Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420429/18/Ste

Linz, 02.11.2005

 

 

VwSen-420429/18/Ste Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des R H, vertreten durch Mag. T T, wegen Festnahme, Nötigung und Anhaltung - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach) Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schriftsatzaufwand, 275,30 Euro Verhandlungsaufwand sowie 51,50 Euro Vorlageaufwand, insgesamt also 547,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Nach Schilderung des R H (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde er am 2. Juni 2005 von einem Organ der Polizeiinspektion (damals des Gendarmeriepostens) Neufelden (1.) um ca. 15.20 Uhr auf dem Firmengelände der Firma Franz Xx Transportgesellschaft mbH in xx rechtswidrig festgenommen (2.) genötigt, eine Fahrt im PKW des Beamten unfreiwillig zu unternehmen sowie (3.) von ca. 15.20 bis ca. 15.40 Uhr im PKW des Beamten sowie auf dem Posten Neufelden rechtswidrig angehalten.

 

2. Gegen diese von ihm als drei Maßnahmen angesehenen Eingriffe richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde (Postaufgabe 12. Juli 2005).

Darin bringt der Beschwerdeführer - nach Schilderung des Sachverhalts aus seiner Sicht - im Wesentlichen vor, dass er durch die Maßnahmen in genau bezeichneten verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Die Gründe für eine rechtmäßige Anhaltung und Festnahme lägen keinesfalls vor. Schon zu Beginn der Amtshandlung hätte der Beschwerdeführer den Führerschein geholt und angeboten, ihn auszufolgen. Eine konkrete Frage nach dem Namen oder der Identität des Beschwerdeführers wurde vom Beamten nicht gestellt. Der Beschwerdeführer hätte dem Beamten den Führerschein auch jederzeit ausgefolgt, hätte dieser sich ebenfalls ausgewiesen.

Es bestand keineswegs begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehe. Der Beschwerdeführer hätte auch in keiner strafbaren Handlung verharrt. Es lägen daher weder die Gründe des § 35 VStG noch die Gründe des § 81 Abs. 2 SPG vor. Selbst bei Vorliegen von Festnahmegründen sei die unfreiwillige Fahrt und die Anhaltung rechtswidrig gewesen und wäre mit den Grundwerten der Rechtsordnung unvereinbar.

Weiteren Ausführungen richten sich gegen Details der Vorgangsweise des Beamten, die nicht der Richtlinien-Verordnung entsprochen hätten.

Aus diesen Gründen wird in der Beschwerde "beantragt, die nachstehenden Maßnahmen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt [...], nämlich

  1. der rechtswidrigen Festnahme des Beschwerdeführers um ca. 15.20 Uhr am 2. Juni 2005 auf dem Firmengelände der Firma Franz Xx Transportgesellschaft mbH in xx durch Gewaltanwendung, nämlich festes Packen am linken Oberarm und brutale Verwahrung in den PKW

  2. die rechtswidrige Nötigung des Beschwerdeführers, eine Fahrt im PKW des Beamten unfreiwillig zu unternehmen

  3. die rechtswidrigen Anhaltung des Beschwerdeführers von ca. 15.20 Uhr bis ca. 15.40 Uhr im PKW des Gendarmeriebeamten sowie auf dem Gendarmerieposten 4120 Neufelden

für rechtswidrig zu erklären".

2.2. Die belangte Behörde hat die Bezug habenden Akte vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Beschwerdeführer hat in einer Stellungnahme vom 12. August 2005 auf die Gegenschrift der belangten Behörde geantwortet und darin seine Rechtsansicht weiter präzisiert.

2.3. Mit Verfügung vom 31. August 2005, VwSen-420429/7, hat der Oö. Verwaltungssenat die Beschwerde, insoweit mit ihr die Verletzung der Richtlinien-Verordnung behauptet wird, gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet. Eine Beurteilung der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Richtlinien-Verordnung ist dem Oö. Verwaltungssenat daher zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die vorgelegten Schriftsätze sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 11. Oktober 2005.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

2.5.1. Am 2. Juni 2005, um ca.15.20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer - unmittelbar nachdem er einen LKW gelenkt und abgestellt hatte auf dem Firmengelände seines Arbeitsgebers - von einem dem belangten Behörde zurechenbaren Organ der Polizeiinspektion Neufelden (in der Folge: Polizist) aufgefordert, seinen Führerschein vorzuweisen (vgl. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung - in der Folge kurz: Verhandlungsniederschrift - RZ 07, 44 und 62).

Für den Polizisten bestand auf Grund einer unmittelbar vorangegangenen dienstlichen Wahrnehmung der Verdacht einer Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen durch den Beschwerdeführer.

Der Polizist war mit einem Zivilstreifenfahrzeug mit Deckkennzeichen unterwegs und war uniformiert. Er trug ein graues Uniformhemd ("Polo-Shirt, Kurzarm", entsprechend § 2 und Anhang A [Seite 16 oben des Anhangs] der Uniformschutzverordnung - USV, BGBl. II Nr. 529/2004), auf dem jedenfalls der Schriftzug "Gendarmerie" im rechten Brustbereich erkennbar war, führte seine Dienstwaffe und hatte keine Dienstkappe auf.

Die beiden Personen kannten sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Nach der ersten Aufforderung, seinen Führerschein vorzuweisen, suchte der Beschwerdeführer zunächst in einem anderen Kraftfahrzeug seinen Führerschein, fand diesen dort jedoch nicht und ging zurück zum Polizisten. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin den Polizisten, er möge ihm seinen Ausweis zeigen. Dieser verwies auf seine Uniform, die zur Erkennbarkeit seiner Legitimation ausreiche. Noch einmal ersuchte der Beschwerdeführer den Polizisten, sich auszuweisen. Dieser kam dieser Aufforderung nicht nach, ermahnte den Beschwerdeführer und forderte seinerseits den Beschwerdeführer zumindest noch einmal auf, den Führerschein vorzuzeigen, damit er seine Identität feststellen könne, weil er nicht wisse, wer er sei und in diesem Fall mit der Festnahme rechnen muss (Verhandlungsniederschrift - RZ 08, 09, 26, 30 und 48)

Daraufhin sprach der Polizist die Festnahme aus und verbrachte den Beschwerdeführer zum wenige Meter entfernten Polizeiauto (Verhandlungsniederschrift - RZ 10).

2.3.2. Der Polizist fuhr mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Neufelden. Nach erneuter Aufforderung, seinen Führerschein vorzuzeigen, folgte der Beschwerdeführer diesen aus. Nach Herstellung einer Kopie, Aufnahme der Daten und Rückgabe des Führerscheins, erklärte der Polizist die Festnahme um ca. 15.35 Uhr für beendet.

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Geschehensablaufs im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den gegenseitigen Behauptungen, insbesondere auch jenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Unterschiedliche Aussagen ergaben sich jedoch im Detail, insbesondere hinsichtlich der genauen Wortwahl des einschreitenden Beamten und der Begleitumstände.

2.4.1. Zur Frage der Aufforderung zur Ausweisleistung räumt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, dass er zum Vorzeigen seines Führerscheins aufgefordert wurde (Verhandlungsniederschrift - RZ 44 und 62), dies allerdings deswegen nicht getan hätte, weil er seinerseits vorweg eine Legitimation des Polizisten sehen hätte wollen. Noch in der Beschwerde sprach der Beschwerdeführer davon, dass er schon zu Beginn der Amtshandlung die Ausfolgung des Führerscheins "angeboten" hätte. Insgesamt stimmen die Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers in den entscheidenden Punkten überein. Dass sich beide, insbesondere auch der Polizei, für den derartige Amtshandlungen ja keine wesentliche Besonderheit bedeuten, nicht mehr auf den genauen Wortlaut ihrer Aussagen erinnern können, schadet dabei nicht.

2.4.2. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass der Beamte darüber hinaus irgendwie anders gekleidet gewesen wäre; er hätte jedenfalls keine Dienstrangabzeichen getragen und anders ausgesehen; an den Schriftzug "Gendarmerie" kann er sich allerdings erinnern und räumt auch ein, dass er das Abzeichen "Bundesgendarmerie" (Anhang C [Seite 28 des Anhangs] der USV) am linken Ärmel des Uniformhemds unter Umständen auf Grund der Situation vielleicht einfach nicht bemerkt hätte.

Unterschiedliche Aussagen gibt es auch zur Frage des Ausspruchs der Festnahme, des Einsteigens oder der Verbringung in das Zivilstreifenfahrzeug, die genaue Fahrtroute sowie die Anwesenheit weiterer Gendarmeriebeamten am Posten Neufelden.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass erst im Fahrzeug ein förmlicher Ausspruch der Festnahme erfolgte, er gepackt und in das Fahrzeug gestoßen wurde, die Fahrtroute über die HTL-Kreuzung geführt hätte und er am Posten Neufelden von einem dort anwesenden weiteren Beamten sofort identifiziert wurde.

2.4.3. Dem gegenüber gab der Polizeibeamte als Zeuge bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er so gekleidet und adjustiert war, wie er - auf Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenats in der Ladung - auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht auch deswegen kein Grund an dessen Aussage in diesem Punkt zu zweifeln, weil für den Zeugen weder als Polizist noch als Privatperson irgend ein Grund oder eine Veranlassung ersichtlich ist, weshalb er die Angelegenheit anders darstellen sollte, als sie sich tatsächlich abgespielt hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Ankleiden und das Adjustieren des Beamten soweit automatisiert ist und dass es wohl sehr unwahrscheinlich wäre, dass der Zeuge ein Uniformhemd getragen hätte, an dem das Zeichen "Bundesgendarmerie" gefehlt hätte.

2.4.4. Letztlich bleibt auch die Aussage des Beschwerdeführers insgesamt in gewisser Weise widersprüchlich, wenn er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zunächst angibt, vor dem Aussteigen aus dem von ihm gelenkten LKW seine Taschen geleert zu haben, den Führerschein nicht aus dem anderen LKW zu sich genommen zu haben und den Führerschein dann plötzlich in seiner Gesäßtasche gefunden zu haben.

Offen bleibt auch, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nachdem ihm - seinen eigenen Angaben zufolge (Verhandlungsniederschrift - RZ 50) - im Fahrzeug klar wurde, dass es sich bei der einschreitenden Person offensichtlich tatsächlich um einen Gendarmeriebeamten handelt, den Führerschein vorgezeigt hat.

2.4.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei nicht, dass der Polizist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Sachverhaltsdetails zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich anders, darstellte. Abgesehen davon, dass es für den Polizisten - wie bereits angemerkt - auf Grund der Vielzahl von dienstlichen Vorkommnissen durchaus schwierig sein dürfte, sich an den Vorfall ganz genau zu erinnern, ergeben sich daraus jedoch keine wirklichen Widersprüche und sind diese Abweichungen nicht entscheidend. Die Differenzen könnten insgesamt die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht erschüttern.

Dem gegenüber ist dem Beschwerdeführer - auch auf Grund der durchaus nachvollziehbaren und begreiflichen Erregung über die Gesamtsituation - zuzugestehen, dass er die Situation retrospektiv subjektiv anders wahrgenommen hat.

Insgesamt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Version des Geschehensablaufs des Polizeibeamten glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Die behaupteten Maßnahmen fanden - unbestritten - am 2. Juni 2005 statt. Die Beschwerde langte am 18. Juli 2005 (Postaufgabe 12. Juli 2005) beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

3.2. Nach Art. 1 Abs. 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG und Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, ist die Festnahme einer Person zwecks Vorführung vor die Behörde - ohne dass dieser Akt einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstelle - in den im § 35 Z. 1 bis 3 VStG genannten Fällen zulässig.

§ 35 VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

  1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

  2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

  3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

3.2.1. Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen die Gendarmeriebeamten) gemäß § 35 VStG setzt zunächst voraus, dass die Person auf frischer Tat betreten wird. Das Sicherheitsorgan muss ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnehmen, das es zumindest in vertretbarer Weise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann.

Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige Polizist unbestritten wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und mit diesem einen Anhänger gezogen hat, wobei am Kraftfahrzeug die hintere Kennzeichentafel fehlte; dies entgegen § 49 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967.

Der Polizist hat damit den Beschwerdeführer zweifellos auf frischer Tat betreten.

3.2.2. Als weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Maßnahme fordert das Gesetz, dass der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist und sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Dabei müssen auf Grund der kumulativen Verknüpfung der genannten Tatbestandselemente alle drei genannten Voraussetzungen für eine Festnahme gegeben sein.

Der Beschwerdeführer war dem einschreitenden Organ - unbestritten - unbekannt. Der Beschwerdeführer wies sich jedenfalls bis zur Festnahme - ebenso unbestritten - nicht aus. Sowohl aus der subjektiven Sicht des einschreitenden Organs als auch aus der eines objektiven Dritten war die Identität des Beschwerdeführers auch sonst nicht sofort feststellbar. Insbesondere konnte das einschreitende Organ nicht wissen, dass sich am Firmengelände möglicherweise eine weitere Person befand, die wohl über die Identität des Beschwerdeführers Auskunft geben hätte können.

Damit lag allerdings der Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG vor; die vorliegende Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich dieser Maßnahme als unbegründet, weil diese rechtmäßig war. Die Festnahme war auch nicht unverhältnismäßig, weil sie zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers notwendig war; dem einschreitenden Beamten kann nicht entgegen getreten werden, wenn er davon ausging, dass (nur) am Posten das Ziel der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers effektiv erreicht werden konnte. Umgekehrt konnte er - auf Grund des vorgängigen Verhaltens des Beschwerdeführers - auch begründet davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einer bloßen Einladung, auf den Posten mitzukommen, nicht Folge leisten würde.

Damit lagen aber nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG und Art. 5 Abs. 1 EMRK die Voraussetzungen für eine Festnahme des Beschwerdeführers vor, sodass dieser insoweit auch nicht in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Z. 3 PersFrBVG).

3.2.3. Die weiteren möglichen Festnahmegründe wurden vom einschreitenden Organ offensichtlich nicht herangezogen. Wenn die belangte Behörde dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ansicht vertritt, dass die Festnahme auch auf § 35 Z. 3 VStG gestützt werden könne, ist ihr zu entgegnen, dass zwar die mehrfache Aufforderung, den Führerschein vorzulegen, eine dem § 35 Z. 3 VStG entsprechende Abmahnung darstellen kann (vgl. sinngemäß VfSlg. 4143/1962), es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs jedoch bei der Prüfung einer Festnahme nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln. Wenn - wie im vorliegenden Fall - vom einschreitenden Beamten nur der Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG herangezogen wurde, kann die ausgesprochene Festnahme aber auch nicht ex post mit § 35 Z. 3 VStG gerechtfertigt werden (vgl. etwa VfSlg. 5232/1999, 12.433/1990 oder 12.727/1991).

Im Übrigen hat auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift den Festnahmegrund des § 35 Z. 3 VStG nicht erwähnt.

3.2.4. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er seinerseits Zweifel hatte, ob tatsächlich ein Organ der öffentlichen Aufsicht eingeschritten sei, und dieses seinerseits einen Ausweis vorzeigen hätte müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass die dargelegte gesetzliche Bestimmung eine solche Ausweispflicht des einschreitenden Polizisten nicht verlangt.

Im Ergebnis scheinen auch Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers angebracht, wenn der vor allem auch auf Grund der Kleidung und Gesamterscheinung des Polizisten im Unklaren war, ob dieser tatsächlich als (damaliger) Gendarmeriebeamter einschritt. Der Beamte trug eine Uniformhose samt Gürtel und Dienstwaffe, dunkle Schuhe sowie das "Polo-Shirt, Kurzarm", entsprechend § 2 und Anhang A (Seite 16 oben des Anhangs) der USV. Dabei spielt im Ergebnis keine Rolle, ob am Polo-Shirt auch die Distinktionen entsprechend Anhang B dieser Verordnung aufgesteckt waren, ist doch das Polo-Shirt allein schon durch den Schriftzug "GENDARMERIE" eindeutig als Uniformteil erkennbar.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch ein, dass er das Abzeichen "Bundesgendarmerie" am linken Ärmel des Uniformhemds unter Umständen auf Grund der Situation vielleicht einfach nicht gesehen habe.

Da die getragene Uniform und die genannten Uniformteile durch § 83a Abs. 1 SPG auch vor unbefugtem Tragen besonders geschützt sind und im Zeitraum vor dem 2. Juni 2005 in Oberösterreich keine Missbrauchsfälle von Uniformen bekannt waren, durfte der Beschwerdeführer nicht zu Recht daran zweifeln, dass die einschreitende Person Gendarmeriebeamter war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrer wohl schon öfter so oder ähnlich angezogene Beamte wahrgenommen hat oder sogar mit ihnen zu tun hatte.

3.2.5. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage auch insofern, als es für eine Festnahme nach § 35 VStG keine gesetzlich festgelegte Formel oder Wortfolge gibt. Es musste ihm - insbesondere auch als Inhaber einer Lenkberechtigung - klar sein, dass ihn der Beamte zu Recht festnehmen kann, wenn er seinen Führerschein nicht ausfolgt und damit seine Identität nicht festgestellt werden kann. Ein nach § 5 Abs. 2 VStG beachtlicher Rechtsirrtum könnte nur dann angenommen werden, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil bereits jedem nur strafmündigen Menschen klar ist, dass er für den Fall, dass er Anordnungen von Organen der öffentlichen Aufsicht nicht nachkommt oder sich solchen widersetzt, weitere staatliche Zwangsgewalt befürchten muss. Dies gilt umso mehr für Inhaber von Lenkberechtigungen.

3.3. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 1 Abs. 4 PersFrBVG sieht vor, dass wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln ist und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Nach § 36 Abs. 2 VStG ist bei der Festnahme und Anhaltung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

Auf Grund des dargelegten Sachverhalts besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Festnahme und der Verbringung in das Dienstfahrzeug in diesen Rechten nicht verletzt wurde. Dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mehr oder minder freiwillig eingestiegen ist oder vom Polizisten am Arm gepackt und in das Fahrzeug gedrängt wurde, weil für den Vollzug einer Festnahme zweifellos auch unmittelbare Zwangsmaßnahmen erlaubt sind, die im vorliegenden Fall unter jener Schwelle gelegen sind, über der man von einer Rechtsverletzung ausgehen müsste. In Anbetracht des grundsätzlich unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers konnte der einschreitende Beamte mit Recht davon ausgehen, dass er eine Festnahme nicht ganz teilnahms- und widerstandslos über sich ergehen lassen werde. Der (bis zu einem gewissen Grad auch präventive) Einsatz von physischer Gewalt (Packen am Oberarm) ist damit gerechtfertigt.

Bei der damit gerechtfertigten physischen Zwangsmaßnahme sind (geringfügige) Verletzungen von vornherein nicht grundsätzlich auszuschließen. Auf Grund der aufgetretenen minimalen Rötung kann allerdings nicht von vornherein auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geschlossen werden. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beurteilung der Körperverletzungen ist nicht Angelegenheit des Unabhängigen Verwaltungssenats, da sie primär in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Beurteilung der (in der Beschwerde ausdrücklich als solche Bezeichneten) "Nötigung" (vgl. §§ 105 f StGB).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass er aufgefordert wurde, in der Mitte der Fondsitzbank Platz zu nehmen und sich nicht angurten konnte, so kann auch darin keine Rechtsverletzung erblickt werden. Abgesehen davon, dass für den Oö. Verwaltungssenat fest steht, dass auch auf dem Mittelsitzplatz der hinteren Sitzbank des Fahrzeugs (zumindest) ein Beckengurt vorhanden war und somit eine Angurtemöglichkeit gegeben war, ist auch die Zuweisung des Mittelsitzplatzes schon aus Gründen der Eigensicherung des Beamten nachvollziehbar und gerechtfertigt. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer ohnehin ein, dass er in weiterer Folge - ohne jegliche Konsequenz - auf eine seitlichen Sitz Platz nahm. Im vorliegenden Fall ist auch auf die mit wenigen Minuten sehr kurze Dauer dieser Situation zu verweisen.

Unbestritten ist auch, dass der Beamte während der Fahrt ein Fenster öffnete sobald ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass ihm übel werde. Der Polizist hat auch dadurch entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers reagiert.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht durch die Wahl der Fahrtroute in seinen Rechten verletzt werden, weil die beiden fraglichen Alternativen sich nur unwesentlich von einander unterscheiden. Gerade wenn auf der von der Distanz unter Umständen etwas kürzeren Route Bauarbeiten durchgeführt worden sind, konnte der einschreitende Beamte sicher zu Recht auf die andere Route ausweichen, die noch dazu unter Umständen auf Grund der längeren Möglichkeit der Benutzung der Bundesstraße von der zeitlichen Dauer der Fahrt an sich sogar kürzer sein könnte.

Auch die Art und Weise der Festnahme (Packen am Arm, Verbringung in den Streifenwagen, Transport im Streifenwagen einschließlich der Wahl der Fahrtroute) war daher nicht überschießend und nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wurde daher auch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt.

3.4. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fahrt in den Streifenwagen an sich und die Anhaltung am Posten bis zur Enthaftung. Alle diese Teilmaßnahmen waren zweifellos an sich gerechtfertigt und zum Zweck der Vorführung vor die Behörde notwendig. Dem einschreitenden Beamten kann dabei nicht entgegen getreten werden, wenn er vor der eigentlichen Vorführung versuchen wollte, die Identität des Beschwerdeführers zu klären und diesem so eine längere Festnahme (und Fahrt an den Sitz der Behörde) zu ersparen. Auch in der Art und Weise dieses Teils der Amtshandlung kann kein Verstoß gegen die gerade genannten Rechtsvorschriften erblickt werden.

Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es für den Unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt keinen Anhaltspunkt gibt, von einer "Anhaltung in der Zelle" (vgl. die Maßnahmenbeschwerde auf Seite 7) auszugehen.

3.5. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer behaupteten (verfassungs)gesetzlich gewährleisteten Rechte liegt daher weder hinsichtlich der Festnahme als solcher, der Art und Weise der Durchführung der Festnahme noch hinsichtlich der Verbringung in und den Transport im Streifenwagen oder die Anhaltung am Posten vor.

3.6. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Maßnahme allenfalls auch - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführt - am Maßstab des § 81 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes zu messen wäre. Hier gilt im Übrigen auch das zu § 35 Z. 3 VStG Ausgeführte sinngemäß.

3.7. Auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung weiterer Zeugen konnte verzichtet werden. Die möglicherweise am Firmengelände anwesende Person hätte wohl nichts anderes aussagen können, als der Beschwerdeführer selbst und insbesondere über die genauen Details (Wortlaut der Gespräche) auf Grund ihrer Entfernung vom Handlungsort nichts beitragen können. Wie bereits gezeigt, spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob tatsächlich vielleicht noch eine weitere Person am Firmengelände zugegen war, die zur Aufklärung der Identität des Beschwerdeführers beitragen hätte können, weil dies für den einschreitenden Beamten nicht erkennbar war und es keine Verpflichtung für ihn gegeben hat oder hätte, dort weiter in diese Richtung zu ermitteln oder solche Personen zu suchen.

Derjenige Beamte am Posten Neufelden, dem der Beschwerdeführer offenbar bekannt war, könnte nur zu den Vorkommnissen am Posten selbst eine Aussage machen, die jedoch für die Beurteilung der einzelnen Maßnahmen im Ergebnis unerheblich sind. § 35 Z. 1 VStG stellt ohne Zweifel darauf ab, ob die fragliche Person dem oder den anhaltenden Organ oder Organen unbekannt ist. Es kann insbesondere auch dahingestellt bleiben, ob ein anderer Polizist den Beschwerdeführer gleich erkannt hat oder hätte, weil dieser - unbestritten - jedenfalls am Ort der Festnahme nicht anwesend war. Sobald die Identität des Festgenommenen am Posten allerdings geklärt war, wurde ohnehin die Enthaftung ausgesprochen. Auf die Vernehmung dieser Zeugen konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dazu darauf hinzuweisen, dass ihm mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenats vom 1. August 2005 (mit dem ihm auch die Gegenschrift der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehör übermittelt wurde) mitgeteilt wurde, dass der Oö. Verwaltungssenat im Fall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (nur) den einschreitenden Beamten als Zeugen vorladen würde. Der Beschwerdeführer wurde auch dazu um Stellungnahme ersucht. (Der Irrtum in diesem Schreiben hinsichtlich des Namens des Beamten, wurde durch ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig gestellt.) Es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, schon damals anzuregen, die weiteren Zeugen zusätzlich zu vernehmen oder darauf zu beharren, den bereits in der Beschwerde genannten Zeugen M trotzdem zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden.

3.8. Um Missverständnisse zu vermeiden, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Ähnlich wie der Bezirkspolizeikommandant in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2005 ausführt, ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die vorliegende Festnahme wohl vermeidbar gewesen wäre, wenn die beiden handelnden Personen jeweils anders reagiert hätten. Hätte einerseits der einschreitende Beamte (auch ohne dass er dazu unmittelbar verpflichtet gewesen ist) einen Ausweis gezeigt oder seine Dienstnummer bekannt gegeben, hätte wohl auch der nunmehrige Beschwerdeführer seinen Führerschein vorgezeigt, womit die Situation im Wesentlichen beendet gewesen wäre.

Umgekehrt ist es jedoch letztlich in erster Linie dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er die mehrmals geforderten Ausweise und Papiere nicht vorgezeigt hat. Auch und gerade als Kraftfahrer musste er sich über die Folgen im Klaren sein. Was immer die näheren Gründe dafür waren, insbesondere auch, wenn beim - bis dahin unbescholtenen und rechtstreuen - Beschwerdeführer ein subjektives Gefühl der Unklarheit über die Legitimation des Beamten vorgeherrscht haben sollte, lagen - objektiv gesehen - die Voraussetzungen für eine Festnahme und damit im Grunde dann auch für die folgenden Maßnahmen vor.

Bei etwas mehr Gespür auf der einen und etwas mehr Aufmerksamkeit auf der anderen Seite und etwas mehr gegenseitigem Verständnis, wäre die Angelegenheit nicht derart eskaliert und mit der Anzeige der Verwaltungsübertretung oder vielleicht sogar mit einer Organstrafverfügung zu beenden gewesen.

Grundlage für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat können letztlich allerdings eben nur objektive Tatsachen sein, auch wenn bei (nachträglicher) Betrachtung der Gesamtsituation für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats im vorliegenden Fall ein subjektives Gefühl der Ungerechtigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar scheint.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ist gemäß § 79a Abs. 2 und 3 AVG die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003; dabei waren die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellte Beschwerden formal grundsätzlich als drei Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich - entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf - einer isolierten Beurteilung zugänglich sind (vgl. § 79a Abs. 7 iVm. § 52 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985). Dennoch waren sowohl der Schriftsatz- und auch der Verhandlungsaufwand für die belangte Behörde nur einmal zuzusprechen, da diese in einer gemeinsamen Gegenschrift auf die Beschwerdebehauptungen nur pauschal und mit wenigen Sätzen einging und der Verhandlungsaufwand auch tatsächlich nur einmal entstand. Auch der Vorlageaufwand war nur einmal zuzusprechen, weil die belangte Behörde zwar zusätzlich zum Akt über die Maßnahmenbeschwerde auch den Akt betreffend das Verwaltungsstrafverfahren vorlegte, der einerseits ohnehin unter der gleichen Aktenzahl (VerkR96-1603-2005) geführt wird und andererseits nicht angefordert war.

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum