Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520479/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-520479/2/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. JB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2003, Zl. FE-1372/2003, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruch wie folgt zu lauten hat: "Herr Dipl.Ing. JB, wird gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) entscheidet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzes der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

3.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Schubertstraße/B 2 vom 16.11.2003. Nach dieser Meldung kam am 16.11.2003 um 8.50 Uhr der Bw in das do. Wachzimmer und ersuchte um polizeiliche Intervention, damit er in die Wohnung seines Vaters JB, gelangen kann. Befragt, ob er sich Sorgen über die Gesundheit seines Vaters mache, gab der Bw vorerst zu verstehen, dass sein Vater vielleicht einen Herzinfarkt erlitten habe. Bei der weiteren Befragung wurde vom Bw geäußert, dass er einen Polizeibeamten für eine Gegenüberstellung benötige. Der Bw habe einen verwirrten Eindruck gemacht und seine Aussagen seien immer schwerer nachvollziehbar gewesen und hätten auf ein scheinbar psychisches Problem hingedeutet.

 

Sohin habe der Meldungsleger, Herr RI. RB, telefonisch mit dem Vater des Bw, Herrn Dr. Dipl.Kfm. JB, geb. am 8.9.1934, wh. in H, telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm (dem Meldungsleger) mitgeteilt, dass sein Gesundheitszustand in bester Ordnung wäre und die wirren Angaben seines Sohnes auf dessen Alkoholprobleme schließen lassen. Da es dem Vater des Bw scheinbar ein Bedürfnis gewesen war, über das derzeitige Verhalten seines Sohnes zu sprechen, sei ein Termin für die Vormittagsstunden vereinbart worden. Der Bw sei von dem mit seinem Vater geführten Gespräch in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich noch erkundigt, wann sein Vater komme und habe daraufhin das Wachzimmer verlassen. Im Wachzimmer gab der sodann erschienene Vater des Bw Folgendes an: "Mein Sohn J hat in Graz studiert und in weiterer Folge an der Technischen Uni einen Job bekommen. Nach einer gescheiterten Beziehung, aus welcher auch ein Kind stammt, kam J wieder nach Linz zurück. Er lebt jetzt im Haus unserer Familie (Bäckerei B), wo auch großteils Familienangehörige wohnen. Auftretende Alkoholprobleme bekam er nicht mehr in den Griff und er begab sich in Therapien (Traun, Treffen/Kt., Kalksburg). Anfang dieses Jahres war er noch in Kalksburg. Mitte dieses Jahres bekam er einen Nervenzusammenbruch. Nach längerem Zureden konnte ich ihn zu einer Untersuchung im WJKH-Linz bewegen. Zu den Untersuchungen ist es aber nicht gekommen, da er am gleichen Abend noch das Krankenhaus eigenmächtig verlassen hatte. Anführen möchte ich, dass mein Sohn ein Esoterik-Anhänger ist und Ärzte meidet. Seit einigen Wochen zeigt er ein eigenartiges Verhalten, das ich nicht mehr mit seiner Alkoholkrankheit in Verbindung bringen kann. Seine Hochs und Tiefs zeigen schon Anzeichen von Schizophrenie. Verhaltensweisen einer Selbst- oder Fremdgefährdung wurden von mir an meinem Sohn bis jetzt keine wahrgenommen."

 

Der Vater des Bw wurde laut der oa Meldung auf Beratungsstellen von PRO-MENTE Oö. hingewiesen. Im Falle einer polizeilichen Amtshandlung mit dem Bw sei die Schwester KB als Kontaktperson genannt worden, da diese in der Nebenwohnung ihres Bruders wohnhaft sei und noch als Einzige einen näheren Kontakt zum Bw pflege.

 

Diese Meldung wurde an die Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt (Führerscheinreferat) am 16.11.2003 übermittelt. Mit Ladung vom 17.11.2003 wurde der Bw ersucht, am 27.11.2003 zu einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Behörde zu kommen. Am 9.12.2003 langte bei der Bundespolizeidirektion Linz Folgendes E-Mail vom 6.12.2003: "Sehr geehrte/r FOI A, Ich ersuche Sie derartige Späße (eine Ladung) in Zukunft zu unterlassen, ansonsten muss ich annehmen, dass Sie "krank" (im Kopf) sind und vielleicht Ihren Führerschein los werden wollen? Mit freundlichen Grüßen Dipl.Ing. JB."

 

Darauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Bw aus, er hätte seine Alkoholprobleme im Griff und trinke seit zwei Jahren keinen Tropfen. Er sei heuer nie im Krankenhaus gewesen und sei auch nie "eingeliefert" worden oder habe eine Behandlung eigenmächtig verlassen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat gelangt zur Auffassung, dass die oa Angaben des Vaters des Bw ausreichen, begründete Zweifel im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen. Diese Zweifel werden bestärkt durch die Reaktion des Bw vom 6.12.2003 (Text siehe oben) auf die Vorladung der belangten Behörde vom 17.11.2003.

 

Abschließend wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Spruch gemäß § 66 Abs.4 AVG zu ändern war, weil die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nach aktueller Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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