Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103419/6/Br

Linz, 05.02.1996

VwSen-103419/6/Br Linz, am 5. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. M P, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. November 1995, Zl.: Cst 1.539/95-Mi, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 5.

Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; in Ergänzung zu der mündlich verkündeten Entscheidung ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Rechtsvorschrift zusätzlich "§ 19 Abs.4 StVO" aufzunehmen und nach der Wortfolge ....'HALT' nicht beachtet, einzufügen ist: "indem Sie ohne vor der Haltelinie anzuhalten nach rechts in die eingebogen sind".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 § 24, § 44a Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem obgenannten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 Z24 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13.

November 1994 um 20.17 Uhr in A, E zur Krzg. mit der mit dem Kfz mit dem Kennz. das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde im Ergebnis ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Feststellungen der Gendarmeriebeamten, welche von diesen vom Dienstkraftwagen aus gemacht wurden, erwiesen sei.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Der Berufungswerber vermeint, daß die Meldungsleger keine genügende Sicht auf den Kreuzungsbereich gehabt hätten. Bei einem Anhalten genau an der Haltelinie bestehe infolge eines Gartenzaunes noch keine ausreichende Sicht in die Kreuzung. Eine solche bestehe erst, wenn man bereits mit der Fahrzeugvorderseite etwa einen halben Meter in die hineinragt. Schließlich führt der Berufungswerber aus, daß zumindest im Zweifel das Verfahren gegen ihn einzustellen wäre.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst 1.539/93-Mi, im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1996, sowie durch die Vernehmung des Zeugen RevInsp. B und GrInsp.

K, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers an der angeführten Örtlichkeit ist unbestritten. Die verläuft bis ca. 200 Meter vor und hinter dieser Kreuzung nahezu geradlinig. Aus einer Entfernung von 50 bis 80 Meter vor der gegenständlichen Kreuzung (in Fahrtrichtung E) besteht eine völlig freie Sicht in den Kreuzungsbereich, zumal die in Fahrtrichtung der Meldungsleger gelegene Gebäudefluchtlinie etwa acht Meter von der Haltelinie zurückgesetzt ist. Die Haltelinie liegt auf der Höhe des äußeren Drittels des Gehsteiges. Es trifft zu, daß durch den linksseitig gelegenen betonierten Gartenzaun (Gartensäule am Eck) eine Sichtmöglichkeit nach links in die erst knapp an bzw. bei einem Fahrzeug mit langer Motorhaube bei Positionierung der Vorderfront des KFZ auf der Haltelinie gewährleistet ist.

Hier durchfuhr der Berufungswerber jedoch die Kreuzung ohne an einem Punkt vor oder auf der Haltelinie angehalten zu haben.

5.1.1. Dies ergab das Ergebnis der Beweisführung anläßlich des durchgeführten Ortsaugenscheines. Dabei ließen sich die Angaben der Meldungsleger, welche dahingehend übereinstimmten, daß der PKW des Meldungsleger in einem Zug in die Kreuzung einfuhr und dabei ein in Richtung L fahrendes Fahrzeug bereits nahe der Kreuzung fuhr. Zu einem Abbremsen bzw. einer Vorrangverletzung ist es hinsichtlich dieses Fahrzeuges jedoch gerade noch nicht gekommen. Den beiden Gendarmeriebeamten konnte ohne jeden Zweifel gefolgt werden. Die Objektivität und Glaubwürdigkeit ihrer Angaben kam etwa auch darin besonders zum Ausdruck, daß sie den Vorgang ausdrücklich nicht als Vorrangverletzung qualifizierten, jedoch darlegten, daß ihnen dadurch der Vorfall besonders aufgefallen sei und sie sich deshalb das Kennzeichen notierten.

Der Berufungswerber selbst gab an, sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern zu können.

Für den Verwaltungssenat blieben daher keine Zweifel hinsichtlich der Angaben der Gendarmeriebeamten.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs.1. Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.

Dies wird durch das Vorrangzeichen gemäß § 52 Z24 StVO 1960 "STOP" dargestellt.

6.1.1. Die vorgenommene Berichtigung des Spruches dient der genaueren Tatumschreibung (§ 44a Abs.1 VStG) und der Anpassung an das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Auch der von der Erstbehörde formulierte Tatvorwurf ließ in jeder Richtung hin erkennen, was dem Berufungswerber zur Last gelegt werden sollte und durch den Hinweis im § 52 Z24 auf § 19 Abs.4 StVO gegen welche gesetzliche Vorschrift hiedurch verstoßen wurde. Der Berufungswerber war sohin weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, noch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (VwGH verst.Sen.

13.6.1984, Slg 11466 A).

6.2. Zur Strafzumessung ist auszuführen, daß mit einer Strafe von bloß 500 S bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen die Strafe äußerst niedrig bemessen wurde und dabei vom Nichtvorliegen von nachteiligen Folgen ausgegangen worden sein dürfte und auch tatsächlich werden konnte. Im übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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