Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420439/4/BMa/Be

Linz, 20.11.2005

 

 

 

VwSen-420439/4/BMa/Be Linz, am 20. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der S M, K, R, wegen einer Amtshandlung am 2. September 2005 durch dem Bürgermeister von R zuzurechnende Beamte folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z.2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 und
§ 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2005 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde wegen Ausstellens einer Organstrafverfügung am 2. September 2005 durch "Beamte der Sicherheitswache 49 R" erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geschildert, sie habe ihren Pkw auf der öffentlichen Parkfläche vor ihrem Haus abgestellt, es habe sich aber auf diesem freien Parkplatz ein weiterer Pkw befunden, der zwar den Parkplatz verlassen habe können, diese Ausfahrtsmöglichkeit sei aber nicht erkannt und deshalb die Sicherheitswache 49 R verständigt worden. Im Beisein der Beamten habe die Lenkerin den Parkplatz verlassen können. Dennoch sei der Bf eine Organsstrafverfügung wegen verkehrsbehinderndem Parken ausgestellt worden.

Dies sei nicht gerechtfertigt, da der Pkw ohnehin den Parkplatz verlassen habe können. Die Beamten hätten der Bf eine Antwort in herablassendem Tonfall gegeben und auf eine andere Frage habe sie keine Antwort mehr bekommen, nur noch einen weiteren herablassenden Blick.

Durch die benachbarte Wäscherei werde der öffentliche Parkplatz zu einem Firmenparkplatz umgewandelt und die Privatfahrzeuge der Anrainer würden durch die Firmenautos immer wieder verparkt werden. Wenn jedoch die Anrainer die Exekutive anfordern würden, vergehe in den meisten Fällen so viel Zeit, dass die Firmenfahrzeuge den Parkplatz (bis zum Einschreiten der Polizeiorgane) verlassen hätten oder es werde gar keine Organstrafverfügung ausgestellt.

Abschließend wurde um "Überprüfung der Verhaltens- oder Vorgehensweise der Beamten der Sicherheitswache 49 R" ersucht.

1.2. Das Handeln der einschreitenden Beamten der Sicherheitswache R ist dem Bürgermeister von R zurechenbar, da gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 Angelegenheiten der Vollziehung des § 50 VStG in Angelegenheiten der Verkehrspolizei der Stadtgemeinde R übertragen wurden.

Weil aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf eine Maßnahmenbeschwerde nicht abzuleiten war und auch das Vorbringen nicht als Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien angesehen werden konnte, der Beschwerde jedenfalls die Behauptung der unmittelbaren Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch nicht zu entnehmen war, wurde die Bf gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 und § 67c lit.c zur Verbesserung und Klarstellung der Beschwerdeanträge aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Bf mitgeteilt, dass, sollte sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgegeben, mit der eine Verbesserung und Klarstellung vorgenommen wird, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Sollte im Zuge dieses Verbesserungsauftrages das Vorbringen als Richtlinienbeschwerde deklariert werden, dann beabsichtigt der Oö. Verwaltungssenat diese an das Landespolizeikommando weiterzuleiten.

2.1. Der Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 wurde der Bf am 4. Oktober 2005 mit Rsb zugestellt.

2.2. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 18. Oktober 2005, hat die Bf zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

3. Die beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-420439 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG 1991 zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Wie/Bk vom 29.12.1998; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12.7.2001).

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe in von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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