Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440046/3/SR/Ri

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-440046/3/SR/Ri Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 
 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des K S, Hstraße, L gemäß § 67c AVG iVm § 13a AVG und §§ 30 (1) Z 4 sowie 31 (2) Z 5 SichPolG wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung am 24. August 2004 durch die dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnende Beamtin, folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 23. September 2004, beim Oö. Verwaltungssenat persönlich eingebracht am 23. September 2004, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß § 67c AVG iVm § 13a AVG und §§ 30 (1) Z 4 sowie 31 (2) Z 5 SichPolG wegen Amtshandlungen am 12. und 14. August 2004 durch die dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnende Beamtin erhoben und einen Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung geltend gemacht. Darüber stützte der Bf seine Beschwerde auf "alle nur erdenklichen rechtlichen Grundlagen und ersuchte den UVS um entsprechende Prüfung im Sinne der Offizialmaxime". Abschließend stellte der Bf Anträge auf Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens, der Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Verwaltungsakte gemäß § 67c (3) AVG und des Kostenersatzes gemäß § 79a AVG.

 

1.2. Da aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtige Rechtsverfolgung nicht eindeutig abzuleiten war, ein Teil der Beschwerdebegründung als Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien (§ 31 Abs. 2 Z. 5 SPG) angesehen werden konnte und der sonstigen Beschwerde die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichen Befolgungsanspruch nicht zu entnehmen war, wurde der Bf gemäß § 13 Abs. 3 und § 67c AVG zur Verbesserung und Klarstellung der Beschwerdeanträge aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass, sollte er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben, in der eine Verbesserung und Klarstellung vorgenommen wird, dann gehe das Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von zwei Beschwerden aus. Das Beschwerdevorbringen zu den Punkten I und II werde mangels einer unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdevorbringen zu Punkt III werde, obwohl die Richtlinienverordnung auf Angelegenheiten der Landesvollziehung (hier: StVO) keine Anwendung findet, auf Grund der "Aufsichtsbeschwerde" der in der Sache zuständigen Behörde (hier: Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz) mit Beschluss zugeleitet.

 

Der Auftrag gemäß § 13 AVG wurde dem Bf am 5. Oktober 2004 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Schreiben vom 22. November 2004 teilte der Bf mit, dass er die Beschwerde zu den Punkten I und II zurückziehe, die Richtlinienbeschwerde jedoch aufrecht halte.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit mit einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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