Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520340/2/Ki/An

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-520340/2/Ki/An Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, L, E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L und Dr. A P, G, L, vom 23.7.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.7.2003, VerkR20-1478-1997, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird auf sechs Monate, gerechnet ab 11.4.2003, das ist bis einschließlich 11.10.2003, herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 29 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.4.2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E, F und G für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 11.4.2003, das ist bis einschließlich 11.12.2003 entzogen und es wurde weiters angeordnet, dass er sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Darüber hinaus erging die Anordnung, dass er ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen habe.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen bestätigt, darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23.7.2003 in dem Umfang, in dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E, F und G für einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Dauer entzogen wurde, berufen und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung mit sechs Monaten, gerechnet ab 11.4.2003, festgesetzt werde.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Umstand, dass das Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt wurde, wobei der Alkoholgehalt 0,85 mg/l betragen hat, nie bestritten wurde. Da der Grad der Alkoholisierung jedoch ohnedies bereits die Mindestentziehungsdauer bestimme, sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde die bereits die Mindestentziehungsdauer bestimmende Überschreitung des Grenzwertes von 0,8 mg/l, bei der Ausmessung der konkreten Entziehungsdauer nochmals als erschwerend berücksichtigt. Der die Mindestentziehungsdauer bestimmende Grenzwert von 0,8 mg/l sei im vorliegenden Fall nur relativ geringfügig (um 0,05 mg/l) überschritten worden.

 

Soweit die Behörde sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall als erschwerend werte, so hätte sie doch auch als mildernd berücksichtigen müssen, dass er einerseits nach dem Verlassen der Unfallstelle diese aus freien Stücken wiederum aufgesucht habe, dass er niemals versucht habe, einen Nachtrunk oder dergleichen zu behaupten und dass das ursprüngliche Verlassen der Unfallstelle daher vollkommen folgenlos geblieben sei.

 

Der Umstand, dass er bereit gewesen sei, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und seine Alkoholisierung zuzugeben, anstatt zu versuchen, sich den Behörden zu entziehen und die Alkoholisierung dadurch zu verschleiern, spreche dafür, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht derart stark zu bezweifeln sei, wie dies von der Behörde angenommen wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber verursachte am 11.4.2003 um 21.55 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist. Er hat sich in der Folge zunächst von der Unfallstelle entfernt, ist jedoch um ca. 22.55 Uhr wieder zur Unfallstelle zurück gekehrt, wo bereits eine Unfallaufnahme durch die Gendarmerie im Gange war. Ein durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Blutalkoholgehalt von 0,85 mg/l.

Mit Straferkenntnis vom 6.5.2003, VerkR96-1760-2003-OJ, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber unter anderem für schuldig befunden, er habe am 11.4.2003 um 21.55 Uhr den PKW, Kennz., in E auf der E von U kommend bis Str. km 5,200 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l aufwies. Er habe dadurch § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a. StVO 1960 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

 

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein am 11.4.2003 vorläufig abgenommen, es handelt sich um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Berufung nur die für einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Dauer des Entzugs der Lenkerberechtigung betrifft.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Last gelegt, er habe am 11.4.2003 um 21.55 Uhr den PKW, Kennz., in E auf der E von U kommend bis Str. km 5.200 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkholgehalt von 0,85 mg/l aufwies.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgelegt hat.

 

Für die Wertung der bestimmte Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Zu Recht führt der Berufungswerber jedoch an, dass der Gesetzgeber durch die Festlegung der Mindestentziehungsdauer ab einem Alkoholgehalt von 0,8 mg/l diesen Umstand bereits berücksichtigt hat und daher die im vorliegenden Falle relativ geringfügige Überschreitung des Grenzwertes nicht nochmals als erschwerend berücksichtigt werden dürfe. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der verfahrensauslösende Vorfall zur Nachtzeit ereignet hat und das Lenken eines KFZ in einem erheblich alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials darstellt. Der Umstand, dass der Berufungswerber die Unfallstelle zunächst verlassen hat, mag im Hinblick auf den vorliegenden Berufungsantrag dahingestellt bleiben, es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er sich letztlich besonnen hat und er noch während der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie zur Unfallstelle zurückgekehrt ist.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Berufungswerber offensichtlich einsichtig verhält und er letztlich sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hat.

 

Demnach vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von sechs Monaten wieder hergestellt ist, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung: Festlegung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt, Ausmaß der Alkoholisierung, geringfügige Überschreitung des Grenzwertes, daher kein "Erschwerungsgrund".

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