Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520225/2/Ki/Si/An

Linz, 03.06.2003

VwSen-520225/2/Ki/Si/An Linz, am 3. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Dr. W S in L, vertreten durch Dr. H L (Rechtsanwälte G) vom 7.2.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2003, VerkR20-206-2002, wegen Beschränkungen der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Ausspruch hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung sowie der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in drei Jahren wird behoben.

Der Ausspruch "Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird ihnen die Lenkberechtigung entzogen" wird behoben.

Das Wort "Bedingungen" hat zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67a AVG;

§§ 3 Abs. 1 Z 3, 5 Abs. 5, 24 Abs. 1 FSG; § 3 Abs. 1 FSG-GV

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des oa Bescheides lautet:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) wird Ihnen unter folgenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:

Klassen:....... ausgestellt:............. Befristet bis: ................... Einschränkungen:

ABF.............. 6.3.1953................. 28.1.2006 ....................... 01.01; 104

Amtsärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren, außerdem sind alle 12 Monate ein Augenfacharztbefund vorzulegen (bis spätestens: 4.2.2004, 11.2.3005, 28.1.2006).

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.

Rechtsgrundlage: § 5/5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)"

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

3. Der Berufungswerber (Bw) ficht die Befristung der Lenkberechtigung und die Nachuntersuchung in 3 Jahren an. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Tatsachenfeststellung, mangelhafte Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z 2).

Gemäß § 8 Abs.3 Z. 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Amtsärztin der Erstbehörde am 29.8.2002 nach § 8 FSG ein Gutachten erstellt hat. Das Verfahren wurde offenbar auf Grund eines Berichtes der Gendarmerie L zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden vom 31.5.2002 eingeleitet. Im Gutachten wurde der Bw als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 als bedingt geeignet beurteilt und als Bedingungen (richtig: Auflagen) das Tragen einer Brille, mit der die erforderliche Sehschärfe erreicht wird, und die Vorlage eines Augenfacharztbefundes, dass keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, 1 x jährlich bei der Behörde, vorgeschrieben. In der Begründung führt die Amtsärztin u.a. aus: "Die augenfachärztliche Untersuchung zeigte eine ausreichende Sehschärfe mit Korrektur, der Befund wurde von Dr. P als altersgemäß beurteilt, eine Befristung erübrige sich bei regelmäßigen augenfachärztlichen Kontrollen."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Zitierung der oben bereits angeführten Bestimmung des § 5 Abs. 5 FSG.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung des Bescheides sollte in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt, nicht (vgl. hiezu auch VwGH 15.6.1955, Slg. 3787 A, 13.3.1978, 2790/76; 16.6.1980, 2677/79; 9.4.1984, 83/12/0059 ua.).

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung einerseits sowie die verfügte Anordnung der Untersuchung durch den Amtsarzt in drei Jahren andererseits sind durch das erstinstanzliche amtsärztliche Gutachten und durch den fachärztlichen Befund nicht gedeckt. Die belangte Behörde hat in keiner Weise ausgeführt, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse bzw. aufgrund welcher maßgebenden Erwägungen sie - im Gegensatz zu den Ausführungen der Amtsärztin - eine Befristung der Lenkberechtigung bzw. eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in drei Jahren für zwingend erforderlich erachtet hat.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Derartige Ausführungen können dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Die verfügte Befristung der Lenkberechtigung bzw. die angeordnete Nachuntersuchung ist aus dem Gutachten nicht schlüssig nachzuvollziehen.Von Rechtswegen ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn eine bestimmte Tatsache vorliegt. Das ist dann z.B. der Fall, wenn vorgeschriebene Auflagen beim  Lenken eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten werden (§ 7 Abs. 3 Z. 14 FSG). Der Ausspruch aber, dass die Lenkberechtigung entzogen wird, wenn der Bw der "dieser Aufforderung" nicht nachkommt, ist zu beheben. Eine "Aufforderung" im Sinne des § 24 Abs. 4 zweiter Satz FSG liegt  im vorliegenden Fall nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Kisch

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