Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520035/10/Ki/Ka

Linz, 07.02.2003

 

 

 VwSen-520035/10/Ki/Ka Linz, am 7. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn WS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. OH, vom 9.10.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.9.2002, VerkR20-2284-2002/WL wegen bedingter Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und 2 (Befristung bis 27.6.2003) und Aufforderung zur Vorlage von "Leberwerten" alle drei Monate gerechnet ab 27.6.2002 zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben. Der Antrag um Ausstellung eines Führerscheines vom 26.9.2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 5 Abs.1 und § 15 Abs.1 FSG, BGBl.Nr. I Nr.120/1997 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mittels eines gemäß § 5 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) vorgesehenen Formblattes hat der Berufungswerber (Bw) am 26.9.2002 einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines gestellt. Begründet wurde dieser Antrag mit einer Eintragung einer Befristung im Zusammenhang mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 27.6.2002.

 

Ebenfalls am 26.9.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit dem oben zitierten Bescheid Herrn S die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und 2 bedingt erteilt und bis 27.6.2003 befristet. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass alle drei Monate gerechnet ab 27.6.2002 unaufgefordert ein Leberwert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen sei und darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der angeführten Bedingung (Einschränkung) der Führerschein seine Gültigkeit verliere und von der Behörde ohne weiteres Verfahren eingezogen werde. Letztlich wurde angeordnet, dass der Bw den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen habe.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9.10.2002 Berufung an den Landehauptmann von Oberösterreich gerichtet und beantragt, dieser möge den Bescheid dahingehend abändern, dass die Lenkerberechtigung für die Gruppe 1 und 2 unbedingt und unbefristet erteilt werde.

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist, da das gegenständliche Verfahren nach dem 1. August 2002 eingeleitet wurde für die Berufungsentscheidung zuständig (§ 43 Abs.11 FSG in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr.65/2002).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass Herrn S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.12.2001, VerkR21-546-2001 Ga, die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B, C, F, G" auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 24.11.2001, das ist bis einschließlich 24.9.2002, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Weiters wurde angeordnet, dass er sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen und gemäß § 28 Abs.2 Z2 vor Wiederausfolgung des Führerscheines ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe.

 

In der Folge hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR, welche nach einer Untersuchung des Bw am 5.6.2002 erstellt wurde, eine lediglich befristete Eignung des Bw auf ein Jahr attestiert. Dieser Umstand wurde laut Niederschrift, aufgenommen bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 26.9.2002, dem Bw zur Kenntnis gebracht.

 

Im Verfahrensakt findet sich weiters ein Antrag des Bw vom 26.9.2002, mit welchem die Ausstellung eines Führerscheines wegen sonstiger Gründe (amtsärztliches Gutachten vom 27.6.2002 - Eintragung der Befristung) begehrt wird.

 

Ebenfalls datiert mit 26.9.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG darf ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung ua nur gestellt werden, wenn der Antragsteller noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 leg.cit. darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs.2.

 

Gemäß § 13 Abs.2 FSG ist in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs.3 Z2 oder 3 ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; durch Zeitablauf; durch Verzicht; 100 Jahre nach Erteilung; durch Tod des Berechtigten.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass, wenn auch die Lenkberechtigung zunächst für zehn Monate entzogen wurde bzw die Wiederausfolgung des Führerscheines an die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens geknüpft wurde, die Lenkberechtigung nicht erloschen war. Die Fälle der Erlöschens der Lenkberechtigung sind im § 27 FSG taxativ aufgezählt, aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass einer dieser Tatbestände erfüllt wäre. Weder betrug die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate, noch geht hervor, dass die ursprüngliche Lenkberechtigung befristet gewesen wäre. Auch Anhaltspunkte dafür, dass Herr S verzichtet hätte, liegen nicht vor.

 

Nachdem daher die Lenkberechtigung des Herrn S, zwar zufolge Entzug suspendiert, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 FSG aber noch aufrecht war, war die "Neuerteilung" einer Lenkberechtigung wie vorliegend nicht zulässig. Dafür spricht auch die Bestimmung des § 5 Abs.1 FSG, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung ua nur gestellt werden darf, wenn der Antragsteller noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte oder Unterklasse besitzt.

 

Der angefochtene Bescheid war daher ohne eine weitere inhaltliche Prüfung zu beheben.

 

Angemerkt wird, dass, sollten im vorliegenden Falle tatsächlich Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Herrn S bestehen, nach § 24 Abs.1 Z2 FSG vorzugehen wäre. Aus erfahrungsökonomischen Gründen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Voraussetzung für die Entziehung (und wohl auch Einschränkung) der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein amtsärztliches Gutachten ist, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (VwGH 2001/11/0321 vom 23.4.2002 u.a.). Das im vorliegenden Verfahrensakt aufliegende Gutachten des do. Amtsarztes erscheint im Sinne dieser Judikatur für ergänzungsbedürftig.

 

Nachdem infolge Behebung des angefochtenen Bescheides eine Neuausstellung des Führerscheines gegenstandslos wurde, war auch der diesbezügliche Antrag des Bw vom 26.9.2002 zurückzuweisen.

 

Die Einbringung der für die gegenständliche Berufung anfallenden Gebühren wird von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wahrgenommen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Befristete "Erteilung" einer Lenkberechtigung bei aufrechter Lenkberechtigung nicht zulässig. Vorgehen gemäß § 24 FSG geboten

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