Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520346/10/Ki/An

Linz, 14.10.2003

 

 

 VwSen-520346/10/Ki/An Linz, am 14. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, B S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E G, L, S vom 28.7.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.7.2003, VerkR21-286-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.10.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate, gerechnet ab 23.7.2003, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Zahl VerkR20-14807-1-1972 am 27.4.1982 erteilte Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen werde.

 

Weiters wurde angeordnet, dass der Berufungswerber bis spätestens zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung auf seine Kosten folgenden Anordnungen - entsprechend der nachstehenden Reihenfolge - zu entsprechen und der Verkehrsrechtsbehörde nachzuweisen habe:

 

Verkehrspsychologische Stellungnahme bei einer ermächtigten Stelle

 

Begleitende Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) bei einer ermächtigten Stelle

Amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.7.2003 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers (im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Alkotests) durch die bei einem (unfallbedingten) Anstoß erlittenen Verletzungen eingeschränkt war. Bemängelt wird insbesondere, dass diesbezüglich einem Beweisantrag um Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen wurde. Dieses Sachverständigengutachten hätte Klarheit darüber geben können, ob der Einschreiter nach dem Verkehrsunfall beeinträchtigt war oder nicht und somit mit vollem Bewusstsein davon gelaufen ist oder diese Reaktion auf die vom Arzt bestätigte Schocksymptomatik genau zurückgeführt werden kann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.10.2003.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 25.4.2003 lenkte der Berufungswerber am 24.5.2003 zwischen ca. 3.15 und 3.20 Uhr den PKW M mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S auf der Tummelplatzstraße von der P kommend in Richtung B. Auf Höhe des Bezirksaltenheimes stieß er ungebremst gegen den am linken Fahrbahnrand ordnungsgemäß und auf dem dort befindlichen Parkstreifen abgestellten PKW H mit dem Kennzeichen. Bei diesem Unfall wurde der am Parkstreifen abgestellte PKW an der rechten Hinterseite und der PKW des Berufungswerbers an der linken Vorderseite jeweils stark beschädigt. Nach dem Unfall habe er versucht die Unfallstelle zuerst mit dem verunfallten PKW und anschließend zu Fuß zu verlassen, er sei aber dann daran von an der Unfallstelle anwesenden Passanten bis zum Eintreffen der Gendarmerie gehindert worden. Die Gendarmeriebeamten seien um 03.26 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen und hätten im Zuge der Unfallsaufnahme an ihm Alkoholisierungssymptome wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang, lallende Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute wahrgenommen. Er sei um 03.29 Uhr von einem Gendarmeriebeamten aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und habe dieser Aufforderung auch zugestimmt. Während die Beamten noch Absicherungsmaßnahmen an der Unfallstelle durchführten, sei er in einem unbeobachteten Moment zu Fuß in Richtung Altenheim geflüchtet. Trotz eingeleiteter Fahndung habe er nicht mehr aufgegriffen werden können. Diese Flucht sei als Weigerung anzusehen, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Berufungswerber führte dann im Verfahren als Rechtfertigung aus, durch die Wucht des Anpralles sei der Airbag an seinem Fahrzeug ausgelöst worden. Im Zusammenhang mit dem Anprall am stehenden Fahrzeug und dem ausgelösten Airbag sei es zu einer erheblichen Krafteinwirkung gegen seinen Kopf gekommen. Dadurch hätte er ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schocksymptomatik erlitten, wobei die Erinnerung erst in den Morgenstunden des 24.5.2003 wieder eingesetzt habe. Durch diese Verletzung sei auch erklärbar, dass er die Unfallstelle verlassen habe, wobei dazu aufgrund fehlender Erinnerung keine Angaben gemacht werden können. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen, wobei es den Gendarmeriebeamten durchaus möglich gewesen wäre, ihn zu Hause anzutreffen und allenfalls einen Alkotest durchzuführen.

 

Der Berufungswerber legte zum Nachweis der Verletzungen auch eine ärztliche Bestätigung von Dr. K und zwei Lichtbilder, die Verletzungen im Gesicht zeigen, vor.

 

In dem Gutachten des Dr. V K (ärztliche Bestätigung) vom 2.6.2003 ist ausgeführt, dass Herr S nach berichtetem Auffahrunfall ärztlich untersucht wurde. Es hätte multiple Prellungen und Excoreationen im Kopf- Schädelbereich bestanden. Subjektiv sei der genaue Unfallhergang vom Patienten nicht genau erinnerlich, sodass doch auf ein Schädelhirntrauma mit Schocksymptomatik geschlossen werden könne. Hinweise auf eine allfällige weitere Behandlung scheinen nicht auf, lt. Angaben des Berufungswerbers hat der Arzt ihm lediglich eine Salbe verordnet.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen bei seiner Rechtfertigung, er könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Er sei in der Früh von seinem Sohn (zu Hause) aufgeweckt worden, dieser habe ihm erklärt, dass ein Schwager wegen eines Autounfalles angerufen habe. Er sei dann aufgestanden und habe im Spiegel seine Verletzungen festgestellt. Zu Mittag am nächsten Tag habe er sich dann zu Dr. K begeben, dieser sei sein Hausarzt. Er habe dem Hausarzt bezüglich Unfallhergang erzählt, dass ihm das Erinnerungsvermögen fehle. Er habe an der Augenbraue (rechts) eine Verletzung davongetragen, er denke, dass er mit dem Kopf an der Uhr angekommen sei, er habe damals feststellen müssen, dass die Uhr blutig und das Glas zerschlagen war. Sein Fahrzeug habe durch den Unfall einen Totalschaden erlitten.

 

Vorgelegt wurden Kopien von Digitalfotos, welche die Beschädigungen am Fahrzeug des Berufungswerbers zeigen, unter anderem ist auch eine Beschädigung an der Windschutzscheibe festzustellen, ausdrücklich wurde jedoch eingestanden, dass nicht gesagt werden könne, ob diese Beschädigung durch den Anstoß des Kopfes des Berufungswerbers erfolgt ist.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten erklärten bei ihrer Aussage im Wesentlichen übereinstimmend, dass sie den Berufungswerber an der Unfallstelle angetroffen hätten. Die Amtshandlung wurde von Bezirksinspektor K H vorgenommen, beide Gendarmeriebeamten erklärten, dass ihnen keine Verletzung im Gesicht des Berufungswerbers aufgefallen sei. Auch eine Nachschau im beschädigten Fahrzeug des Berufungswerbers habe keinen Hinweis auf vorhandene Blutspuren ergeben. Bezirksinspektor H führte aus, dass Herr S offensichtlich alkoholisiert gewesen sei, er habe Alkoholgeruch festgestellt und die Sprache sei ebenfalls verändert (lallend) gewesen.

 

Er habe Herrn S zum Alkotest aufgefordert, dieser habe auch mit dem Bemerken, dass ohnehin alles zu spät sei, zugestimmt.

 

In der Folge haben sich die Gendarmeriebeamten der Sicherung der Unfallstelle gewidmet, eine Passantin habe dann gefragt, ob es zulässig wäre, dass der Unfallbeteiligte die Unfallstelle verlasse. Darauf stellten die Gendarmeriebeamten fest, dass der Berufungswerber nicht mehr anwesend war, eine anschließende Fahndung blieb erfolglos.

 

Die Gendarmeriebeamten erklärten auch, dass sie später beim Haus des Berufungswerbers vorbei gefahren sind, dort jedoch kein Licht gebrannt hätte, deshalb sei eine weitere Nachforschung unterblieben.

 

In freier Beweiswürdigung wertet der Unabhängige Verwaltungssenat die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten als schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und es ist überdies von Gendarmeriebeamten zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt entsprechend wiedergeben können. Beide Beamte haben ausgesagt, dass sie beim Berufungswerber keine äußerlichen Verletzungen feststellen konnten und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Herr S im Rahmen der Aufforderung zum Alkotest nicht situationsbezogen verhalten hätte. Die Berufungsbehörde geht daher von aus, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung die später dokumentierten Verletzungen noch nicht hatte.

 

Was die vorgelegte ärztliche Bestätigung des Dr. K anbelangt, so ist in Anbetracht der Aussage der Gendarmeriebeamten anzunehmen, dass sich der Berufungswerber die festgestellten Verletzungen tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen hat, außerdem konnte der Arzt letztlich nur den Schluss ziehen, dass ein Schädelhirntrauma mit Schocksymptomatik aufgetreten ist, eine konkrete Diagnose konnte er nicht vornehmen.

 

Wenn auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem derartigen Unfall mit Auslösen der Airbags entsprechende Verletzungen auftreten könnten, so geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Falle doch davon aus, dass eben zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest die Verletzungen noch nicht bestanden haben. Aus diesem Grunde war auch die Einholung eines Gutachtens eines Amtsarztes in objektiver Hinsicht nicht erforderlich, zumal auch ein Amtsarzt keine konkreten Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest machen könnte, sondern, wie auch der Hausarzt, auf bloße Rückschlüsse angewiesen wäre. Dass ein tatsächliches Schädelhirntrauma zu Beeinträchtigung führen könnte, ist allgemein betrachtet natürlich nicht auszuschließen.

 

Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung, zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers ein ärztliches Sachverständigengutachten einzufordern. Was die angesprochene Schocksymptomatik anbelangt, so wird festgestellt, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Schock ein akut lebensbedrohendes Krankheitsbild darstellt. Jeder Schock bedeutet höchste Lebensgefahr und schließt ein Verlassen der Unfallstelle generell aus und erfordert intensiv medizinische Behandlung an einer Fachabteilung. In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber die Unfallstelle verlassen konnte und er auch sich offensichtlich nach Hause begeben hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein Schock erlitten worden wäre. Ein Unfallschreck in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung ist wohl nicht auszuschließen, diesbezüglich ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz eines Unfallschrecks ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar.

 

Für die Annahme, dass die Dispositionsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, spricht auch, dass der Hausarzt letztlich keine weiteren Maßnahmen angeordnet bzw. empfohlen hat, er hat dem Berufungswerber letztlich eine Bestätigung ausgestellt.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass das Verlassen der Unfallstelle durch den Berufungswerber nach der Aufforderung zum Alkotest als Verweigerung angesehen werden muss.

 

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

Das unter Punkt 4 dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Berufungswerber bei Vorliegen der Voraussetzungen (Lenken eines Fahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten dokumentiert, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, einen massiven Mangel an persönlicher Verlässlichkeit, dieser Umstand lässt jedenfalls auf eine Verkehrsunzuverläsigkeit schließen.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass unbestritten bedingt durch ein stattgefundenes Altstadtfest in Schärding zahlreiche Besucher sich im engen Stadtbereich bewegt haben. Dieser Umstand stellt eine besondere Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. der Rechtsgüter Gesundheit und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Wenn es auch letztlich im vorliegenden Fall zu keinem Personenschaden gekommen ist, so hat der Berufungswerber doch einen Verkehrsunfall verursacht und dabei nicht nur sein eigenes sondern auch ein fremdes abgestelltes Fahrzeug massiv beschädigt. In Zusammenschau dieser Umstände ist daher im vorliegenden Falle von einem erhöhten Gefährdungspotential auszugehen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so hat sich Herr S seither zwar offensichtlich wohl verhalten, andererseits ist zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass Herr S, bezogen auf die dem Entzug der Lenkberechtigung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung, bisher unbescholten ist.

 

Demnach vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im Hinblick auf die konkreten gefährdenden Umstände es zwar einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, verglichen mit der Mindestentzugsdauer, bedarf, jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von sechs Monaten wieder hergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-GV), BGBl.Nr. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Falle mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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