Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520330/4/Br/Gam

Linz, 19.08.2003

 VwSen-520330/4/Br/Gam Linz, am 19. August 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juli 2003, VerkR21-384-1-2002, womit ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der rechtskräftigen Anordnung der Nachschulung entzogen wurde, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid, die ihm am 30.7.2001 unter AZ VerkR20-1295/FR erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung entzogen. Dies unter Hinweis auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 2.12.2002, VerkR21-384-2002. Dieser Anordnung habe der Berufungswerber bis zur Erlassung des letztlich ebenfalls als unbekämpft bleibend zu qualifizierenden Bescheides nicht befolgt.

 

1.1. In der vorerst zur Mängelbehebung dem Berufungswerber unter Hinweis auf § 13 Abs.3 in Auftrag gegebenen Eingabe vom 6.7.2003, ersucht dieser um "Verlängerung der Frist zur Befolgung der Anordnung um zwei Monate." Gleichzeitig fügte er diesem Schreiben eine Anmeldung vom 7.7.2003 zur Absolvierung der Nachschulung bei.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 28. Juli 2003 die Klarstellung seiner Eingabe - die sich offenkundig nicht mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich auseinandersetzt - aufgetragen. Dieses Schreiben wurde ihm am 30.7.2003 zugestellt, wurde vom Berufungswerber aber nicht befolgt.

 

4. Mit dem o.a. h. Schreiben wurde dem Berufungswerber folgendes mitgeteilt:

"In Ihrer als Berufung benannten Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.7.2003 ersuchen Sie "um Verlängerung zur Befolgung der Nachschulung."

Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde Ihnen jedoch mit Bescheid vom 30. Juni 2003 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F "bis zur Befolgung der Anordnung" entzogen.

Das Begehren in Ihrem Schreiben lässt sich demnach - zumindest nicht seinem objektiven Erklärungsinhalt nach - nicht als Bekämpfung des Entzuges der Lenkberechtigung qualifizieren.

Nach § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach § 13 Abs.3 AVG werden sie daher aufgefordert diesen Mangel zu beheben, nämlich darzulegen wogegen Sie sich Ihr Schreiben überhaupt richtet - falls dieses gegen den Bescheid mit welchem Ihnen Ihre Lenkberechtigungen entzogen wurde, gerichtet sein sollte - eine entsprechende Begründung nachzureichen. Hierfür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen eröffnet.

Falls Sie diesem Auftrag nicht nachkommen müsste Ihre Eingabe als unzulässig zurückgewiesen werden.

Falls Sie jedoch zwischenzeitig die aufgetragene Nachschulung absolviert haben sollten, wäre der Entzugsgrund weggefallen, sodass der Grund für die Anrufung der Berufungsbehörde weggefallen wäre, d.h. von Ihnen die Eingabe zurückgezogen werden könnte."

 

4.1. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 2 des Entzugsbescheides) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde solle bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

Dieses Schreiben gelangte dem dzt. den Präsenzdienst absolvierenden Berufungswerber laut fernmündlicher Rücksprache mit dessen Mutter zur Kenntnis. Laut deren Mitteilung habe er zwischenzeitig die geforderte Nachschulung auch schon absolviert. Damit wäre für den Entzugsbescheid auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezogen die materielle Grundlage entzogen, was jedoch für dieses Verfahren dahingestellt zu bleiben hat.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Die Behörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).

Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde war die Berufung zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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