Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520506/2/Bi/Be

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-520506/2/Bi/Be Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, vertreten durch RA Dr. G S, vom 21. Jänner 204 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16. Jänner 2004, VerkR20-1464-1983, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie Ausschluss der aufschliebenden Wirkung einer allfälligen Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw)

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 19. Jänner 2004.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht unter Hinweis darauf, dass gemäß § 26 Abs.2 FSG die Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO vier Monate betrage, geltend, die Entziehungsdauer von 8 Monaten in seinem Fall sei bei weitem überhöht und - nicht stichhaltig - damit begründet worden, er habe ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt und dadurch Personenschaden zugefügt. Außerdem sei eine Vorverurteilung aus dem Jahr 1995 als erschwerend gewertet worden.

Die Gründe dafür, dass die Entzugsdauer in gewissen Fällen länger als 4 Monate betragen dürfe, seien im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Sie müssen nach der Judikatur schwer ins Gewicht fallen und die Dauer über 4 Monate rechtfertigen.

Er habe zwar grundsätzlich bereits einmal ein Alkoholdelikt zu verantworten gehabt; das liege aber 8 Jahre zurück und sei nicht mehr relevant. Als erschwerendes Element komme nur die Körperverletzung des Unfallgegners in Betracht. Dieser habe aber eine Verletzung nicht an Ort und Stelle behauptet, sondern dem GPK Ottensheim erst nach Fertigstellung der Anzeige, dh nach Wochen, ein Schleudertrauma und eine Brustkorbprellung gemeldet. Selbst wenn man von Wahrheitsgehalt dieser Meldung ausgehe, liege im gegenständlichen Fall nur eine leichte Körperverletzung vor; das BG Linz habe auch nur eine äußerst milde Geldstrafe verhängt. Das Verfahren nach § 5 StVO sei eingestellt worden.

Der leichte Personenschaden rechtfertige nicht eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um 4 Monate. Er habe mittlerweile den Schaden wiedergutgemacht, was auch daran zu erkennen sei, dass sich der Unfallsgegner dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Er habe auch die Nachschulung absolviert und bei der verkehrspsychologischen Untersuchung seien keine wie immer gearteten Defizite festgestellt worden. Er enthalte sich seit 9.10.2003 jeglichen Alkoholkonsums und sei in psychotherapeutischer Behandlung, sodass eine Wiederholung eines derartigen Vorfalls auszuschließen sei.

Beantragt wird eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 4 Monate bzw eine erhebliche Verkürzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw am 9. Oktober 2003 gegen 23.20 Uhr als Lenker eines Firmen-Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der niedrigste um 00.51 Uhr des 10. Oktober 2003 gemessene AAG betrug 1,05 mg/l) einen Verkehrsunfall verursachte, indem er bei km 3.4 der B131, wie er gegenüber dem Meldungsleger RI H erklärte "aus unerklärlichen Gründen", auf die linke Fahrbahnseite kam und gegen einen entgegenkommenden Pkw stieß. Richtig ist, dass der Unfallgegner zunächst bestätigte, keine Verletzung zu haben, jedoch wurde der GP Ottensheim am 15. Oktober 2003, also fünf Tage später (und nicht "nach Wochen", wie der Bw nun behauptet), vom LKH Steyr von einer Zerrung der Halswirbelsäule sowie einer Prellung des Brustkorbes und der Lendenwirbelsäule beim Unfallgegner in Kenntnis gesetzt. Der Verletzungsanzeige ist zu entnehmen, dass dieser bereits am 10. Oktober 2003 das Krankenhaus aufsuchte.

 

Der Bw gab bei der Unfallsaufnahme an, er habe am Unfalltag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr in einem Lokal in Ottensheim 3 Halbe Bier und 3 Achtel Wein getrunken; bei der Einvernahme am 16. Oktober 2003 gab er außerdem an, er könne sich an den Unfallshergang nicht mehr erinnern, sei vermutlich kurz eingenickt und erst durch einen lauten Knall wieder zu sich gekommen. Er habe sich vor Fahrtantritt 2 Stunden in einem Lokal in Ottensheim aufgehalten und dort eine unbekannte Menge Alkohol getrunken. Vorher sei er beim Würstelstand in Ottensheim gewesen, wo er auch eine unbekannte Menge Alkohol getrunken habe.

Der Bw wurde vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB rechtskräftig verurteilt. Auf dieser Grundlage, nämlich gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960, wurde seitens der Erstinstanz das Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 StVO 1960 eingestellt.

Im Akt befindet sich die Infar-Kursbestätigung über eine absolvierte Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vom 27. Dezember 2003 sowie ein Bericht des GP Ottensheim vom 25. November 2003, wonach es bisher keinen Anlass zum Einschreiten gegen den Bw im Straßenverkehr gegeben habe, wobei aber nicht angegeben werden könne, ob er zum übermäßigen Alkoholgenuss neige.

 

Der Bw hat nunmehr ein Attest Dris K B, klin. Psychologe und Psychotherapeut in Linz, vom 23. Oktober 2003 vorgelegt, in dem erfahrungsgemäß eine gute Prognose bei, mit Einverständnis des Bw, längerer Behandlungsdauer bescheinigt wird. Dieser habe das Rauchen um 2/3 reduziert, trinke keinen Tropfen Alkohol und sei nervlich ruhiger und ausgeglichener geworden, zeige große Einsicht und leiste recht gute Mitarbeit.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z2 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol ... beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nict als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 9. Oktober 2003 gegen 23.20 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,05 mg/l AAG um 00.51 Uhr des 10. Oktober 2003) ein Kraftfahrzeug auf der B131 in Walding in Richtung Feldkirchen/D. lenkte, bei km 3.4 auf die linke Fahrbahnseite kam und dort gegen einen entgegenkommenden Pkw stieß. dessen Lenker leicht verletzt wurde. Diesbezüglich wurde der Bw mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wegen § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB rechtkräftig bestraft.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z2 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

 

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit beim Vorliegen eines Atemalkoholgehalts von 0,8 mg/l oder mehr handelt. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Hinblick auf das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls durch den Bw kann mit einer Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht das Auslangen gefunden werden.



Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Der Bw hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, wenn auch mit leichter Verletzung, verursacht, wobei im Hinblick auf die Verwerflichkeit zu bedenken ist, dass ein Abkommen von der Fahrbahn nach links mit anschließender Kollision mit einem im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeug erfolgte. Der Bw war offenbar nicht einmal mehr in der Lage, ein beleuchtetes und damit von weitem erkennbares und berechenbares entgegenkommendes Fahrzeug in sein Fahrverhalten einzubauen, abgesehen davon, dass der Umstand, dass er infolge Sekundenschlafs einnickte, wie er selbst als Unfallsursache angab, auf körperliche Probleme als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums schließen lässt - seine später, allerdings auch da nicht konkret, ergänzten Alkoholangaben sind bei einem Körpergewicht von 83 kg als unvollständig anzusehen, weil sich daraus nicht um 00.51 Uhr des 10. Oktober 2003 ein AAG von 1,05 mg/l ergeben hätte, der (umgerechnet im Verhältnis 1:2 gemäß der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960) einem BAG von 2,10 ‰, und das ohne konkrete Rückrechnung auf die Lenkzeit 23.20 Uhr, entspricht.

Schon die bei derartigem Alkoholkonsum zu erwartenden körperlichen Probleme sollten den Bw dazu bewegen, auf Alkohol zu verzichten, unabhängig davon, dass die Folgen eines Abkommens von der Fahrbahn bei Unvermögen der Einhaltung der Rechtsfahrordnung wegen Alkoholisierung in der Nacht auf der üblicherweise stark befahrenen B131 noch wesentlich schwerwiegender sein hätten können. In diesem Zusammenhang die vom LKH Steyr bestätigten und nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei solchen Kollisionen auch hinsichtlich des zeitlich erstmaligen Auftretens von Schmerzen vollkommen schlüssigen Verletzungen des Unfallgegners als unglaubwürdig hinzustellen, entbehrt jeder Grundlage und lässt eher darauf schließen, dass sich der Bw nach dem Unfall nicht entsprechend erkundigt hat, da ihm ansonsten das Vorliegen der bei einem solchen Unfall naheliegenden Verletzungen schon wesentlich früher bekannt geworden wäre.

 

Anzumerken ist auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung aus dem Jahr 1995 laut Begründung des angefochtenen Bescheides keineswegs als "erschwerend" gewertet wurde; sonst wäre § 26 Abs.2 FSG nicht zur Anwendung gelangt. Der Bemerkung, der damalige wegen Alkohol ausgesprochene Führerscheinentzug habe offenbar zu keiner Änderung der Sinnesart des Bw geführt, vermag dieser wohl nicht ernsthaft entgegenzutreten.

 

Zur vom Bw überhöht erachteten Entzugsdauer ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vor Inkrafttreten des FSG geltenden - teilweise weniger strengen - Bestimmungen des KFG zu verweisen, wobei damals eine Abstufung hinsichtlich des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung noch nicht erfolgte: Im Erkenntnis vom 1.12.1992, 92/11/0083, hat der VwGH unter Hinweis auf seine Erkenntnis vom 17.10.1989, 88/11/0264, bei 0,84 mg/l AAG und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden eine Entziehungszeit von 12 Monaten als nicht rechtswidrig erachtet; im Erkenntnis vom 10.4.1985, 83/11/0240, (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit bloßem Sachschaden, Berücksichtigung der Unbescholtenheit sowie positiver Gendarmeriebericht) wurde eine Entzugsdauer von 9 Monaten als gerechtfertigt angesehen.

 

Zur seit dem in Rede stehenden Vorfall verstrichenen Zeit ist zu betonen, dass der Umstand, dass der Bw die verpflichtende Nachschulung bereits absolviert hat und in psychotherapeutischer Behandlung ist, für ihn spricht, aber nicht bedeutet, dass dadurch die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wesentlich beschleunigt wird. Dass er sich seit dem Vorfall, dh etwa 4 Monate, wohlverhalten hat, steht fest, jedoch lässt diese kurze Zeit keine wesentliche Aussage zu. Die festgesetzte Entziehungszeit - das ist die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit - von 8 Monaten ist unter Berücksichtigung der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung des zugrundeliegenden Vorfalls im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw als gerade noch ausreichend anzusehen. Ansätze für die Festsetzung einer geringeren Entziehungsdauer waren nicht zu finden, wobei auch die Argumente des Bw im Rechtsmittel diesbezüglich ins Leere gehen.

 

Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, mit Vorjudikatur, ua).

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die berufliche Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt (vgl VwGH v 30.5.2001, 2001/11/0081, unter Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166). Jedoch sind die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw schon bei Antritt der Heimfahrt in seinem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand über mögliche sich daraus ergebende Konsequenzen und Folgen bewusst sein musste, was ihn trotzdem nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

 



Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einr Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde einer dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungszeit nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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