Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520507/2/Br/Gam

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-520507/2/Br/Gam Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 16.1. 2004, Zl. Fe-1420/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der hinsichtlich der ausgesprochenen Entzugsdauer angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 81/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002 .

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid bestätigte die Behörde erster Instanz den mit ihrem Mandatsbescheid vom 3.12.2003 in der Dauer von zehn Monaten (beginnend mit 28.11.2003) ausgesprochenen Entzug der dem Berufungswerber am 24.3.1967, unter Zl. VerkR-48/139-67, erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B, sowie die ebenfalls mit diesem Bescheid ausgesprochene Anordnung einer zu absolvierenden Nachschulung für alkoholauffällige Lenker. Ebenfalls wurde diesem Bescheid eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29, 32 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

 

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat. auch wenn die Tat nach
§ 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend."

 

Sie lenkten am 28.11.2003 um 00.46 Uhr in Linz, Leonfeldner Straße gegenüber Nr. 310 den PKW mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der durch Atemluftuntersuchung festgestellte Alkoholisierungsgrad betrug 0,51 mg/l.

 

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache gewertet und mit Mandatsbescheid vom 3.12.2003 die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen und als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit wurde berücksichtigt, daß Ihre Lenkberechtigung vom 8.8.2003 bis 8.11.2003 wegen Alkoholisierung entzogen war.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 3.12.2003 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und ersuchten um Herabsetzung der Entziehungsdauer. Es sei Ihnen Ihr Fehlverhalten sehr bewusst und der festgestellte Alkoholisierungsgrad sei gering.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Demnach sind Sie nicht verkehrszuverlässig und erfüllen nicht alle Voraussetzungen zum Erwerb bzw. Erhalt der Lenkberechtigung. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Wie schon im Mandatsbescheid ausgeführt wurde bei der Festsetzung der Entziehungsdauer die zuvor erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit aufgrund Alkoholisierung berücksichtigt. Der Umstand der Wiederholung einschlägiger Delikte ist grundsätzlich bei der Festsetzung der Entziehungsdauer besonders ausschlaggebend. Es wird hiedurch das Wertungskriterium "Verwerflichkeit der Tat" verstärkt. Im gegenständlichen Fall ist aber auch im besonderen Maß auf den kurzen Zeitraum (nicht ganz 3 Wochen) abzustellen, indem Sie neuerlich ein Alkoholisierungsdelikt gesetzt haben. Eine Herabsetzung der Entziehungsdauer kommt insbesondere aus diesem Grund nicht in Betracht. Der rasche Rückfall ist auch ausschlaggebend dafür, daß eine Nachschulung anzuordnen war. Offenbar mangelt es noch immer an der Fähigkeit die Problematik Alkohol und Lenken von KFZ zu reflektieren und sich dem entsprechend zu verhalten. Dies wäre im Rahmen einer neuerlichen Nachschulung aufzuarbeiten.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.
 
 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mein Fehlverhalten ist mir selbstverständlich bewusst und das damit Sanktionen verbunden

sind, ist für mich eine Selbstverständlichkeit.

 

Ich berufe gegen das Strafausmaß von 10 Monaten bei 1,02 Promille und den Wiederholten Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren, da mir dies relativ hoch erscheint.

Als Begründung führe ich an:

* bis auf die beiden Delikte bin ich ein unbescholtener Staatsbürger

* ich bin nach Mittemacht aus der Wohnung gegangen und habe nach kurzer Zeit bemerkt, dass mein Fahrverhalten unsicher ist. Aus diesem Grund habe ich gewendet und war bereits wieder am Weg zur Wohnung. Ich habe meine Unsicherheit selbst bemerkt - aber leider zu spät.

* ich bin in diversen Organisationen als Funktionär tätig und führe selbst einen polizeilich gemeldeten Verein: "sparclub-reisen"

* ich benütze seit Mitte Juli 2003 (bereits vor meinem ersten Delikt) sehr häufig das öffentliche Verkehrsmittel - wegen meiner beschädigten Halswirbelsäule

* ich kümmere mich wöchentlich um meine Eltern (77 und 85 Jahre)

* den psychologischen Kurs habe ich bei der Fa. I bei Frau Mag. P C bereits belegt - letzter Abend ist der 4. 2. 2004

* meine Lebensgefährtin hat einen Wohnwagen am Wolfgangsee;

Saisonbeginn per 1. Mai jeden Jahres

* für meine Aufgaben in den Organisationen, meine Eltern wohnen nicht in Linz sowie teilweise für den privaten wie beruflichen Alltag wäre es für mich ein großer Vorteil, wenn ich mobiler sein könnte

 

Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir die Chance eines persönlichen Gespräches - vor Bescheiderstellung - geben würden.

 

Mir ist mein Fehlverhalten mehr als bewusst und ich ärgere mich über mich mehr, als ich in Worte kleiden kann.

 

Freundliche Grüße (F K mit e.h. Unterschrift)"

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG). Über Ersuchen des Berufungswerbers wurde ihm vor der Erlassung der Berufungsentscheidung im Rahmen einer Vorsprache die Sach- und Rechtslage erörtert und diesbezüglich eine Niederschrift aufgenommen (Beilage 1).

 

3.1. Unstrittig sind die diesem Entzugsverfahren zu Grunde gelegten Fakten. Im Rahmen des Berufungsvorbringens wird diesen inhaltlich nicht entgegen getreten. Durchaus nachvollziehbar und lebensnahe schildert der Berufungswerber darin die Umstände welche bereits drei Wochen nach Wiedererlangen seiner Lenkberechtigung im August 2003, welche ihm wegen einer vorausgegangenen Alkofahrt für drei Monate entzogen worden war, zu einer weiteren Alkofahrt geführt haben. Folgt man seiner Darstellung, dass er nach dem subjektiven Erkennen seiner Alkoholbeeinträchtigung wieder umkehrte um die Fahrt aus diesem Grund zu unterbrechen, mag diesem Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage im Strafverfahren Bedeutung zukommen, nicht jedoch für die Frage der an objektiven Kriterien zu messenden Fakten der Verkehrszuverlässigkeit. Sehr wohl sind die vom Berufungswerber vorgetragenen beruflichen Aspekte nachvollziehbar und belegen anschaulich jene Erschwernisse die ihm mit dem Entzug der Lenkberechtigung widerfahren.
 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Die nach § 7 Abs.3 Z1 zu wertenden Tatsachen wurden hier innerhalb eines Zeitraumes von nur drei Monaten begangen, wobei hinsichtlich der Alkofahrt vom August 2003 eine (Mindest-)Entzugsdauer von drei Monaten ausgesprochen werden musste. Dem Zeitfaktor kommt daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des "Wertungskriteriums" eine hier für den Berufungswerber nachteilig ausschlagende Bedeutung zu.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 5 FSG 1997 besonders ins Gewicht (VwGH, 24.3.1999, 98/11/0268, 23.10.2001, 2001/11/0295-3). Da die Bestrafung des Berufungswerbers in Verbindung mit einer Entzugsmaßnahme wegen des von ihm bereits ebenfalls im Vorjahr begangenen Alkoholdeliktes mit 1,26 Promille offenbar nicht ausreichte, ihn für längere Dauer von der Begehung einer weiteren Alkofahrt abzuhalten, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht vor Ablauf von zehn Monaten prognostizierte (vgl. VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216, mit Hinweis auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua).

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers handelt es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um keine Bestrafung, sondern um eine Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit. Selbst wenn eine solche Maßnahme für einen Betroffenen als (zusätzliche) Strafe empfunden werden mag.

Nicht übersehen wird von der Berufungsbehörde dabei, dass der Berufungswerber seinen Fehler bereits nach Fahrtantritt einsah und er diesen in seinen Ausführungen auch im Berufungsverfahren nachhaltig bedauerte. Ebenfalls werden die mit der durch den Entzug der Lenkberechtigung einhergehenden Einschränkungen in der Mobilität und deren nachteiligen Auswirkungen für ihn, welche er umfassend ausführte und belegte, nicht übersehen. Dennoch hat die Beurteilung an objektiven Kriterien zu erfolgen, welche insbesondere im Faktum der dennoch angetretenen Fahrt und der damit in Kauf genommenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen gründen. Auch die hier gut begründeten wirtschaftlichen Interessen am Besitz der Lenkberechtigung in Verbindung mit der Tätigkeit in diversen Organisationen, treten gegenüber dem Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurück und sind im Rahmen des Entzugsverfahrens nicht zu berücksichtigen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

4.2. Mit Blick darauf muss die mit zehn Monaten festgelegte Entzugsdauer als durchaus mit viel Augenmaß und niedrig bemessen und daher von der hierzu umfassend ergangenen Judikatur gedeckt erachtet werden (VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Hinsichtlich der übrigen Aussprüche der Behörde erster Instanz können mangels diesbezüglicher Berufungseinwände diesbezüglich Ausführungen auf sich bewenden bleiben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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