11.1992 um 11.05 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen in B, Richtung Ortsmitte, gelenkt hat.

2. Die Erstbehörde folgte der Verantwortung des Berufungswerbers, daß er die Auskunft an die Bezirkshauptmannschaft M übermittelt hätte, nicht. Sie erachtete diese Angabe als Schutzbehauptung und hielt dem entgegen, daß eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft M ergab, daß ein diesbezügliches Schreiben nicht aufgefunden werden habe können. Auch der Berufungswerber selbst habe keinen diesbezüglichen Beweis vorzulegen vermocht.

2.1. Der Berufungswerber bestreitet durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter wohl nicht das nicht fristgerechte Einlangen der Lenkerauskunft bei der Bezirkshauptmannschaft M. Er bringt jedoch vor, daß diese Auskunft am 6. April 1993 an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden Vermerk aus dem Postbuch. Schließlich meint der Berufungswerber, daß mit der geringfügigen Verspätung die Intention des Gesetzgebers nicht beeinträchtigt worden sei. Die Behörde wäre hier noch vor der eintretenden Verjährung in der Lage gewesen gegen den Lenker eine (welcher ohnedies er selbst war) Verfolgungshandlung zu setzen. An der Verspätung treffe ihn im übrigen kein Verschulden. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal die verhängte Strafe unter 3.000 S liegt und eine öffentliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

4.1. Der vom Berufungswerber vorgelegte Auszug aus dem Postbuch belegt nicht, daß es sich bei dieser Sendung um diese Lenkerauskunft handelte. Unbestritten ist, daß diese Post erst am 6. April 1993 und somit nicht fristgerecht abgesendet worden wäre. Zumal aber ein Eingang bei der Behörde nicht verzeichnet wurde und der Berufungswerber keinen schlüssigen Beweis für die Aufgabe der Lenkerauskunft zu erbringen in der Lage gewesen ist, wurde diese offenbar auch tatsächlich nicht erteilt. An dieser Stelle sei bemerkt, daß der Berufungswerber auch durch diese Konstellation keinen Rechtsnachteil erfährt, weil er selbst - wie aus dem offenbar nicht zur Absendung gelangten Auskunftsformular hervorgeht - der Lenker gewesen ist und daher im Falle einer Bestrafung wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in M wohl kaum eine geringere Strafe zu erwarten gehabt hätte. Somit ist hier, zumindest aus ökonomischer Sicht, nicht nachvollziehbar, daß der anwaltlich vertretene Berufungswerber bei anzunehmender Kenntnis der Rechtslage mit seiner, die verspätete Absendung zugestehenden Verantwortung etwas zu gewinnen glaubt und hier ein sich über fast drei Jahre erstreckendes Verfahren in Kauf nahm.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Nach § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.1.1. Dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgt, daß es sich bei der zweiwöchigen Frist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare handelt. Würde man selbst der Verantwortung des Berufungswerbers folgen, wäre für ihn damit nichts gewonnen. Zumal aber eine Lenkerauskunft bei der Bezirkshauptmannschaft M nicht einlangte war hier jedoch von einer Nichterteilung auszugehen.

Zur Frage des Verschuldens ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, daß bei sogenannten Ungehorsamsdelikten bereits bloße fahrlässige Begehung genügt. Darunter fällt auch das in seiner Sphäre zu vertretende Unterbleiben einer Absendung und ebenfalls fiele auch eine verspätete Absendung der Lenkerauskunft in diese Verschuldenskategorie. Sohin ginge auch der Einwand der verspäteten Versendung ins Leere.

5.1.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 400 S in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, daß durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates eine Verwaltungsübertretung zu ahnden vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 30.000 S. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Selbst wenn dem Berufungswerber zwischenzeitig der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen ist konnte dem Strafausmaß hier nicht entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum