Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520402/13/Br/He

Linz, 09.12.2003

 VwSen-520402/13/Br/He Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C K, vom 22.9.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.2003, VerkR21-698-2002/LL, wegen Entzuges der Lenkberechtigung Klasse B - nach unterbliebener Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens - zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der mangels gesundheitlicher Eignung ausgesprochene Entzug der, der Berufungswerberin (folglich kurz Bw) von der BH Linz-Land am 12.3.2002 unter VerkR20-687-2002 erteilten Lenkberechtigung der Klasse B, behoben wird;

Der Bw wird gleichzeitig die Auflage erteilt, dass sie

  1. der BH Linz-Land spätestens bis zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2004 - mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche - Laborbefunde hinsichtlich der Werte (MCV, GGT und CD-Transferrin) vorzulegen hat und im Falle der Verschlechterung sich sofort einer Kontrolluntersuchung, sich aber jedenfalls im Verlaufe des Dezembers 2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen hat;
  2. der Führerschein ist binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides der BH Linz-Land zur Eintragung der Beschränkung bzw. allfälligen Neuausstellung vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 24 Abs. 4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.81/2002 iVm § 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Bw die Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG (Nachweis der gesundheitlichen Eignung) entzogen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG wurde nicht ausgesprochen.

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, dass die Berufungswerberin der bescheidmäßigen Aufforderung vom 10.2.2003, wonach sie binnen vier Monaten ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten iSd § 8 FSG (Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung) beizubringen gehabt hätte, nicht befolgt habe.

 

  1. Die Bw tritt in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung dem Entzugsbescheid entgegen, indem sie im Ergebnis ausführt am 11.3.2003 beim Amtsarzt gewesen zu sein, wobei in der Folge ihre Angelegenheit nicht erledigt worden wäre.
  2.  

  3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

    1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Ferner wurde unter Hinweis auf die Chronologie des vorgelegten Aktes an die Behörde erster Instanz am 30.9.2003 ein Ersuchen um eine Stellungnahme zu diversen Unklarheiten gestellt. Dieses wurde am 7.10.2003 durch die Amtsärztin mit dem Hinweis beantwortet, dass die Bw wohl am 19.3.2003 amtsärztlich untersucht wurde, wobei ihr die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens aufgetragen worden sei. Dies ginge aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 5.5.2003 hervor, welches wegen der Feststellung einer Alkoholabhängigkeit nicht abgeschlossen werden habe können. Dieser Stellungnahme wurde auch noch ein Schreiben der Behörde erster Instanz an die Bw vom 19. März 2003 angeschlossen, womit die Bw zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme auf eigene Kosten und die Bekanntgabe eines Facharztes zwecks Zuweisung aufgefordert wurde.

Eine Zustellung dieses Schreibens ergibt sich aus dem Akt aber nicht.

Zwecks weiterer Beweisaufnahme wurde die Bw von h. mit Schreiben vom 8.10.2003 zur Beibringung der psychiatrischen Stellungnahme aufgefordert. Mit dem Inhalt der obigen Mitteilung seitens der Behörde erster Instanz wurde sie in diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde ihr am 17.10.2003 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt.

 

Die Bw legte in Befolgung der h Aufforderung eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. A vor. Darin gelangt der Facharzt nach einer am 20.11.2003 erfolgten Untersuchung des Bw zur klaren und prägnanten Aussage, dass bei ihr eine Alkoholkrankheit nicht vorliegt.

Die Amtsärztin weist vorerst mit dem Schreiben vom 1.12.2003 an den Unabhängigen Verwaltungssenat auf die wegen fehlender Bezugnahme auf den Befund der Landesnervenklinik (WJK), nicht gegebene Nachvollziehbarkeit dieser fachärztlichen Stellungnahme hin.

Mit Blick darauf wurde am 2.12.2003 von h der Schlussbericht des WJK beigeschafft und dem Facharzt für Psychiatrie Dr. A zwecks allfälliger Ergänzung seines Kalküls zur Kenntnis gebracht.

Im Endgutachten der Amtsärztin vom 2.12.2003 wird auf deren ergänzende Rücksprache mit Dr. A Bezug genommen. Diese habe eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, sowie die Überprüfung der alkoholspezifischen Laborparameter alle drei Monate, empfohlen.

Unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte der Bw gelangte die Amtsärztin zum Ergebnis, dass diese Kontrollmaßnahme, wegen der Vorgeschichte der Bw zur Vermeidung eines allfälligen Rückfalles zu einem Alkoholmissbrauchsverhalten bzw. um ein solches rasch erkennen und entsprechende Maßnahme dagegen ergreifen zu können, unverzichtbar sei. Es müsse die Bw eine Alkoholabstinenz (und gemeint wohl auch Suchtmittelabstinenz) nahe gelegt werden um damit allfälligen Kontrollverlusten beim Lenken und eventuell auch einem Lenken in entsprechend beeinträchtigten Zuständen vorzubeugen.

 

3.2. Diese gutachterlichen Ausführungen wurden der Bw und der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Beide Parteien verzichteten auf eine Äußerung zu diesen Ausführungen.

Da diese, wenn auch knapp gehaltenen gutachterlichen Ausführungen schlüssig erscheinen, kann den empfohlenen Kontrollen inhaltlich durchaus gefolgt werden. Faktum ist, dass die Bw vom 24.5. bis 1.6.2002 in stationäre Behandlung in der Oö. Landesnervenklinik zwecks Stabilisierung ihres psychischen Zustandes bei einem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Alkoholintoxikation und damit einhergehender depressiver Symptome aufgenommen war. Die Entlassung erfolgte jedoch in gutem psychischen und stabilen Allgemeinzustand.

Im Rahmen der Untersuchung bei Facharzt f. Psychiatrie Dr. A am 28.11.2003 konnte eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr diagnostiziert werden. Er erblickte ihre die Fahrtauglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Gleichzeitig wurde jedoch unter Anführung der von der Bw einzunehmenden Medikamente dieser eine regelmäßige Behandlung aufgetragen.

4. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

Diese Maßnahmen können dem klaren Gesetzeswortlaut einzeln oder auch kumulativ vorgesehen werden.

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

Im Falle einer (noch) auffälligen Alkoholdisposition, welche die Möglichkeit der Verschlechterung des "Gesundheitszustandes" mit der die Möglichkeit des Wegfalles der Fahreignung aus fachlicher Sicht zum Inhalt hat, können neben erforderlicher Nachuntersuchungen auch zusätzlich noch die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkerberechtigung gegeben sein (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28. November 1996, 96/11/0202).

4.1. Liegen jedoch - so wie hier - durchaus positive Befunde und damit entsprechend optimistische Prognoseerwartungen vor, besteht keine sachliche Rechtfertigung für die - sich als Rechtsfrage dartuende ärztliche Empfehlung - Befristung der Lenkberechtigung; vielmehr genügt es als entsprechende begleitende Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV mit dem Nachweis entsprechender Laborparameter und mit einer abschließenden Kontrolluntersuchung als Auflage vorzugehen.

Eine Befristung würde faktisch nur als ein vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, für welche sich hier keine ausreichende sachliche Grundlage ergibt (§ 2 Abs.5 FSG-GV). Würden sich jedoch durch sich verschlechternde Laborwerte die derzeit positiven Prognoseannahmen nicht bestätigen, könnte dies jederzeit die gesundheitliche Eignung wieder in Frage stellen. Um der gesetzlichen Intention genüge zu tun bedarf es daher gegenwärtig keiner vorbeugenden Befristung (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264).

Aus gegenwärtiger Sicht scheint jedoch wegen des dzt. wohl doch noch bestehenden Rückfallrisikos mit die Vorlage der oben genannten Laborparameter dem Zweck des FSG zu genügen. Bei gutem Verlauf der Nachuntersuchung in einem Jahr könnte die Lenkberechtigung schließlich unbefristet belassen werden (VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264).

Sollte die Bw jedoch die ihr hinsichtlich der unbefristet belassenen Lenkberechtigung aufgetragenen Auflagen nicht erfüllen oder sollte sich in der Folge eine negative Entwicklung der Laborparameter ergeben, wäre dies ein Grund für die abermalige Entziehung der Lenkberechtigung (VwSlg 14732 A/1).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum