Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107485/5/Ga/Mm

Linz, 15.03.2001

VwSen-107485/5/Ga/Mm Linz, am 15. März 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des P M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 17. Jänner 2001, Zl. S 8901/ST/00, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

§ 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Jänner 2001 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Aus Anlass der dagegen erhobenen, nur die Milderung der Strafe begehrenden Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde das (nicht im Schuldspruch, sondern nur im Strafausspruch) angefochtene Straferkenntnis, wie aus dem strafbehördlichen Verfahrensakt ersichtlich, dem Berufungswerber am Freitag, dem 26. Jänner 2001 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach, Freitag, der 9. Februar 2001. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite zwei unten des Straferkenntnisses) wurde die Berufung erst am 11. Februar 2001 mittels Telekopie außerhalb der Amtsstunden bei der Strafbehörde eingebracht. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Telekopierer ausgedruckten Eingabezeit auf der Berufungsschrift.

Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) oder ein Beförderungsmangel ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere liegt kein Indiz vor, dass die Hinterlegung als solche unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen wäre.

Zu der aufgrund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde der Beschuldigtenpartei rechtliches Gehör gewährt. Die Einladung zur Äußerung binnen gesetzter, angemessener Frist hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

Im Ergebnis ist als erwiesen festzustellen, dass das (eingeschränkt) angefochtene Straferkenntnis am 26. Jänner 2001 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist.

Damit jedoch war die erst am 11. Februar 2001 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung der Strafbemessung war nicht vorzunehmen; für die Entscheidung über eine im Gesetz - über Antrag - vorgesehene Ratenzahlung ist nicht das Tribunal zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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