Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520429/2/Sch/Pe

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-520429/2/Sch/Pe Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C D vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, vom 24. Oktober 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Oktober 2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn C D die Lenkberechtigung für die Klassen B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 22. September 2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist vom Landesgericht Ried/Innkreis mit Urteil vom 19. August 2003, 7Hv 99/03a, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.2 und 84 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt worden. Das Gericht hat als erwiesen angenommen, dass der Genannte am 2. August 2003 in Riedau den R R am Körper misshandelt hat, indem er ihm ein Bein stellte und ihn zu Boden brachte und dadurch am Körper fahrlässig verletzt hat, wodurch dieser einen Seitenbandriss am rechten Knie und eine Abschürfung an der Oberlippe erlitt, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

In § 7 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) sind jene bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, die (iVm ihrer Wertung) die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließen.

 

Gemäß Z10 dieser Bestimmung gilt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder die wiederholte gemäß § 83 StGB als solche bestimmte Tatsache.

 

Gemäß § 83 Abs.2 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

 

Gemäß § 84 Abs.1 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufungsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

 

Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Gericht bei der Schuldform im Hinblick auf die Körperverletzung nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit ausgegangen ist, nach Ansicht der Berufungsbehörde ändert dies aber nichts daran, dass die Erstbehörde bei ihm einen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit zu Recht als gegeben angesehen hat.

 

Wenngleich der Täter bei einem Delikt gemäß § 83 Abs.2 StGB nur mit Misshandlungsvorsatz vorgeht, dabei aber fahrlässig eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Opfers herbeiführt, so zeigt ein derartiges Verhalten seitens des Berufungswerbers dennoch hinreichend seine Einstellung im Hinblick auf das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit anderer sehr deutlich im negativen Sinne. Abgesehen davon, dass der Deliktskatalog gemäß § 7 Abs.3 FSG ein demonstrativer ist, also der Gesetzgeber offenkundig die Möglichkeit offen lassen wollte, den dort erwähnten Delikten gleichwertige auch gleichsetzen zu können, ist noch folgendes zu bemerken:

 

Nach dem eingangs erwähnten Gerichtsurteil ist beim Berufungswerber nicht nur die Schuldform der Fahrlässigkeit vorgelegen gewesen, sondern auch jene des Vorsatzes, und zwar im Hinblick auf die Körpermisshandlung einer anderen Person. Wenngleich ein Delikt nach § 83 StGB erst bei zweimaliger Begehung expressis verbis als bestimmte Tatsache zu werten ist, muss im gegenständlichen Fall aber besonders berücksichtigt werden, dass die Folgen der Misshandlung immerhin eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs.1 StGB dargestellt haben. Dadurch ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde ein sehr naher Bezug zur schweren Körperverletzung, wo eine einmalige Begehung schon als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 FSG zu werten ist. Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hier iSd demonstrativen Deliktkatalogs das Verhalten des Berufungswerbers darunter subsumiert hat.

 

Hiebei darf auch die "Vorgeschichte" des Berufungswerbers (Jahrgang 1981) nicht unbeachtet bleiben. Im Hinblick auf Verwaltungsstrafen weist der Rechtsmittelwerber eine überaus beträchtliche Anzahl an Vormerkungen auf, darunter auch einige gravierende Übertretungen, nämlich gemäß § 1 Abs.3 FSG und § 5 Abs.1 StVO 1960. Nach den von der Erstbehörde vorgelegten Aktenvorgängen war dem Berufungswerber zuletzt die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 12. August 2002 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.

 

Der angefochtene Bescheid enthält eine ausführliche Wertung der oben angeführten Umstände iSd § 7 Abs.4 FSG, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

 

Zusammenfassend kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers im Ausmaß der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten verfügt hat.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG (und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwGH 20.12.1990, 89/11/0252) begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 
 

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