Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420313/8/WEI/Bk

Linz, 17.01.2002

VwSen-420313/8/WEI/Bk Linz, am 17. Jänner 2002 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des A, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 7. Juni 2001 durch der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurechenbare Organe der Gendarmerie den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Aufwand in Höhe von 244,00 Euro (entspricht 3.357,51 Schilling) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991 iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 (BGBl II Nr. 499/2001).

B e g r ü n d u n g :

1.1. Mit der am 20. Juli 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Eingabe hat der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) wie folgt vorgebracht:

"1.a) Sachverhalt:

Mit dem Schreiben des Herrn S (Gend. Posten K) sollte ich aufgrund der Überprüfung der Schulgemeindegelder der B, dessen Unterlagen er volle zweieinhalb Jahre schubladierte, zwischen Phantasie und Wirklichkeit nicht zu unterscheiden imstande sein. In der Folge wurde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Verkehrsamt) gemäß § 24 FSG mit einer Vorladung zum Amtsarzt tätig. Dieser stellte, ohne eine verkehrstaugliche Überprüfung vorgenommen zu haben, auf Psychoseverdacht ab. Mein Führerschein wurde mit der Begründung, ich sei "eine Gefahr auf der Straße" für ungültig erklärt, gleichwohl ich 40 unfallfreie Jahre nachweisen kann.

In fristgerechter Berufung auf den Mandatsbescheid wurde neben dem schweren Vertrauensschaden des Amtsarztes kein Ermittlungsverfahren nach § 39 AVG eingeleitet. Meine Berufung wurde schlichtweg negiert, ebenso die angebotene Parteivernehmung (Verletzung des Parteigehörs).

Gemäß § 57 Abs 3 hat die Behörde binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung (Berufung) das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Ein Ermittlungsverfahren in Form einer Überprüfung genannter Gelder wurde nicht eingeleitet, der Entzug der Lenkerberechtigung ist daher gesetzeswidrig.

Gegen den Amtsarzt wurde gemäß § 62 ÄrzteG Anzeige erstattet.

Diese Schulgemeindegelder, die aus drei in sich vollkommen widersprüchlichen Abrechnungsvarianten bestehen und welche mir über 22 Jahre vorenthalten wurden, dürfen jetzt erst recht nicht überprüft werden, den ansonsten könnte eine Behörde (Verkehrsamt) den Mißstand einer andere (LSR) aufdecken. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren hätte aber die Behörde gegenüber dem Rechtsunterworfenen den Mißstand abstellen müssen, um ihm Rechtssicherheit zu gewähren.

Behördenbriefe wurden nun durch die Gend. Beamten von S zugestellt. In mehrmonatiger einmaliger Hetzjagd nach meinem FS verspührte man förmlich die offene Behördenwillkür. Trotz Aufklärung des ursächlichen Beweggrundes bestanden sie auf den Entzug. Am 7. Juni 2001 drangen sie um 21 Uhr nachts in mein Haus ohne richterliche Anordnung und ohne Gefahr im Verzug ein und nahmen mir unter Zwangsandrohung meinen Führerschein ab. Meine Frau stand kurz vor dem Herzinfarkt.

Nur die Befangenheit vom Chef der Verkehrsabteilung Dr. H, welcher früher beim Landesschulrat beschäftigt war und selbst bündelweise Briefe gegen mich geschrieben hatte, und des Gend. Beamten S, dessen Schwester an der genannten Schule beschäftigt ist, kann dies begründen: Führerscheinabnahme anstatt Überprüfung der Schulgemeindegelder!

Diese Vorgangsweise widerspricht aber dem Legalitätsprinzip Art 18 B-VG, da eine hinreichende Begründung im FSG und KFG nicht gegeben ist und verstößt ferner gegen § 1 HausRG und Art 8 EMRK!

Mein Führerschein liegt sohin als Diebsgut bei der Behörde!

Neben angeführtem Vertrauensschaden des Amtsarztes aufgrund eines Gefälligkeitsgutachtens und der Befangenheit zweier Beamter lege ich gegen die Ausnützung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG Beschwerde ein.

Im Zuge meiner wohlerworbenen Rechte als Beamter wurde in Mißachtung angeführter Vorgangsweisen mir großer finanzieller Schaden in Form von Verdienstentgängen zugefügt. Als Berufsschuloberlehrer der Fachgruppe 2 verdiene ich mit Erzieherdienst, welcher ein Anstellungserfordernis war, monatl. ca S 80.000,-. Ende Jänner waren die Unterlagen offenkundig, im Februar hätte es zu den Verhandlungen und im März zur Einstellung kommen müssen. Dies ergibt mit Berufungen, Fahrten und sonstige Ausgaben eine halbe Million Schilling Schaden, ganz zu schweigen der enorme finanzielle Verlust bis 1979.

Ein noch ausführlicheres Schreiben ergeht im Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz an den VwGH. Rechtsschutz wurde mir von der Volksanwaltschaft zugesichert. Die Presse wurde eingeschaltet. Ein Fernsehauftritt würde mich freuen, da alle weiteren menschenverachtenden Vorkommnisse, welche ich in der VwGH Beschwerde zum Ausdruck brachte, an die Öffentlichkeit kämen.

1. b) Beweise: Bescheid VerkR21-16-2001, Vorstellung, Schreiben

S, PV

2. Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in meinen Rechten verletzt, erhebe ich in offener Frist (ab 7.6.2001) gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z2 und §§ 67c ff AVG

BESCHWERDE

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stelle die

ANTRÄGE,

der Unabhängige Verwaltungssenat für OÖ. möge mir

a) gemäß § 7 Abs 1 AVG, § 37 AVG, § 39 Abs 2 AVG, § 1 HausRG und Art 8 EMRK die Maßnahmenbeschwerde auf Herausgabe meines Führerscheines bewilligen und sohin den Bescheid VerkR21-16-2001 vom 7.6.2001 gemäß § 67c Abs 3 AVG für rechtswidrig erklären. Damit ist auch die Strafe von S 5.000,- (Nichtabgabe des Führerscheines) - VerkR-394.221/2-2001 vom 29. Juni 2001 verbunden.

b) Gemäß § 79a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl 1995/855 erkennen, die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ist schuldig, die mir durch das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Sparkasse W - Kontonummer )

3. Meine Anträge begründe ich wie folgt:

a) Gefälligkeitsgutachten des Amtsarztes führte zu seiner Anzeige

b) Ermittlungsverfahren als Parteigehör (zentrales Prinzip rechtsstaatlichen Verfahrens) wurde bewußt mißachtet

c) Befangenheit zweier Beamter

d) unter Mißachtung des § 1 HausRG und Art 8 EMRK wurde unter Zwang Lenkerberechtigung entzogen

e) je länger Mißstand andauert, desto größer erklärt sich mein finanzieller Schaden und

f) für Beruf, Verein, Studium und Familie benötige ich täglich den Führerschein. Meine Beschwerde um eine rasche positive Erledigung ist daher berechtigt."

Seiner Beschwerde legte der Bf einen Bericht des Gendarmeriepostens Kremsmünster vom 21. Dezember 2000 betreffend eine Anzeige des Bf wegen angeblicher Spielautomaten in der Berufsschule Kremsmünster, seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. April 2001, Zl. VerkR 21-16-2001, betreffend Entzug der Lenkberechtigung und den weiteren Bescheid dieser Behörde vom 7. Juni 2001 über eine Zwangsstrafe von 14 Tagen Haft zur Erzwingung der Ablieferung des Führerscheins bei.

1.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat diese Beschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt samt Beilagen mit Schreiben vom 24. Juli 2001 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diese ersucht, binnen 6 Wochen ihre Verwaltungsakten vorzulegen und Stellung zu nehmen. Mit Gegenschrift vom 22. August 2001 legte die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten sowie zwei Niederschriften vom 21. August 2001 über die zeugenschaftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten, die mit der Abnahme des Führerscheins des Bf beauftragt waren, vor. Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte dem Bf mit Schreiben vom 14. September 2001 Ablichtungen dieser Unterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme, woraufhin der Bf am 3. Oktober 2001 eine Stellungnahme samt 3 Beilagen einbrachte.

2.1. Die belangte Behörde trat in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2001 der Beschwerde entgegen und berichtete näher über anhängige Verwaltungsverfahren in der Angelegenheit des Entzugs der Lenkberechtigung des Bf wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Eine amtsärztliche Untersuchung vom 6. März 2001 hätte die auf drei Jahre befristete Eignung des Bf zum Lenken unter der Bedingung ergeben, dass er sich wegen Psychoseverdachts einer psychiatrischen Therapie unterzieht. Da sich der Bf nicht in ärztliche Behandlung begeben hätte und anlässlich der Verkehrskontrolle am 19. März 2001 eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorgelegen wäre, habe die belangte Behörde dem Bf mit Bescheid vom 9. April 2001 die Lenkberechtigung gemäß § 24 FSG bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie entzogen, wobei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt worden wäre. Der Bf habe Berufung eingebracht, über die noch nicht entschieden worden sei.

Da der Bf seinen Führerschein nicht freiwillig ausfolgte, wurden Zwangsstrafen angedroht und in weiterer Folge Vollstreckungsverfügungen über Beugestrafen erlassen. Schließlich wäre am 7. Juni 2001 im Auftrag der belangten Behörde von zwei Gendarmeriebeamten ein Bescheid über eine Beugehaft von 14 Tagen zugestellt worden, wobei der Bf dann im Zuge dieser Amtshandlung seinen Führerschein herausgegeben habe. Die zur Abnahme des Führerscheins von der belangten Behörde aufgenommenen Zeugenaussagen der Gendarmen wurden der Gegenschrift angeschlossen, in der auch die Zuerkennung des Aufwandersatzes beantragt wurde.

2.2. Mit Eingabe vom 22. September 2001 nahm der Bf zur Gegenschrift Absatz für Absatz Stellung, wobei er immer wieder auch weitwendig und nicht zur Sache gehörig ausführte. Aus seiner Eingabe sind aber folgende wesentlichen Umstände ableitbar:

Der Bf gesteht zu, den Führerschein beim ersten Versuch der Gendarmerie Sattledt am 18. April 2001 nicht ausgehändigt (Absatz 11) und weiter die Annahme der Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 2001 verweigert zu haben, worauf sie am 16. Mai 2001 an der Abgabestelle zurückgelassen wurde (Absatz 13). Weiter gesteht er zu, dass der RSa-Brief mit dem Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 21. Mai 2001 von der Gendarmerie an seinem Wohnort zurückgelassen worden war (Absatz 17). Zum Absatz 20 betreffend die Zustellung des Bescheides über eine Zwangsstrafe (14 Tage Haft) vom 7. Juni 2001 durch Rev.Insp. H und Insp. S führt der Bf wörtlich Folgendes aus:

"Unter Zwang und ohne Gefahr im Verzug (fahre 40 Jahre unfallfrei) wurde mir am 7. Juni 2001 um neun Uhr nacht ohne richterliche Anordnung im Schlafzimmer (im Wohnbereich gesetzeswidrig lt. VGH) bewaffnet und in räuberischer Absicht meinen Führerschein abgenommen. Meine Frau stand kurz vor einem Herzinfakt !!!

Die Beamten machte ich stets aufmerksam:

a) die Verweigerung der Annahme von Schriftstücken hätte sie auf die Irrfahrt ihrer vorgesetzten Dienststelle lenken können

b) der Vollzug hätte sich meine Berufung vom Verkehrsamt schicken lassen können

c) danach wäre der § 57 Abs 3 zu erfassen gewesen

d) im Zweifel Weisungen nicht befolgen können

e) Kadavergehorsam bringt Amtshaftung, da mir großer Schaden entstand - seit Februar könnte ich im Schuldienst sein (falls es überhaupt einen Rechtsstaat gibt)"

Zu den von der belangten Behörde angeschlossenen Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten (Absatz 21) erklärt der Bf: "Zeugenaussagen stimmen soweit". Zu einem Einfügungszeichen "X" vermerkt der Bf handschriftlich am Ende seiner Eingabe: "Aussagen der Gend. Sattledt stimmt, nur ist mein 'Büro' mein Schlafzimmer! (2 Berichte)"

Mit den weiteren Ausführungen äußert der Bf in verschiedener Hinsicht seinen Unmut über den Führerscheinentzug. Dabei hegt er auch den Verdacht, das Verkehrsamt Wels-Land, also die belangte Behörde, hätte ihm den Führerschein deswegen abgenommen, um einen vermeintlichen Missstand des Oö. Landesschulrates in Überprüfung der Schulgemeindegelder zu decken. Da kein hinreichender Bezug zur gegenständlichen Sache besteht, werden die weiteren Ausführungen nicht wiedergegeben.

3. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien für den Oö. Verwaltungssenat eine hinreichend geklärte Sachlage, wobei der folgende S a c h v e r h a l t wesentlich erscheint:

3.1. Mit dem am 13. April 2001 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. April 2001, Zl. VerkR 21-16-2001, wurde dem Bf im Spruchpunkt I die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs 4 FSG entzogen. Im Spruchpunkt II wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Spruchpunkt II wurde ferner ausdrücklich vermerkt:

"Sie haben den Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land oder beim Gendarmerieposten Sattledt abzuliefern."

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das Schreiben des Gendarmeriepostens Kremsmünster vom 21. Dezember 2000, Zl E1/1647/2000/pet, in dem über nach Darstellung der Gendarmerie haltlose Anzeigen des Bf betreffend Unterschlagung von Geldern aus Spielautomaten in der Berufsschule K berichtet wird. Zuletzt regt die Gendarmerie Kremsmünster an, den Bf auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges amtsärztlich untersuchen zu lassen, da er scheinbar zwischen Phantasie und Realität nicht unterscheiden könne.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 forderte die belangte Behörde den Bf auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser unterzog er sich am 6. März 2001. Dabei nahm der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A, B) befristet auf drei Jahre unter der Bedingung an, dass sich der Bf wegen des Verdachts einer Psychose einer psychiatrischen Therapie unterzieht.

Mit Anzeige vom 19. März 2001, Zl. 558/00473/2001, machte das Zollamt W bekannt, dass der Bf bei der Einreise als Lenker eines Pkw der Marke Toyota einen Zulassungsschein für einen Pkw der Marke Skoda vorwies. Dabei stellte sich heraus, dass er die Kennzeichen für den zugelassenen Skoda, den er wegen eines defekten Lichts in der Garage gelassen hatte, auf den nicht mehr zugelassenen Pkw der Marke Toyota montierte, um eine Person aus Tschechien zu holen. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass sich der Bf mittlerweile noch keiner psychiatrischen Therapie unterzogen hatte. Aus der Anzeige des Zollamts W schloss sie weiter auf mangelnde Bereitschaft des Bf zur Verkehrsanpassung. Die Lenkberechtigung sei dem Bf bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie zu entziehen und er habe sich vor einer allfälligen Wiedererteilung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 FSG zu unterziehen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde im Interesse der Verkehrssicherheit aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf die Berufung vom 24. April 2001, über die noch nicht entschieden wurde.

3.2. Am 18. April 2001 wurde der Bf über telefonischen Auftrag der belangten Behörde von Organen des Gendarmeriepostens Sattledt aufgefordert, den Führerschein herauszugeben, was er aber nicht tat. Daraufhin drohte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. April 2001 eine Zwangsstrafe von S 5.000,-- an, sollte er nicht innerhalb von drei Tagen den Führerschein abliefern. Mit Eingabe vom 25. April 2001 reagierte der Bf darauf und ersuchte das "Androhen einer Strafe" in Bescheidform zu erlassen, damit ihm ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Die belangte Behörde erließ daraufhin folgende Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 2001, Zl. VerkR21-16-2001:

" Gemäß § 5 VVG wird die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 5.000,-- (= € 363,36) verfügt und eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,-- (= € 726,72) für den Fall, dass Sie wiederum nicht binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides den Führerschein der Behörde abliefern, angedroht."

Begründend wird auf die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nach § 29 Abs 3 FSG und auf die Zwangsstrafen nach § 5 Abs 1 und 2 VVG zur Erzwingung dieser Handlung hingewiesen.

Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung veranlasste die belangte Behörde im Wege der Gendarmerie Sattledt. Nachdem der Bf am 9. Mai 2001 die Annahme des RSa-Briefes gegenüber RevInsp L noch erfolgreich verweigert hatte, wurde dieser Brief am 15. Mai 2001 in Anwesenheit des Bf durch RevInsp H nach abermaliger Annahmeverweigerung am Wohnort des Bf zurückgelassen (vgl Bericht des GPK Sattledt vom 16.05.2001, Zl. E1/235/01).

Gegen die Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 2001 erhob der Bf die Berufung vom 24. Mai 2001. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Juni 2001, Zl. VerkR-394.221/2-2001-Au/Hu, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2001, Zl. VerkR21-16-2001, wurde die angedrohte Zwangsstrafe von S 10.000,-- verhängt und für den Fall weiteren Ungehorsams (Nichtablieferung des Führerscheins binnen 3 Tagen) eine Zwangsstrafe von 14 Tagen Haft angedroht. Am 4. Juni 2001 um 19.40 Uhr verweigerte der Bf abermals an seiner Wohnadresse die Annahme des Rückscheinbriefes, der aber in der Folge in Anwesenheit des Bf von GrInsp H im Vorhaus zurückgelassen wurde (vgl Bericht des GPK Sattledt vom 5.06.2001, Zl. E1/300/01).

3.3. Da der Bf seiner Ablieferungspflicht nach wie vor nicht nachkam, verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 2001, Zl. VerkR21-16-2001, eine Haft von 14 Tagen und drohte eine weitere Zwangsstrafe von 21 Tagen Haft an. Abermals wurde die Zustellung im Wege des Gendarmeriepostens Sattledt angeordnet und ersucht, den Bf bei Nichtabgabe des Führerscheins zum sofortigen Haftantritt vorzuführen.

Mit Schreiben des Gendarmeriepostens Sattledt vom 8. Juni 2001, Zl. E1/313/01, wurde der belangten Behörde über den Vollzug berichtet, dass dem Bf am 7. Juni 2001 um 20.30 Uhr unter Androhung der Zwangsstrafe auf Grund des Bescheides der Führerschein gegen Abnahmebestätigung an seiner Wohnadresse abgenommen werden konnte. Die Amtshandlung wurde von Herrn RevInsp. G und Frau Insp. B durchgeführt. Über den Verlauf der Amtshandlung wurden diese Personen von der belangten Behörde als Zeugen einvernommen. Die beiden Niederschriften der belangten Behörde je vom 21. August 2001 wurden dem Bf zur Kenntnis gebracht, der die Richtigkeit der Zeugenaussagen in seiner Stellungnahme vom 22. September 2001 mit der Anmerkung bestätigte, dass das "Büro" sein Schlafzimmer sei.

Die Gendarmeriebeamten waren beauftragt, den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 7. Juni 2001 zuzustellen und den Führerschein abzunehmen oder den Bf zum Haftantritt vorzuführen. Frau Insp. S, deren Aussage sich RevInsp H anschloss, gab an, dass Frau S am 7. Juni 2001 um ca. 20.30 Uhr nach mehrmaligem Läuten an der Tür des Hauses S schließlich öffnete. Im Zuge des Gesprächs über die Sachlage erschien der Bf an der Tür, verweigerte laut die Herausgabe des Führerscheins und teilte mit, dass er Berufung gegen den Entziehungsbescheid eingebracht hätte, weshalb er auch den Führerschein nicht abgeben müsste. Der aufgeregte Bf ging dann bis zum Ende des Flurs, wo sich nach Einschätzung der Beamten ein Büroraum befand, aus dem er Bücher holte, um in der Folge Gesetzesstellen zu zitieren. Die Gendarmeriebeamten waren ihm bis zu diesem Raum gefolgt und teilten ihm mit, dass sie ihn zum Haftantritt vorführen müssten, sollte er den Führerschein nicht aushändigen. Als der Bf merkte, dass dies ernst gemeint war - Herr RevInsp H forderte per Funk eine zweite Streife an, da der Bf mitteilte, sich einer Festnahme zu widersetzen - , nahm er seinen Führerschein und warf ihn den Gendarmeriebeamten vor die Füße. RevInsp H hob ihn dann auf und stellte eine Bestätigung über die Abnahme aus, die er Frau S übergab. Diese wirkte im Gegensatz zu ihrem Mann ruhig und hatte während der Amtshandlung versucht, ihn zur Einsicht zu bringen.

3.4. Auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts ist nunmehr entgegen anderslautenden Behauptungen des Bf auch geklärt, dass die Gendarmeriebeamten nicht in das Haus des Bf eindrangen und eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl durchführten. Vielmehr wurden sie nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens der belangten Behörde tätig, um bei Erzwingung der Herausgabe des Führerscheins mitzuwirken. Realitätsfern ist deshalb auch die Unmutsäußerung des Bf in seiner Stellungnahme vom 22. September 2001 (zu Absatz 20), dass ihm am 7. Juni 2001 "um neun Uhr nachts ohne richterlicher Anordnung im Schlafzimmer (im Wohnbereich gesetzeswidrig lt. VGH) bewaffnet und in räuberischer Absicht" der Führerschein unter Zwang und ohne Gefahr im Verzug abgenommen worden wäre.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Auch Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden (vgl u.a. VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 11.333/1987; 11.880/1988, 12.091/1989; 12.340/1990; 12.368/1990).

Schließlich gelten auch Zwangsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG gesetzt wurden, nicht als Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG, weshalb entsprechende Beschwerden zurückzuweisen sind (vgl dazu die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 73 zu § 67a AVG).

4.2. Bei den Zwangsstrafen nach § 5 VVG handelt es sich um Vollstreckungsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Leistung eines durch Bescheid Verpflichteten. Der Bf war auf Grund des sofort vollstreckbaren Bescheides der belangten Behörde vom 9. April 2001 betreffend den Entzug der Lenkberechtigung für die Klassen A und B im Hinblick auf § 29 Abs 3 FSG auch verpflichtet, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies hat er nachhaltig unterlassen und damit auch die oben dargestellten Bescheide der belangten Behörde über die Zwangsstrafen provoziert.

Bei der bescheidförmigen Verhängung einer Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, MSA 1998, Anm 5 zu § 5 VVG). Zwangsmaßnahmen in Vollziehung von Vollstreckungsverfügungen sind kein Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG. Selbst nach der zuletzt erstatteten Stellungnahme des Bf ist davon auszugehen, dass die Gendarmeriebeamten bloß einen Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe von 14 Tagen Haft zustellten und ihn zum Haftantritt vorzuführen hatten, wenn er nicht den Führerschein pflichtgemäß herausgibt. Dieser Zwang, der im Vollstreckungsverfahren denknotwendig vorgesehen ist (vgl § 7 VVG), kann nicht als Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde dienen. Auch ist das kurze Betreten der Wohnung, das im vorliegenden Fall ohnehin freiwillig gewährt wurde, ohne dort nach etwas zu suchen, keine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VfSlg 12.628/1991; VfSlg 13.049/1992).

Da der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen kein geeignetes Tatsachensubstrat zugrunde liegt, mangelt es an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Sie war daher im Ergebnis mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG 1991 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde in Vollziehung des Führerscheingesetzes eingeschritten ist, Aufwandersatz gemäß dem § 79a AVG zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein Vorlageaufwand und ein Schriftsatzaufwand entstanden, der nunmehr im Hinblick auf die Euroumstellung nach den Pauschbeträgen der mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 499/2001) zu bewerten ist. Gemäß § 1 Z 3 der zitierten Verordnung beträgt der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 41 Euro und gemäß § 1 Z 4 jener für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 203 Euro. Insgesamt waren daher 244 Euro zuzuerkennen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg NR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 2002/11/0027-8 vom 28.05.2002

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