Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520235/3/Sch/Si/Pe

Linz, 31.03.2003

 

 

 

VwSen-520235/3/Sch/Si/Pe Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn ME in vom 12.3.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.3.2003, VerkR21-57-2003, wegen der Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) und die dazu erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 4, 8 Abs. 2 FSG; §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.3.2003, VerkR-21-57-2003 wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG aufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten und allenfalls für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Befunde (Gutachten) beizubringen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass ein Außenstehender über seinen Gesundheitszustand keine Aussage treffen könne, bei einer amtsärztlichen Untersuchung sei er nie gewesen. Er bestreite, dass bei ihm eine psychotische Erkrankung mit Verfolgungs- und Wahnzuständen vorliege. Eine Aggressivität gegen die Familie beinträchtige nicht die Fahrtüchtigkeit. Er sei nicht einverstanden, ein amtsärztliches Gutachten machen zu lassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Bestehen - gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG - Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs. 4 dritter Satz FSG).

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darzulegen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG besondere Befunde erforderlich, so hat gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG die Partei zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens die erforderlichen besonderen Befunde zu erbringen.

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) enthält die Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und das ärztliche Gutachten und darüber unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und § 13 FSG-GV dürfen keine psychischen Erkrankungen vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. In diesem Verfahren geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Eignung geschlossen werden kann.

§ 24 Abs. 4 FSG bietet der Behörde eine Handhabe, den Besitzer einer Lenkberechtigung in einem eingeleiteten Verfahren zur erforderlichen Mitwirkung am Ermittlungsverfahren, das der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung dient, zu veranlassen.

Entgegen der Äußerung des Bw liegt keine Ferndiagnose vor. Vielmehr hat die Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ihr geschilderter Vorfälle Bedenken dahingehend geäußert, dass der Bw an einer psychotischen Erkrankung, die Auswirkungen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges haben kann, leide. Aus dem Gendarmeriebericht des GPK Unterach a.A. im Zusammenhang mit der Äußerung der Amtsärztin sind die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw im Sinne des §13 FSG-GV begründet. Das Berufungsvorbringen ist jedenfalls nicht geeignet die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu zerstreuen.

Ob diese Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw letztlich zu Recht bestehen und bejahendenfalls dieser Umstand für das Lenken von Kraftfahrzeugen tatsächlich von Bedeutung ist, wird durch den Amtsarzt bei der Erstbehörde zu prüfen sein.

Im Hinblick auf die Verhaltensweisen des Bw und die von der Amtsärztin der Erstbehörde geäußerten Bedenken in Richtung einer psychotischen Erkrankung ist die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgt. Sind zur Erstattung des Gutachtens Befunde erforderlich, sind sie vom Bw vorzulegen.

 

Die Frist für die Erfüllung des Auftrages ist angemessen.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Säumigkeit, sohin der Nichteinhaltung der Frist, von Gesetzes wegen die Lenkberechtigung ohne weiteres Verfahren zu entziehen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

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