Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520047/2/Kei/An

Linz, 17.12.2002

VwSen- 520047/2/Kei/An Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E G, A, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Oktober 2002, Zl. VerkR20-1739-2002, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihr Antrag um Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten als 2. Begleiter im Sinne § 19 FSG 1997 wird mangels Erfüllung rechtlicher Voraussetzungen abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 19 Abs. 3 Ziffer 1 FSG 1997 i.d.g.F.

§§ 3 und 56 AVG i.d.g.F."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten im Sinne § 19 FSG 1997 gestellt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, dass ich nicht 7 Jahre im Besitz einer Lenkerberechtigung bin, abgelehnt. Es stimmt, dass ich den Führerschein etwas weniger als 7 Jahre besitze, aber trotzallem bin ich der Meinung, dass ich durch meine jahrelange Arbeit im Sinne der Verkehrssicherheit sehr wohl in der Lage bin, meinem Sohn Ausbildungsfahrten zu erteilen. Ich hatte 1989 einen schweren Verkehrsunfall, dessen Folgen man noch heute sehen kann. 1993 gründete ich in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit die Initiative österreichischer Unfallopfer 'D,1997 gründete ich den C für Menschen mit Handicap, seit 1997 veranstalte ich Fahrtechnikkurse für behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit dem Ö und betreue dabei jährlich 1000 Personen mit einem Behinderungsprozentsatz von mind. 50, bin seit 2000 Behindertensprecherin von Ö und P, außerdem habe ich vor wenigen Wochen in Zusammenarbeit mit der Oberösterreichischen Landesregierung - Verkehrsabteilung, Hr. DI P, eine Plattform für mehr Sicherheit im Straßenverkehr und weniger Probleme mit Behörden für behinderte Menschen gegründet. Um all diese Fahrtechnikkurse zu betreuen und Aktivitäten durchführen zu können, bin ich seit 1999 im Jahr so etwa 50.000 km unterwegs.

Für meine Arbeit wurde ich bereits mehrmals ausgezeichnet: 1993: Das Goldene Rad - Verkehrssicherheitspreis des Kuratorium für Verkehrssicherheit, 1998: Siegerin der Aktion 'Helfen' von Kronen Zeitung, Sparkasse und Landesregierung, 2000: EVA 2000, Frau des Jahres, 2001: Das Goldene Rad - Verkehrssicherheitspreis des Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Ich bitte Sie, meinen Antrag noch einmal zu prüfen und freue mich auf Ihre baldige hoffentlich positive Nachricht."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. November 2002, Zl. VerkR22-969-2002/SD, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 19 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß

1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

4. er darf innerhalb der in Z2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

4.2. Bei dem in § 19 Abs.3 Z1 FSG angeführten Tatbestandsmerkmal handelt es sich um eine Voraussetzung, die vorliegen muss, wenn eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt werden soll. Diesbezüglich steht den Behörden - im gegenständlichen Zusammenhang der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem Oö. Verwaltungssenat - kein Ermessen zu und kann auch das in der Berufung erwähnte Engagement der Bw nicht berücksichtigt werden.

Die Bw hat nicht seit mindestens 7 Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besessen. Dies wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt und dies wurde auch durch die Bw zum Ausdruck gebracht.

Das Erfordernis des § 19 Abs.3 Z1 FSG ist nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag der Bw auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des D G auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht abgewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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