Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420418/5/Gf/Gam

Linz, 12.04.2005

 VwSen-420418/5/Gf/Gam Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 
 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Schriftsatzes des N F, vom 18. März 2005 beschlossen:

 

 

Die Eingabe wird an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 
 

Begründung:

1. Aus dem Schreiben des Abwehramtes (Abwehrstelle Linz) vom 15. Februar 2005 einerseits und des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 15. März 2003, Zl. S91527/21-DiszBW/2005, andererseits geht insgesamt hervor, dass eine im Zuge einer entsprechenden Antragstellung seines Dienstgebers - einer GmbH - gemäß § 12 Abs. 6 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 23/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 129/2003 (im Folgenden: InfSiG), i.V.m. § 23 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl.Nr. I 86/2000, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 103/2002 (im Folgenden: MilBefG), durchzuführende sog. "Verlässlichkeitsprüfung" ergeben habe, dass hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers eine Prüfbescheinigung aus militärischen Rücksichten nicht ausgestellt werden könne; dem Beschwerdeführer sei daher der Zugang zu klassifizierten Unterlagen der NATO und des österreichischen Bundesheeres nicht möglich.

2.1. Nach § 12 Abs. 1 InfSiG hat ein Unternehmen den Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen. Ist ein derartiger Antrag - wie offenbar im gegenständlichen Fall - an den Bundesminister für Landesverteidigung zu richten, so hat dieser gleichzeitig festzustellen, ob dieses Unternehmen auch den Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, wobei an Stelle der Sicherheitsüberprüfung i.S.d. § 12 Abs. 3 InfSiG eine Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 MilBefG durchzuführen ist (vgl. § 12 Abs. 6 InfSiG).

Gemäß § 23 Abs. 1 MilBefG besteht eine Verlässlichkeitsprüfung in der Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.

2.2. Es ist offenkundig, dass der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall die Frage geklärt haben will, ob im Zuge der ihn betreffenden Verlässlichkeitsprüfung jene Daten, die letztlich zu einem negativen Ergebnis führten, ordnungsgemäß verwendet wurden.

Darüber hat aber gemäß § 55 Z. 1 MilBefG die Datenschutzkommission zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423), weshalb die gegenständliche Eingabe gemäß § 6 Abs. 1 AVG an diese Behörde weiterzuleiten war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

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