Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510069/3/Br/Gam

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-510069/3/Br/Gam Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, vertreten durch dessen Vater Herrn Dipl.-Ing. K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 28. Jänner 2004, AZ: 00003/VA/M/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Berufungswerber im Sinne seines Antrages ein Mopedausweis auszustellen ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 31 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde, dem durch seinen Vater vertretenen Antragsteller dessen am 28. Jänner 2004 eingebrachten Antrag, auf Ausstellung eines Mopedausweises mit Vollendung des 15. Lebensjahres, abgewiesen.

 

1.1. Begründet wurde diese Abweisung im Ergebnis damit, dass die von der Schule vorgelegte Bestätigung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspräche, weil darin nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen werde.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung weist der Berufungswerber auf die Lage seines Wohnsitzes am äußersten Stadtrand und die von dort bestehende ungünstige Busverbindung hin. Er habe bereits den Fahrschulkurs absolviert und auch die Prüfung mit 100% der möglichen Punktezahl absolviert. Abschließend vermeint der Berufungswerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Ausweises zu erfüllen und er beantragt die positive Erledigung seines Antrages.

Auch vom Vater als gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers wurde nach fernmündlicher Rücksprache dessen Einverständnis hinsichtlich der Erhebung dieser Berufung bekräftigt.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 AVG unterbleiben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung eines Übersichtsbildes über die Lage des Wohnortes des Berufungswerbers. Ferner wurde vorerst über Rückfrage beim Gymnasium am Michaelerplatz die Wegstrecke und die Busverbindung zur Schule in Erfahrung zu bringen versucht. Über Rücksprache mit dem Vater des Berufungswerbers wurde festgestellt, dass die Berufung vom Willen des Vaters des Berufungswerbers mitgetragen ist. Ebenfalls konnte von diesem, Herrn Dipl.-Ing. K, in Erfahrung gebracht werden, dass der Fußweg vom Wohnort zur Bushaltestelle bei der Goldbacherstraße etwa bei zehn Minuten liegt, das Busintervall mit 30 Minuten anzunehmen ist und die Fahrzeit zur Schule etwa zwischen 20 und 30 Minuten liegt. Insgesamt liegt der Wohnort in der Luftlinie etwas über zwei Kilometer von der Schule entfernt.

Dies lässt sich aus dem beigeschafften Bildmaterial nachvollziehen, wobei es sich beim Wohnort des Berufungswerbers um den westlichst gelegenen Gebäudekomplex von Steyr, nächst dem Christkindlweg handelt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass für den Berufungswerber die Anreise zur Schule mit dem von ihm angestrebten Individualverkehrsmittel um zumindest eine halbe Stunde verkürzt wird. Dies trifft umso mehr für den Rückweg zu, weil davon auszugehen ist, dass die Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel zur Mittags- bzw. Nachmittagszeit größer sind. Abschließend wurde auch die BPD Steyr im Wege der zuständigen Sachbearbeiterin vom übrigen Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Unstrittig liegen hier die Voraussetzungen im Sinne des § 31 Abs.1 FSG vor. Nach Abs.2 leg.cit. kann der Landeshauptmann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.

Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn

  1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und
  2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

4.2. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen besteht sohin ein Rechtsanspruch auf die positive Erledigung eines entsprechenden Ansuchens.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, wobei wohl der Behörde erster Instanz darin zuzustimmen ist, dass die von der Schule ausgestellte Bestätigung nicht zur Gänze den formalen Anforderungen im Sinne des Abs.3 Z1 leg.cit. gerecht wird, indem darin auch die Frage der Zumutbarkeit entsprechend zu bescheinigen ist.

Dennoch muss die hier vorliegende Bestätigung bei objektiver Beurteilung in rechtskonformer Interpretation als ausreichend erachtet werden. Die Schule bestätigte immerhin das Vorliegen einer ungünstigen Bus- bzw. Bahnverbindung. Indem darin zumindest von einer schlechten Verbindung die Rede ist, lässt sich daher auch die Zumutbarkeitsfrage zumindest abstrakt herauslesen. Diese stellt sich letztlich in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes als eine zu lösende Rechtsfrage, wobei neben den objektiven Kriterien insbesondere die Situation des Antragstellers mit zu beurteilen ist. Würde man der Schule auch noch die Zumutbarkeitsfrage ausschließlich zur Beurteilung anheim stellen, bliebe letztlich dem Agieren der Behörde nur mehr ein auf die reine Formalprüfung der Antragsvoraussetzungen reduzierter Spielraum. Dem Gesetzgeber kann wohl nicht zugesonnen werden, dass er das in der Beurteilung der Zumutbarkeit typischer Weise zuzuordnende Abwägen der zur Entscheidung berufenen Behörde gänzlich vorenthalten wollte.

Mehr als die Schule in der hier vorliegenden Bestätigung ausführte, kann logisch besehen von ihr nicht erwartet werden, wobei hier - im Zuge der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme - eine Beurteilung zu treffen ist, dass es unter objektiven Maßstab und dem Ziel des Gesetzes dem Berufungswerber nicht zugemutet werden muss mit dem Linienbus einen wesentlich längeren Weg zur Schule in Kauf nehmen zu müssen, als dieser mit einem Motorfahrrad mit etwa sieben Minuten nur einen Bruchteil der Wegzeit per Bus beträgt. In diesem Punkt kann auch auf Ausführungen des Verkehrsausschusses verwiesen werden. Darin wird auf die in Bayern mit einem ähnlichen Modell positiven Erfahrungen verwiesen (712dBlgStenProtXXGP).

Schließlich ist die Behörde mit Blick auf § 37 u. § 39 AVG verhalten den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz war auf Grund des Beweisergebnisses vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Mopedausweises auszugehen.

 

4.2.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich begründet war.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:
Zumutbarkeit Fahrzeit
 
 

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