Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520454/3/Kei/Pe

Linz, 22.01.2004

 

 

 VwSen-520454/3/Kei/Pe Linz, am 22. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C B W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Oktober 2003, Zl. VerkR21-660-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als der Ausspruch, dass dem Berufungswerber für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G wird Ihnen bis zum Ende der Befristung (2.4.2004) entzogen. Für die Dauer von

2 (zwei) Jahren
gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, darf Ihnen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.


Führerschein
Ausgestellt von : BH Vöcklabruck
Am: 2.4.2003
Geschäftszahl: VerkR20-1329-2003/VB
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 12 Führerscheingesetz (FSG)
§ 25 Führerscheingesetz (FSG)
  1. Sie haben den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern.

Rechtsgrundlage:
§ 29 Abs. 3 FSG".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Die dem Führerscheinentzug zugrundeliegende Tat liegt schon sehr lange, nämlich vier Jahre, zurück. Aufgrund der lange verstrichenen Zeit seit dem Tatdatum (Nov. 1999) möge daher von einem Führerscheinentzug überhaupt abgesehen werden oder der Führerschein nur für einige Wochen oder Monate entzogen werden.

Das von mir begangene Delikt bezog sich ausschließlich auf Cannabis, was insbesondere nach ständiger Rechtsprechung durch im Vergleich mit Heroin geringe Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. November 2003, Zl. VerkR21-660-2002, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. April 2003, Zl.12Hv37/03t, zu einer bedingten Zusatzstrafe von fünf Monaten u.a. wegen einer Übertretung des § 28 Abs.2, 2., 3. und 4. Fall SMG verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Bw im Herbst 1999 im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren Personen eine unbekannte, jedoch große Menge Cannabis von Holland aus über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich in Verkehr gesetzt hat.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3, Z12 FSG vor.

Das o.a. Verhalten des Bw ist verwerflich.

Ein Wohlverhalten des Bw seit den o.a. Vorfällen liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem Bw wegen "Nicht-Wohlverhaltens" die Lenkberechtigung für die Zeiten von 27. Mai 2000 bis 27. Mai 2001 und von 31. August 2002 bis April 2003 entzogen gewesen ist.

Die seit den o.a. Vorfällen aus dem Jahr 1999 verstrichene Zeit ist sehr lang. Vor dem oben angeführten Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung des zuletzt angeführten Aspektes ist eine über die Zeit bis 2. April 2004 hinausgehende Entziehung bzw. Nicht-Erteilung der Lenkberechtigung nicht vertretbar.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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