Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420309/23/Wei/Bk VwSen440020/17/WEI/Bk

Linz, 06.12.2001

VwSen-420309/23/Wei/Bk VwSen-440020/17/WEI/Bk Linz, am 6. Dezember 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der C, nunmehr vertreten durch Dr. G wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach dem Unterbringungsgesetz - UbG (BGBl Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch Art II des BGBl I Nr. 12/1997) am 22. April 2001 durch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuzurechnende Gendarmerieorgane nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde einerseits gegen die zwangsweise Einlieferung in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg und andererseits wegen unmenschlicher und nicht schonender Behandlung im Zuge dieser Einlieferung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 9.665,-- (entspricht  702, 38 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 u § 67c AVG 1991; § 79a AVG 1991 iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem am 6. Juni 1999 von der Patientenanwaltschaft für die Beschwerdeführerin (Bfin) eingebrachten Schriftsatz vom 31. Mai 2001 wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG mit dem weiteren Hinweis auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG sowie § 88 Abs 1 und 2 SPG an den Oö. Verwaltungssenat erhoben und die Verletzung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Behandlung sowie die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt.

In der Beschwerdedarstellung zum Sachverhalt wird vorgebracht, dass sich die Bfin am 22. April 2001 im Esszimmer auf einer Bank niedergelegt habe, um sich auszuruhen. Zum Mittagessen hätte sie zwei Bier getrunken. Die im gemeinsamen Haushalt lebende geistig behinderte Tante habe im Laufe des Nachmittags ein leeres Blister Fludex Tabletten dem Lebensgefährten gebracht und dabei den Vornamen der Bfin genannt. Dieser habe den diensthabenden Arzt Dr. B verständigt, welcher die Bfin dann geweckt und gefragt hätte, wie viele Tabletten sie eingenommen hatte. Die Bfin hätte beteuert, keine Tabletten genommen zu haben, und wollte im Übrigen in Ruhe gelassen werden. Der Arzt, dem das stark blutdrucksenkende Mittel Fludex bekannt gewesen wäre, hätte den Blutdruck gemessen, der sich normal zeigte. Er hätte dann der Bfin die Gefahr des Mittels erläutert und versucht sie zu überreden, sich ins Krankenhaus Vöcklabruck zu begeben. Die Bfin hätte wieder beteuert, keinen Grund zur Einnahme von Tabletten in suizidaler Absicht zu haben. Der Hausarzt der behinderten Tante, den Dr. B anrufen sollte, hätte dieser die Tabletten verschrieben und müsste Bescheid wissen. Die Bfin hätte sich dann ins Schlafzimmer zurückgezogen, weil sie "genug" gehabt hätte.

Dr. B informierte die Gendarmerie Frankenmarkt und veranlasste eine Zwangseinweisung in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner Jauregg. Die darüber nicht informierte Bfin wäre von zwei an die Schlafzimmertür klopfenden Gendarmen, die dann vor ihr standen, überrascht worden. Im ersten Augenblick hätte sie gedacht, ihrer abgängigen Tochter wäre etwas zugestoßen. Danach weigerte sie sich freiwillig in die Landesnervenklinik nach Linz mitzukommen und hätte wieder zu überzeugen versucht, die Tabletten nicht genommen zu haben. In der Folge wäre sie mit am Rücken angelegten Handschellen an den Oberarmen zum Rettungsauto gezerrt worden und hätte Schläge gegen die Oberschenkelmuskulatur erhalten, um sie am aktiven Gegenstemmen zu hindern. Auch Tritte gegen die nackten Vorfüße hätte sie erhalten und wäre letztendlich an den Haaren auf die Bahre gezerrt worden.

Der einweisende Arzt habe diese Situation weder besprochen, noch verhindert. Im Rettungswagen wären ihr die Handschellen nicht abgenommen worden. Vielmehr wäre sie zusätzlich an Armen und Beinen mit Ledergurten fixiert worden. Erst in der Aufnahmestation des Wagner Jauregg Krankenhauses durfte sie ohne Handschellen gehen. Sie wäre auf Grund ihres durch die Einweisung traumatisierten Zustandes untergebracht und am nächsten Tag ohne Therapie entlassen worden.

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass die psychische Krankheit von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt festgestellt werden und von Anfang an nachgewiesen sein müsste. Für eine ernstliche Selbstgefährdung fehlten im vorliegenden Fall die Anzeichen. Das Verhalten der Bfin weise auf keine ernstlich und erheblichen Selbstgefährdungsmomente und auch nicht auf eine psychische Krankheit hin.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließe nicht nur eine Prüfung der Erforderlichkeit des Freiheitsentzugs ein, die Unterbringung müsse auch zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und angemessen sein, dh. der verfolgte Zweck dürfe nicht außer Verhältnis zum Freiheitsentzug stehen. Als mögliche Alternativen nennt die Beschwerde die Beobachtung der Patientin zu Hause, Erkundigungen bei der Vergiftungszentrale, bei konkreten Anhaltspunkten Einweisung in eine intensiv-medizinische Versorgung. Die Zwangseinweisung in die Psychiatrie komme nur als letztes Mittel in Frage, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen iSd § 3 UbG erfüllt sind. Die Bfin hätte unter größtmöglicher Schonung von Physis und Psyche behandelt werden müssen. Die Bfin wäre in ihrem Recht auf persönliche Freiheit (Hinweis auf Art 5 Abs 1 MRK, Art 8 Abs 1 MRK, Art 1 Abs 1 und 2 PersFrG) aufs Gröbste verletzt worden. Nach § 9 Abs 3 UbG und § 46 SPG hätte die Gendarmerie die Einweisung unter größtmöglicher Schonung durchführen müssen.

Somit wäre die Bfin insofern rechtswidrig eingeliefert worden, als die Bescheinigung nach § 8 UbG ohne die nötigen Voraussetzungen für eine Unterbringung ausgestellt wurde und die Bfin in der gesamten Amtshandlung in ihren Rechten auf persönliche Freiheit nach Art 5 Abs 1 MRK, Art 1 Abs 1 und 2 Z 5 PersFrG, Art 8 Abs 1 MRK und auf menschenwürdige und schonende Behandlung gemäß Art 3 MRK, § 1 Abs 4 PersFrG und nach den §§ 1 Abs 1, 8 und 9 Abs 3 UbG und nach § 29 SPG verletzt worden wäre.

Abschließend beantragt die Bfin, der unabhängige Verwaltungssenat möge erkennen:

"Die Beschwerdeführerin ist dadurch, dass sie am 22.04.2001 mittels einer Bescheinigung nach § 8 UbG ohne das Vorliegen einer psychischen Krankheit und der daraus resultierenden ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung, ohne Wahrung einer schonenden und menschenwürdigen Behandlung gegen ihren Willen in die OÖLNK Linz eingeliefert worden ist, die Einweisung dadurch rechtswidrig erfolgte, in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und menschenwürdiger, schonender Behandlung und in ihren aus den Bestimmungen des UbG §1 Abs 1, §8 und §9 Abs 3 resultierenden subjektiven Rechten verletzt worden.

Weiters wird beantragt, der belangten Behörde den Kostenersatz gemäß § 79a AVG aufzuerlegen."

2.1. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 19. Juli 2001 erstattet, in der sie der Beschwerde entgegentritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die mit F aufgenommene Niederschrift hingewiesen. Weiter wird betont, dass sich die Bfin immer aggressiver und hysterischer verhielt, weshalb sie mit Körperkraft ins Erdgeschoss gebracht und ihr dort Handfesseln angelegt werden mussten. Die Verletzungen wären nur entstanden, weil sich die Bfin mit aller Kraft zur Wehr gesetzt hätte.

Nach Darstellung der einschlägigen Normen vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass das Verhalten der Bfin eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung indizierte, weshalb die ärztliche Bescheinigung nach § 8 UbG begründet ausgestellt worden sei. Für die Sicherheitsorgane wäre zumindest vertretbar die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen. Für die Rechtmäßigkeit der Befugnisausübung käme es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ex post betrachtet vorlagen, sondern ob sie ex ante vertretbar angenommen werden durften.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 27. September 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindeamt Frankenmarkt in Anwesenheit der Bfin, der Vertreterin der Patientenanwaltschaft Mag. G, des beigezogenen Beschwerdevertreters Dr. G, Rechtsanwalt in W, sowie des Vertreters der belangten Behörde Dr. M durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Einvernahme der Bfin und der Zeugen F, Dr. G und GI J. Nachträglich hat die Bfin durch ihren Rechtsvertreter noch Ablichtungen der Krankengeschichte der Psychiatrie 2 der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg samt den medizinischen Unterlagen und den Strafakt 8 Vr 654/01, 8 Ur 134/01 des Landesgerichts Wels mit dem Hinweis vorgelegt, dass sich in dem Akt die Originalfotos betreffend die von der Bfin erlittenen Hämatome befinden. Diese wurden nach Einsicht kopiert und als Beilagen zum Akt genommen. Bei dem gerichtlichen Strafakt handelt es sich um den Vorerhebungsakt gegen die beiden an der Einlieferung ins Wagner-Jauregg Krankenhaus beteiligten Gendarmen wegen §§ 83, 313 StGB. Mit Note vom 6. August 2001, Zl. 3 St 177/01h, gab die Staatsanwaltschaft Wels gegenüber dem Untersuchungsrichter die Erklärung gemäß § 90 Abs 1 StPO ab, dass kein Grund zur weiteren Verfolgung der beiden Gendarmen wegen §§ 83, 313 StGB gefunden wird.

3.2. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung und den aktenkundigen Beweisurkunden steht folgender S a c h v e r h a l t fest:

3.2.1. Am Sonntag, dem 22. April 2001, hatte Dr. B, der Gemeindearzt von P, Bereitschaftsdienst. Als er am späteren Nachmittag gerade im Rahmen von Hausbesuchen unterwegs war, erreichte ihn per Mobiltelefon ein Anruf seiner Gattin, bei dem ihm bekannt wurde, dass die in Kühschinken wohnhafte Bfin Tabletten genommen und Alkohol getrunken hätte. Er fuhr sogleich zur angegebenen Adresse und fand dort eine ungewöhnliche Situation vor. Da er nicht empfangen wurde, betrat er das Haus, öffnete Türen und fand in einem Wohnraum die Bfin auf einer Bank liegend vor. Diese war sichtlich erstaunt über das Erscheinen des Dr. B, der sie sofort auf den Konsum von Alkohol und Tabletten ansprach. Kurz nachdem sie dies kategorisch abgelehnt hatte, brachte entweder der 14jährige Sohn oder die geistig behinderte Tante E dem Arzt ein leeres Blister Fludex retard Tabletten, das 15 Tabletten aufnehmen kann. Der Sohn der Bfin berichtete dem Arzt, dass die Tante den leeren Blister ihm und dem Lebensgefährten der Bfin im Keller gezeigt und den Tablettenkonsum behauptet hatte. Etwa zu dieser Zeit traf dann auch der Zeuge P, der Lebensgefährte der Bfin, wieder zu Hause ein. Er war auf dem Weg nach Altmünster in St. Georgen umgekehrt und hatte dort aus Sorge um seine Lebensgefährtin von einer Telefonzelle aus, den Bereitschaftsarzt verständigt. Die Bfin verhielt sich schon sonderbar, als der Zeuge P zu Hause eintraf, zumal sie zwar erklärte, er sei ihr Lebensgefährte, aber sie kenne ihn nicht.

Der Zeuge P hörte als Dr. B nachfragte, ob und wie viele Tabletten die Bfin eingenommen hatte. Dr. B war ebenso wie der Lebensgefährte der Bfin der Meinung, dass die geistig behinderte Tante nicht imstande wäre, eine solche Geschichte frei zu erfinden. Diese Einschätzung hielt er auch der Bfin vor. Möglicherweise nahm die Bfin die Situation nicht ernst genug, als sie angesichts des leeren Blisters zu Dr. B lapidar meinte, dass sie vielleicht eine, zwei oder auch mehr Tabletten genommen hätte. Wie auch der Zeuge P bestätigte, gab sie keine eindeutige Antwort und ließ den Arzt und ihren Lebensgefährten im Unklaren. Ohne sich auf den genauen Wortlaut festlegen zu können, erinnerte sich der Zeuge P ebenfalls daran, dass sie das Wort "vielleicht" verwendet hatte (Verhandlungsprotokoll, S 12). Dieser Zeuge wollte schon gegen 14.30 Uhr, nachdem ihm die Tante E berichtet hatte, die Bfin hätte einen Haufen Tabletten ins Bier getan, Klarheit schaffen. Er stellte daher seine bei einem Glas Bier sitzende Lebensgefährtin zur Rede. Sie äußerte sich aber schon zu dieser Zeit nicht eindeutig und ließ Herrn P, der der geistig behinderten Tante sichtlich Glauben schenkte, im Unklaren. Dieser kannte die Tante E schon 2 bis 3 Jahre und traute ihr nicht zu, eine falsche Geschichte erfunden zu haben, da dies noch nie vorgekommen war.

Der Zeuge Dr. B erläuterte der Bfin, dass die Tabletten zu Stoffwechselstörungen führen können und maß ihren Blutdruck, der allerdings zu diesem Zeitpunkt normal war. Da Dr. B im Hinblick auf die von ihm vorgefundene abnorme Situation mit der Einnahme einer größeren Menge Fludex-Tabletten durch die Bfin rechnete, die gefährliche Auswirkungen haben konnte, schlug er ihr vor, sich freiwillig ins Krankenhaus Vöcklabruck zur Beobachtung zu begeben. Da ihm das Auspumpen des Magens wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr zielführend erschien, wollte der Arzt unbedingt, dass die Bfin eine längere Zeit beobachtet wird (Zeuge P, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Da sie sich weigerte, versuchte Dr. B sie zu bewegen, dass sie ihm einen Revers unterschreibt. Dies verweigerte die Bfin ebenfalls. Dr. B erklärte ihr in der Folge, dass er sie dann zwangsweise einweisen lassen müsse. Sie äußerte sich dazu nicht weiter, sondern verließ unmittelbar darauf das Zimmer und begab sich in den ersten Stock, um sich niederzulegen.

3.2.2. Aus der Sicht des Bereitschaftsarztes Dr. B war in dieser Situation zu bedenken:

Bei den Fludex-retard Tabletten handelt es sich um ein Diuretikum, das ein Ausschwemmen im Körper verursacht. Es führt zu Entwässerung im gesamten Körper und damit auch zum Mineralstoffverlust. Retard bedeutet eine verzögerte Wirkungsweise. Das Maximum der Wirkstoffkonzentration tritt nach etwa 12 Stunden auf. Deshalb erscheint auch die medizinische Überwachung innerhalb der ersten 12 Stunden am wichtigsten. Im Extremfall kann es zu einer Entgleisung des Mineralstoffhaushalts mit der Folge von Herzrhythmusstörungen, Muskelkrämpfen und Kreislaufkollaps kommen. In einer solchen Situation bestünde dann Lebensgefahr, der durch eine unverzügliche Notfallbehandlung begegnet werden müsste. Dabei müsste eine regelmäßige Blutdruckkontrolle erfolgen und auch das Blut analysiert werden, um beurteilen zu können, welche Stoffe zugeführt werden müssen durch Infusionen und dergleichen. Selbst 2 Stunden nach der Einnahme müssen die Werte einer Blutanalyse noch nicht massiv verändert erscheinen. Deshalb war die fachkundige Beobachtung über einen längeren Zeitraum unbedingt erforderlich. An einem Sonntag kam für solche medizinischen Dienste von vornherein nur ein Krankenhaus in Frage. Auch wenn es sich primär um ein internistisches Problem handelte, konnte Dr. B nur die Einlieferung in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg veranlassen, zumal es keine Abteilungen für interne Medizin gibt, in die man zwangsweise eingewiesen werden könnte. Im Wagner-Jauregg Krankenhaus war natürlich eine Notfallbehandlung möglich.

3.2.3. Da Dr. B eine abnorme Situation vorgefunden und die Bfin sich inadäquat verhalten hatte, rechnete er ebenso wie der besorgte Lebensgefährte Franz P damit, dass die Bfin eine größere Menge des Diuretikums schon vor einiger Zeit gemeinsam mit Bier eingenommen hatte. In der formularmäßigen ärztlichen Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz vermerkte er daher handschriftlich :

"Selbstgefährdung bei lang anhalt. Konfliktsituation

Alkohol + Fludex ret. Tbl. (Anzahl bis zu 15 möglich)".

Dr. B verständigte etwa gegen 17.30 Uhr die Rettung und den Gendarmerieposten Frankenmarkt und ersuchte um Unterstützung (vgl Bericht des BGK vom 07.06.2001, Zl. 3035-6/2001). Gendarmerie und Rettung trafen etwa 10 bis 15 Minuten später an Ort und Stelle ein. Danach begab sich Dr. B mit den Rettungsleuten und Gendarmeriebeamten ins Schlafzimmer im ersten Stock, wo Dr. B noch einmal versuchte, die Bfin zu bewegen, sich freiwillig in Behandlung zu begeben. Diese lehnte ab, begann zu schreien und verkroch sich unter der Decke. Die weitere Vorgangsweise zur Verbringung der Bfin ins Rettungsauto oblag dann den beiden Gendarmen. Da sie nicht freiwillig mitgehen wollte, zog ihr GI P die Bettdecke weg und packte sie am rechten Oberarm und Oberkörper, um sie aus dem Bett zu zerren. Sein Kollege RI kam ihm unverzüglich zu Hilfe und ergriff die Bfin auf der linken Seite. Die beiden Gendarmen nahmen die sog. Armwinkelsperre zu Hilfe, um die Arme der Bfin zu fixieren und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken. Auf diese Weise transportierten sie die Bfin aus dem Schlafzimmer hinaus und über die Stiege hinunter ins Erdgeschoss. Dies gelang den Beamten aber nur mit großer Mühe, da sich die Bfin heftig zur Wehr setzte. Dabei unternahm sie mit dem Oberkörper und den Füßen gegenläufige Bewegungen, wobei sie sich immer wieder auch gegen die Gehrichtung stemmte. Der zunehmende Widerstand führte dazu, dass die Gendarmen immer fester zupacken mussten. Nach Beobachtung des Zeugen P konnten die Beamten die Bfin nicht klar fixieren. Sie sei sicher zwei Mal "ausgekommen" und dabei zu Boden gefallen (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Im Parterre bzw im Vorhaus kam die sich widersetzende Bfin nochmals zu Fall. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr, da sie nur mit Slip und Hemd bekleidet war, eine Jogginghose angezogen. Außerdem legte ihr RI S Handschellen am Rücken an. Dies erschien den Gendarmen notwendig, um die Bfin überhaupt in das vor dem Haus abgestellte Rettungsauto bringen zu können. Da die Bfin durch die Handfesseln nunmehr wesentlich weniger Bewegungsfreiheit hatte, gelangte es den Beamten sie hinauszutragen und mit gewissem Druck ins Rettungsauto zu setzen. RI S, den die Bfin persönlich kannte, sollte sie auf der Fahrt ins Wagner-Jauregg Krankenhaus begleiten.

Als die Bfin im Rettungswagen saß, glaubte der Zeuge GI P zunächst, dass sie nun ihren Widerstand aufgegeben hätte. Er wartete daraufhin in dem etwa 10 m entfernten Dienstwagen auf das Losfahren der Rettung. Als das nach einigen Minuten noch immer nicht der Fall war, ging der Zeuge zum Rettungsfahrzeug zurück. Dort stellte er dann fest, dass sich die Bfin neuerlich überraschend zur Wehr gesetzt hatte. Sie blieb nicht sitzen, sondern strebte zum Ausstieg hin. Dabei musste ihr von RI S und der Besatzung des Rettungswagens der Weg versperrt werden. Bei diesen Fluchtversuchen kam sie auf den Boden des Rettungswagens. Um weiteren Widerstand zu unterbinden, wurde die Bfin schließlich auf die Tragbahre gehoben und dort auf dem Bauch liegend festgeschnallt. Die Handfesseln wurden ihr nicht abgenommen. Dies aus Gründen ihrer Eigensicherung und auch um das Rettungspersonal nicht zu gefährden. Der Zeuge P berichtete in diesem Zusammenhang, dass er selbst 18 Jahre ehrenamtlicher Rettungsfahrer gewesen wäre und schon erlebt hätte, dass eine Person aus dem Rettungswagen gesprungen war (Verhandlungsprotokoll, Seite 23).

3.2.4. Aus der vom Beschwerdevertreter nachträglich vorgelegten Krankengeschichte vom 24. April 2001 zur AZ 01004663 (Pat.-ID 200075342) der Psychiatrie 2 der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg geht hervor, dass die Bfin dem diensthabenden Arzt Dr. B in Handschellen vorgeführt wurde. Über dessen Aufforderung nahm ihr RI S die Handfesseln ab. Die Bfin wurde im Wagner-Jauregg Krankenhaus stationär auf Station B aufgenommen. Es wurde ihr nach der Erstuntersuchung nicht freigestellt, entweder eine Nacht auf Station B zu verbringen oder sofort wieder nach Hause zu fahren. In diesem Fall hätte sie sich von ihrem Lebensgefährten abholen lassen (vgl Bfin, Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Im Schlussbericht der Psychiatrie 2 vom 23. Juli 2001 wird dazu ausgeführt, dass die Patientin bei der Aufnahme sehr erregt und nicht bereit war, zur Überwachung bzw. Klärung der Situation zu bleiben. Deshalb wurde sie vorerst im geschlossenen Bereich aufgenommen. Eine medikamentöse Therapie wäre nicht erforderlich gewesen. Im stationären Milieu hätte sie sich rasch beruhigt. Am nächsten Tag wurde sie dann wieder entlassen.

Nach der aktenkundigen Verletzungsanzeige der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 30. Mai 2001 und der nunmehr vorgelegten Krankengeschichte vom 24. April 2001 zur AZ 01004663 (Pat.-ID 200075342) der Station B 10 Psychiatrie 2, bestanden bei der Bfin im Zeitpunkt der Aufnahme am 22. April 2001 folgende Verletzungen:

Diverse Hämatome an der linken und rechten Schulter im Durchmesser von ca 2 cm, an den Oberarmen im Bicepsbereich im Durchmesser von 2 bis 4 cm, am rechten Handgelenk eine massive Schwellung, an der rechten Brust ein Hämatom im Durchmesser von ca 5 cm, am rechten Bein 13 Hämatome im Durchmesser zwischen 3 bis 10 cm, am rechten Fußrand ein Hämatom von 6 cm Durchmesser und am linken Bein im Bereich des Unterschenkels ein Hämatom im Durchmesser von ca 5 cm.

Diese Verletzungen hat die Bfin im Zuge der Ausübung von Zwangsgewalt durch die Gendarmerieorgane während des Transports aus dem Schlafzimmer bis zum Festschnallen im Rettungswagen erlitten. Dies wurde auch von GI P nicht ausgeschlossen, obwohl ihm die Gewaltanwendung nicht als so erheblich in Erinnerung war, dass so viele Hämatome entstehen konnten. Der Krafteinsatz wäre nicht übermäßig groß, sondern entsprechend der Situation erfolgt. Das Entstehen von Druckstellen hielt auch der Zeuge für durchaus naheliegend. Die Schwellung im Handgelenksbereich wäre nicht auf eine zu eng angelegte Handschelle, sondern auf den Widerstand der Bfin zurückzuführen. Andernfalls hätte durch das Abschnüren von Blutgefäßen sicher eine schwerwiegendere Verletzung entstehen müssen (vgl Verhandlungsprotokoll, Seiten 22 f).

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem gewaltsam durchgeführten Transport wie dem gegenständlichen die Bfin vor allem dann zahlreiche Blutunterlaufungen davonträgt, wenn sie sich nach Leibeskräften heftig widersetzt. Da sie wenig anhatte und auch barfuß war, konnten noch leichter Hämatome entstehen. Die aktenkundigen Hämatome im Schulter-, Oberarm- und Brustbereich sowie an den Beinen lassen sich zwanglos mit dem wiederholt erforderlichen kräftigen Zupacken der Gendarmeriebeamten und auch damit erklären, dass die Bfin infolge ihrer Gegenwehr wiederholt zu Fall gekommen war. Dass die beiden Gendarmen geschickter hätten vorgehen können, wie der Lebensgefährte der Bfin allgemein meinte (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 11), um die Bfin besser zu fixieren, kann der Oö. Verwaltungssenat auch nach Einvernahme der beteiligten Personen nicht feststellen. GI P, der auch über eine langjährige Erfahrung bei ehrenamtlichen Rettungseinsätzen verfügte, hatte schon öfter mit Zwangseinweisungen zu tun (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 23). Er war daher kein unerfahrener Anfänger. Möglicherweise wäre die Verwendung einer Zwangsjacke oder auch die frühzeitige Anlegung von Hand- und Fußfesseln geeignet gewesen, dem Widerstand der Bfin wirksamer zu begegnen, wodurch vielleicht auch manche Hämatome vermeidbar gewesen wären. In diesem Zusammenhang muss aber auch erwähnt werden, dass die beiden Gendarmen zunächst ebenso wenig wie etwa der Zeuge P (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 11) mit so großer Gegenwehr der Bfin gerechnet hatten.

Der erkennende Verwaltungssenat kann auch nach Einsichtnahme in die von der Bfin im Wege des Untersuchungsrichteraktes des LG Wels im Original vorgelegten Verletzungsfotos keine anderen Schlüsse ziehen. Die vielen Hämatome verdeutlichen, dass sich die Bfin immer wieder sehr heftig zur Wehr gesetzt haben muss. Dementsprechend musste auch die Gewaltausübung durch die beiden Gendarmen gesteigert werden, um das vorgegebene Ziel der Einlieferung in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg erreichen zu können. Es ist im ganzen Verfahren kein plausibler Grund für die Annahme hervorgekommen, die Exekutivbeamten hätten willkürlich mehr Gewalt als notwendig angewendet. Mit RI S, den die Bfin persönlich kannte, war sie sogar per Du (vgl Bfin, Verhandlungsprotokoll, Seite 7).

3.2.5. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen gründen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und gut nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugen sowie auf die ausgewerteten Beweisurkunden. Die Darstellung der Bfin, wonach sie keinen Anlass für die Befürchtung geboten hätte, bis zu 15 Tabletten in Selbstmordabsicht mit Bier eingenommen zu haben, war nicht glaubhaft. Der Zeuge P, Lebensgefährte der Bfin, hat dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass er in ernster Sorge um die Bfin in St. Georgen umkehrte und den Bereitschaftsarzt von einer Telefonzelle aus verständigte. Ebenso bestätigte er die Einschätzung des Bereitschaftsarztes Dr. B, dass die Bfin - aus welchen Gründen immer - keine verlässlichen Angaben zur allgemein vermuteten Einnahme der Fludex retard Tabletten gemacht hatte. Dabei soll die Tante E ihre Behauptung sogar noch einmal wiederholt haben (vgl Zeuge P, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dem Zeugen P ist es selbst nicht gelungen, seine Lebensgefährtin zu klaren Angaben zu bewegen. Seine Kommunikation mit der Bfin war offenbar nicht reibungslos verlaufen. Schließlich verweigerte sie auch noch die Unterschrift unter einen Revers, die sie ohne weiteres leisten hätte können, wenn sie wirklich keine Tabletten eingenommen hatte. Auch der Zeuge GI P hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Vorgangsweise des Dr. B. Nach seiner Erinnerung rechneten alle anwesenden Personen damit, dass die Bfin Tabletten eingenommen hatte (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 23).

In der mündlichen Verhandlung hat die Bfin mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Tag der zwangsweisen Einweisung schon große Sorgen um ihre 15jährige Tochter machte, weil diese seit Freitag Abend nicht mehr nach Hause gekommen war. In der Anamnese der vorgelegten Krankengeschichte der Abteilung Psychiatrie 2 der Oö. Landes-Nervenlinik Wagner-Jauregg ist ebenfalls von Problemen mit der Tochter und davon die Rede, dass die Bfin in letzter Zeit viel Stress gehabt hätte, wobei es manchmal auch zum Streit mit dem Lebensgefährten gekommen wäre. Diese Umstände mögen eine gewisse Erklärung für das sonderbare Verhalten der Bfin geben. Unverständlich bleibt aber, dass die Bfin dem Bereitschaftsarzt Dr. B davon nichts erzählt hat. Im Ergebnis bestätigen diese Umstände jedenfalls auch die von Dr. B angenommene längere Konfliktsituation, die er in der Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz vermerkte.

Für die Richtigkeit der hier vorgenommenen Beweiswürdigung spricht schließlich auch noch die von Dr. B mit dem Lebensgefährten aufgenommene Außenanamnese (vgl Krankengeschichte der Oö. Landes-Nervenklinik vom 24.4.2001, Seite 2), bei der der Zeuge P berichtete, dass die Bfin bei Problemen manchmal überschießend reagiere und auch schon gedroht hätte, Tabletten einzunehmen. Vor einem Jahr hätte sie bei Problemen noch öfter zu Alkohol gegriffen.

Die vorläufige Diagnose "Decursus morbi" in der Krankengeschichte und die Entlassungsdiagnose "Anpassungsstörung" im Schlussbericht (Schreiben vom 23.07.2001 an Dr. M) mit der Empfehlung einer Psychotherapie an der psychosozialen Beratungsstelle Vöcklabruck bescheinigen ebenfalls, dass bei der Bfin eine psychischen Störung vorhanden war. Dass die Psychotherapie - wie die Bfin glaubte (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 24) - nur im Hinblick auf ihre schlechte Erfahrung mit der zwangsweisen Einweisung empfohlen worden wäre, ist den ärztlichen Berichten nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und im Übrigen bei unbefangener Betrachtung von vornherein kaum vorstellbar.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

In der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind Beschwerden gegen die zwangsweise Einlieferung in psychiatrische Krankenanstalten schon vor dem Unterbringungsgesetz als zulässig angesehen worden (vgl VfSlg 8.180/1977 und VfSlg 11.784/1988, VwSlg 12.302 A/1986 und VwGH 17.6.1987, 85/01/0094). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Standpunkt in VwSlg 13.994 A/1994 auch für das Unterbringungsgesetz (UbG) aufrechterhalten und einige grundlegende Unterscheidungen getroffen, denen sich der Verfassungsgerichtshof jüngst angeschlossen hat (vgl VfGH 8.3.2001, B 1723/00-9). Nach dem § 18 UbG ist Gegenstand des gerichtlichen Prüfverfahrens die Zulässigkeit der Unterbringung (iSd § 2 UbG) des Kranken in der Anstalt. Eine Unterbringung liegt vor, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird (vgl näher VwSlg 13.994/1994). Somit erstreckt sich die gerichtliche Kontrollbefugnis nicht auch auf die der Unterbringung vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen. Deren Überprüfung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate. Unzulässig sind dagegen Maßnahmenbeschwerden gegen Anstaltsakte.

Die gegenständliche Beschwerde gegen die zwangsweise Einlieferung in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg ist daher zulässig.

4.2. Gemäß § 8 UbG darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.

Als im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte kommen neben den hauptberuflich bei den Sanitätsbehörden tätigen Amtsärzten auch Gemeinde-, Sprengel-, Kreis- und Distriktsärzte in Betracht (vgl Hopf/Aigner, UbG, 26 Anm 5 zu § 8).

Nach § 9 Abs 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

Daneben regelt auch § 46 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Vorführungsbefugnis. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 46 Abs 1 SPG ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

Gemäß § 3 UbG, der die Voraussetzungen der Unterbringung regelt, darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Voraussetzung für die Unterbringung ist demnach eine psychische Krankheit verbunden mit erheblicher Leibes- oder Lebensgefährdung sowie dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten außerhalb einer Anstalt.

4.3. In VwSlg 14.706 A/1997 hat der Verwaltungsgerichtshof aus §§ 8 und 9 UbG abgeleitet, dass eine Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der Verbringung in die Anstalt vorzunehmen ist. Das Gesetz lasse allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 1 UbG ist erst für die Aufnahme in die Anstalt die Untersuchung der betroffenen Person durch zwei Fachärzte vorgesehen, die in unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung übereinstimmend feststellen. Für die Verbringung in die Anstalt bedarf es nach § 9 Abs 2 UbG bei Gefahr im Verzug keiner ärztlichen Untersuchung und sonst gemäß § 9 Abs 1 iVm § 8 UbG nur der Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes oder durch einen Polizeiarzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss.

Stellt sich nachträglich das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen heraus, wird die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Verbringung in die Anstalt regelmäßig nicht in Betracht kommen. Lagen die Unterbringungsvoraussetzungen nachträglich betrachtet nicht vor, so ist nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane nicht zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Dasselbe gilt wohl auch für die Perspektive des einweisenden Arztes, der eine Bescheinigung nach § 8 UbG ausstellt.

4.4. Beim gegebenen Sachverhalt (vgl näher Punkt 3.2.1. bis 3.2.3.) deuteten für den einschreitenden Gemeindearzt von P viele Indizien darauf hin, dass die Bfin wahrscheinlich vor ein bis zwei Stunden infolge einer psychischen Störung Fludex retard Tabletten in lebensbedrohlichem Ausmaß mit Bier eingenommen hatte. Die Behauptung der Tante E, die bislang noch nie eine solche Geschichte erfunden hatte, das vorgefundene leere Blister, die Ratlosigkeit des Lebensgefährten und das völlig situationsinadäquate Verhalten der Bfin anlässlich der Untersuchung waren nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats hinreichende Gründe für den Zeugen Dr. B, die Gendarmerie und den Rettungsdienst zu rufen und eine Bescheinigung nach § 8 UbG auszustellen.

In dieser außergewöhnlichen Situation, die vor allem auch auf das unangepasste und unkooperative Verhalten der Bfin zurückzuführen war, konnte der Bereitschaftsarzt zumindest von einer psychischen Störung der Bfin ausgehen. Es erscheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates sehr plausibel, dass Dr. B die Situation für abnorm und gefährlich hielt und daher auf eine medizinische Überwachung während der nächsten Nacht in einem Krankenhaus drängte. Eine bloße Beobachtung durch den minderjährigen Sohn oder den Lebensgefährten der Bfin wäre vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Notfallsituation als Folge der Tabletteneinnahme nicht zielführend gewesen. Da die Bfin nicht vernünftig handelte und weder einer freiwilligen Behandlung, noch einem Revers zustimmte, blieb Dr. B schließlich keine andere Möglichkeit, als die Bfin zwangsweise in die Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg zur Abklärung der Situation bringen zu lassen. Im Hinblick auf die befürchtete Einnahme von gefährlichen Pharmaka hätte die Inanspruchnahme eines psychosozialen Dienstes, der an einem Sonntag vermutlich gar nicht verfügbar gewesen wäre, jedenfalls nicht ausgereicht. Die bloße zwangsweise Unterbringung in einer internen Abteilung eines Krankenhauses ist nicht vorgesehen.

Die Entlassungsdiagnose "Anpassungsstörung" der Psychiatrie 2 der Oö. Landes-Nervenklinik bestätigt jedenfalls auch nachträglich die Annahme einer krankhaften psychischen Störung durch Dr. B. Daran vermag der sich nachträglich herausgestellte Umstand nichts zu ändern, dass die Bfin keine Tabletten eingenommen und auch keine Selbstmordabsichten gehabt hatte. Wesentlich war nur, dass dies der Bereitschaftsarzt vertretbar annehmen durfte. Auch die Gendarmeriebeamten hatten keinen Grund an der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Arztes zu zweifeln, zumal sie das abnorme Verhalten der Bfin teilweise miterlebten und alle anwesenden Personen davon ausgingen, dass sie gefährliche Tabletten eingenommen hatte und daher eine ärztliche Überwachung, der sie sich unbedingt entziehen wollte, dringend geboten erschien.

Da die Voraussetzungen nach dem UbG für eine Unterbringung in einer Anstalt ex ante vertretbar angenommen werden konnten, lagen die gerügten Verletzungen des Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 Abs 1 EMRK und nach Art 1 und Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrSchG 1988 ebenso wenig wie eine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK vor.

4.5. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

Die Anwendung von Körperkraft kann gegen Art 3 EMRK verstoßen. Der Verfassungsgerichtshof hat dies für Ohrfeigen (VfSlg 8.296/1978, 10.052/1984), Fußtritte (VfSlg 10.250/1984, 11.095/1996, 11.144/1986, 11.230/1987, 11.687/1988), Schläge (VfSlg 8.645/1979, 10.250/1984, 11.096/1986, 11.170/1986, 11.328/1987, 11.421/1987, 12.603/1991) mehrfach ausgesprochen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstößt eine den Grundsätzen des Waffengebrauchsrechts 1969 entsprechende verhältnismäßige und maßhaltende Zwangsausübung nicht gegen Art 3 EMRK (vgl VfSlg 9.298/1981, 10.250/1984, 10.321/1985, 10.427/1985, 11.809/1988, 12.271/1990). Eine physische Zwangsmaßnahme verstößt nur dann auch gegen Art 3 EMRK, wenn qualifizierend eine "gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person" hinzutritt (vgl Nachw bei Mayer, BVG2, 530, II.1. zu Art 3 MRK).

Auf einfachgesetzlicher Ebene bestimmt § 9 Abs 3 UbG, dass der Arzt (vgl § 8) und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen haben. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

Auch Art 1 Abs 4 PersFrSchG 1988 schreibt die möglichste Schonung der Person des Festgenommenen und die Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen vor.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Bfin im Zuge der zwangsweisen Verbringung ins Wagner-Jauregg Krankenhaus zahlreiche Hämatome erlitten (vgl näher unter Punkt 3.2.4.). Der erkennende Verwaltungssenat hat nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens keinen Grund für die Annahme, die Gendarmeriebeamten wären nicht mit der ihnen möglichen Schonung der Person der Bfin vorgegangen. Die Gewaltanwendung war notwendig, um eine rechtmäßige Festnahme zu erzwingen und das Entkommen der rechtmäßig festgenommenen Person zu verhindern (vgl dazu auch § 2 Z 3 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969). Die von den Gendarmen angewendete Armwinkelsperre ist eine übliche und für gewöhnlich auch schonende Methode der Festnahme. Die Bfin wehrte sich aber nach Leibeskräften und in einer für die beiden Gendarmeriebeamten überraschenden Intensität und Ausdauer. Deshalb mussten sie ihren Krafteinsatz erheblich steigern, um die ihnen immer wieder teilweise auskommende Bfin über die Stiege hinunter ins Parterre zu bringen. Dort mussten sie ihr schließlich Handschellen anlegen, weil sie ansonsten außerstande gewesen wären, die Bfin ins Rettungsauto zu schaffen. Sogar im Rettungsauto versuchte die Bfin noch zu entkommen, obwohl ihre Arme bereits durch Handfesseln am Rücken fixiert waren. Letztlich erschien es sogar erforderlich sie auf der Trage festzuschnallen, um weiteren Widerstand zuverlässig zu unterbinden. Die diversen Hämatome und Schwellungen am Handgelenk hat sich die immer wieder heftig widersetzende Bfin selbst zuzuschreiben. Nach den Angaben der einvernommenen Zeugen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Vorgangsweise der Gendarmeriebeamten. Die zum Vorfallszeitpunkt offenbar durch Stress und infolge der Sorge um die abgängige Tochter seelisch stark belastete Bfin hat sich sowohl gegenüber ihrem Lebensgefährten als auch gegenüber Dr. B derart inadäquat verhalten, dass eine psychische Krankheit angenommen werden musste. Der ohne jede Einsicht agierenden Bfin ist ihr unvernünftiges Verhalten aber gar nicht bewusst geworden. Sie war dementsprechend auch nicht zu objektiven Wahrnehmungen fähig. Ihre gegenüber dem Aufnahmearzt geäußerte subjektive Einschätzung, von den Gendarmen misshandelt worden zu sein (vgl Krankengeschichte vom 24.4.2001, Seite 2), war daher für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht maßgeblich.

Von einer gröblichen Missachtung der Person der Bfin (Art 3 EMRK) kann nach der gegebenen Sachlage überhaupt keine Rede sein. Aber auch eine Verletzung des Art 1 Abs 4 PersFrSchG 1988 oder des richtungsgleichen § 9 Abs 3 UbG kann der Oö. Verwaltungssenat bei der gegebenen Sachlage nicht erkennen. Daher musste auch der Beschwerde wegen menschenunwürdiger und nicht schonender Behandlung ein Erfolg versagt bleiben.

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem Zweck der behördlichen Akte trennbare Anfechtungsgegenstände zu unterscheiden, hinsichtlich derer jeweils eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu etwa VwGH 22.10.1999, 98/02/0142, 0143; VwGH 28.2.1997, 96/02/0481; VwGH 17.12.1996, 94/01/0714; VwGH 6.5.1992, 91/01/0200).

Für die Kostenentscheidung sind im vorliegenden Fall zwei verschiedene Verwaltungsakte zu unterscheiden, nämlich die Verbringung der Bfin in eine Anstalt gegen ihren Willen (zwangsweise Einweisung als solche) und die Art der Durchführung dieses Transports durch die angeblich unmenschliche und nicht schonende Behandlung der Bfin. Beide Aspekte können getrennt voneinander geltend gemacht werden und lösen daher auch verschiedene Kostenfolgen aus. Es liegt demnach eine Amtshandlung mit zwei selbständigen Akten vor (vgl dazu VwGH 22.3.2000, 97/01/0745 und VwGH 17.12.1996, 94/01/0714). Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 19. Juli 2001 auch zu beiden gerügten Verwaltungsakten Stellung genommen und pauschal Kostenersatz iSd § 79a Abs 3 AVG beantragt.

Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren.

Nach § 52 Abs 1 VwGG ist im Fall der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte durch einen oder mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Wurde über eine Beschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt, gebührt der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankäme (vgl VwGH 22.4.1998, 98/01/0630; VwGH 22.3.2000, 97/01/0745). Gleiches gilt für den Vorlageaufwand, wenn nur ein Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Anderes gilt für die Gegenschrift, die auf die erhobenen Vorwürfe gesondert eingeht (vgl VwGH 22.3.2000, 97/01/0745 unter Hinweis auf Nachw bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 692 und 698 f).

Dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, gebührt nach dieser Judikatur im vorliegenden Fall der einfache Vorlageaufwand (S 565,--), der einfache Verhandlungsaufwand (S 3.500,--) sowie der doppelte Schriftsatzaufwand (S 5.600,--) entsprechend § 1 Z 3, 4 und 5 der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995. Insgesamt waren daher dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 9.665,-- zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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