Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520525/5/Bi/Be

Linz, 09.03.2004

 

 

 

 
VwSen-520525/5/Bi/Be
Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau H R, vertreten durch RA Dr. B A, vom 11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 2. Februar 2004, VerkR20-346-2003/EF-Mg-Sts, wegen der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 17. April 2003 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 5 und 8 FSG abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Bw habe die ihr von der Amtsärztin aufgetragene Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie nicht beigebracht und damit ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht nachgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. Februar 2004.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Bw verweist darauf, sie habe den Standpunkt eingenommen, von ihrem behandelnden Facharzt Dr. W H sei ein derartiges Attest erstellt und von ihr beigebracht worden. Sie habe die Rechtsansicht vertreten, die amtsärztliche Untersuchung müsse ausreichen, weil dadurch die neurologische Seite durch das seinerzeitige Attest hinreichend abgeklärt worden sei, und die beantragte Fristverlängerung sei ihr einzuräumen. Sie habe mit Dr. H Kontakt aufgenommen, der mit ihrem Rechtsvertreter die Vorlage des Attests bei der BH Eferding vereinbart habe. Durch den vorzeitigen Bescheid seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Beantragt wird die Bescheidaufhebung und Rücküberweisung an die Erstinstanz.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw, die im Besitz einer bis 21. Juni 2003 befristeten Lenkberechtigung der Klasse B war, am 17. April 2003 um Verlängerung angesucht hat. Da laut amtsärztlichem Gutachten vom 21. Juni 2001 (auf der Grundlage des Gutachtens Dris. E H, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 12. Juni 2001) bei der Bw eine behandlungs- und kontrollbedürftige psychische Erkrankung vorlag, wurde die Bw von der Amtsärztin der Erstinstanz am 14. Mai 2003 amtsärztlich untersucht und sie aufgefordert, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen. Mit Schreiben der Erstinstanz vom 20. Mai 2003 wurde diese Aufforderung schriftlich wiederholt, wobei die Bw darauf hingewiesen wurde, dass das amtsärztliche Gutachten nur nach Vorlage dieser Stellungnahme erfolgen könne. Da die Bw die Erforderlichkeit einer solchen Stellungnahme anzweifelte, wurde ihr mit Schriftsatz der Erstinstanz vom 24. Juni 2003 anhand der Mitteilung Dris. W H, FA für Neurologie und Psychiatrie in Leonding, vom 22. März 2001 und der Stellungnahme Dris. E H vom 12. Juni 2001 der Grund für die Aufforderung erläutert.

Wegen der inzwischen mit 21. Juni 2003 abgelaufenen Lenkberechtigung wurde der Bw eine Bestätigung gemäß § 8 Abs.5 FSG übermittelt, die sie für weitere drei Monate, dh bis 22. September 2003, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B berechtigte.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 erkundigte sich die Bw neuerlich nach dem Grund für die Aufforderung zur Beibringung einer FA-Stellungnahme. Dr. H habe ihr gegenüber geäußert, eine weitere Untersuchung sei nicht mehr notwendig und er werde dies an die Erstinstanz weiterleiten. Sie ersuchte um Mitteilung, ob Dr. H dies getan habe.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 teilte die Erstinstanz der Bw mit, eine FA-Stellungnahme sei nicht eingelangt, und gewährte der Bw eine Frist bis 10. Jänner 2004; ansonsten werde der Führerscheinantrag abgewiesen. Dem darauffolgenden Antrag der Bw auf Fristerstreckung bis 24. Jänner 2004 wurde Folge gegeben.

Mit 2. Februar 2004 erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

 

AI L, GP Eferding, teilte mit Bericht vom 20. Jänner 2004 der Erstinstanz mit, dass die Bw am 17. Jänner 2004 um 16.15 Uhr Anzeige erstattet habe, sie sei letzte Nacht in ihrem Haus überfallen und misshandelt worden. Beim Eintreffen im Haus hätten die Beamten bei der Bw eine Rissquetschwunde am Kinn und einen ausgeschlagenen Zahn wahrgenommen, sie habe aber keine bzw wirre Angaben über Tathergang und Täter gemacht. Ein Überfall sei sehr unwahrscheinlich erschienen, der diensthabende Arzt Dr. A beigezogen worden.

Weiters wurde laut Anzeige von AI L die Bw am 7. Februar 2004, 10.25 Uhr, als Lenkerin eines Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr angehalten und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen zum Alkotest aufgefordert, der einen niedrigsten Wert von 0,31 mg/l AAG ergeben habe, worauf ihr der Führerschein abgenommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2004, eingelangt bei der Erstinstanz am 13. Februar 2004, legte Dr. W H dar, dass er vom Rechtsvertreter der Bw ebenso wie von der Bw persönlich telefonisch kontaktiert worden sei. Die Bw habe aus der Psychiatrischen Klinik Wels angerufen; nähere Informationen, auch zu einer medikamentösen Therapie - der letzte persönliche Kontakt mit der Bw sei am 12.12.201 gewesen - lägen ihm nicht vor. Er habe der Bw damals Unterstützung angeboten, wenn sie es wünsche, nicht aber im Sinne bei einer Ergreifung eines Konfliktes. Er könne sich unter Umständen vorstellen, dass, wenn in der Psychiatrischen Klinik Wels eine Therapie mit einem im Serum bestimmbaren Medikament eingeleitet werde, regelmäßige Blutspiegel kontrolliert würden, unter diesen engsten Kontakten zwischen der Bw und der Behörde die Bewilligung zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges erteilte würden. Sollte aber keine länger dauernde Kooperationswilligkeit seitens der Bw bestehen, glaube er nicht, dass man ihr eine Lenkberechtigung erteilen könne. Die Bw lebe in einem intra-psychischen System, in dem in hohem Maße Feindlichkeit und Gefühle des Bedrohtwerdens dominierten. Auf eine aktuelle Diagnose könne er aber nicht Bezug nehmen, weil er keine Diagnosen seitens der Psychiatrischen Klinik Wels kenne, glaube aber, dass die bei der Bw dem ICD-10, F-20 bzw F-22-Bereich zuzuordnen sei.

Auf dieser Grundlage bestätigte die Amtsärztin der Erstinstanz im Gutachten vom 16. Februar 2004, San20-1107-2003, die gesundheitliche Nichteignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und begründete dies damit, dass bei der Bw keine Krankheitseinsicht und auch keine Einsicht in die Notwendigkeit einer konsequenten konstanten fachärztlichen und medikamentösen Behandlung bestehe, die Erkrankung so weit zu mildern, dass eine ausreichende Eingliederung in bestehende Normen, wie dies im Straßenverkehr erforderlich sei, möglich sei.

Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich beider Gutachten Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 (Datum des Poststempels) teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw mit, seine Mandantin sei ja bereit, die Grundbe

dingungen, die Dr. H im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung angesprochen habe, zu akzeptieren. Es liege aber nicht im Fachgebiet der Amtsärztin, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren. Die Behörde hätte dazu vielmehr ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Die Stellungnahme bestehe nur aus Vermutungen, wobei die Symptome keinen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit hätten. Die Bw habe vor 25 Jahren die Lenkberechtigung erworben und sei nie negativ aufgefallen. Das widerlege den Hinweis der Amtsärztin, eine ausreichende Eingliederung in bestehende Normen sei nicht möglich. Die Erteilung der Lenkberechtigung könnte daher befristet erfolgen, wie auch allenfalls nach Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens eines FA für Neurologie und Psychiatrie für allfällig erforderliche Auflagen, die die Amtsärztin in einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung inklusive medikamtntöser Behandlung sehe. Die Erforderlichkeit sei aber abzuklären, zumal darüber keine Atteste vorlägen, insbesondere zu einem Einfluss auf die Fahrtauglichkeit. Die Bw habe sich bisher ohne regelmäßige fachärztliche oder medikamentöse Behandlung über Jahrzehnte im Straßenverkehr wohlverhalten. Bei objektiver Erforderlichkeit würde sich die Bw dem unterziehen. Es sei auch keine verkehrspsychologische Testung angeordnet worden, die eine Eignung der Bw sehr wohl ergeben hätte. Eine solche werde nun beantragt wie auch die Einholung eines amtsärztlichen SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie unter Beischaffung der Unterlagen des Krankenhauses Wels. Das sei die Aufgabe der Behörde. Die Stellungnahme der Amtsärztin sei dafür nicht geeignet. Die Stellungnahme Dris H lasse dies offen, aber er habe darauf hingewiesen, er könne sich vorstellen, dass eine befristete Bewilligung erteilt werde. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rücküberweisung an die Erstinstanz.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist...






Gemäß Abs.2 ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde ... erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde zu erbringen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Gemäß Abs.3 ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher ... Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten...

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund ua eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Gemäß Abs.2 darf Personen, bei denen 1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2. eine erhebliche geistige Behinderung, 3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder 4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt.

 

Zunächst ist zu bemerken, dass die Bw zu Recht aufgefordert wurde, eine Stellungnahme eines FA für Psychologie und Neurologie binnen bestimmter Frist beizubringen, zumal der Verdacht auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung besteht. Die Umschreibung Dris H, die Bw lebe in einem intra-psychischen System, in dem in hohem Maße Feindlichkeit und Gefühle des Bedrohtwerdens dominieren, lässt diesen Verdacht im Sinne einer Störung des Urteilsvermögens, das Verhaltens und der Anpassung gemäß § 13 Abs.1 Z4 FSG-GV sehr wohl zu. Die Diagnose stammt demnach von einem Facharzt; die


Amtsärztin der Erstinstanz hat in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG diese Diagnose nur näher beleuchtet, nicht aber selbst gestellt, wie die Bw behauptet.

Grundsätzlich festzustellen ist auch, dass die FA-Stellungnahme Dris H nicht auf der Grundlage eines entsprechenden Untersuchungsgespräches erfolgte, sondern "aus der Entfernung", nämlich einem bloßen Telefongespräch mit der Bw, die sich dabei in der Psychiatrischen Klinik Wels aufhielt - ohne dem Gutachter dazu näheres mitzuteilen oder solches anzubieten - und der offensichtlichen Unnachgiebigkeit ihres Rechtsvertreters. Herrn Dr. H sind demnach weder die aktuelle Diagnose, dh der Grund für den Klinikaufenthalt der Bw, noch eine aktuelle medikamentöse Therapie bekannt. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die Bw äußerst bemüht ist, genau diese, für die Entwicklung einer zukünftigen Vorgehensweise, die als Auflage für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen heranzuziehenden, unbedingt zu klärenden Umstände vor dem Gutachter zu verheimlichen.

Abgesehen davon dreht sich die Argumentation der Bw im Kreis: Sie sieht die Erforderlichkeit eventueller Auflagen nicht ein und verlangt dazu die Einholung eines Psychiatrischen Gutachtens, verweigert aber dem Gutachter die Einsichtnahme in ihre aktuelle Krankheits- bzw Lebenssituation, um im Ergebnis die Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme und damit eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG zu verhindern.

Hätte die Bw tatsächlich Interesse an einer Lenkberechtigung, hätte sie längst ein entsprechendes FA-Gutachten unter Miteinbeziehung ihrer Krankengeschichte samt ihrer derzeitigen medikamentösen Therapie erstellen lassen können, das als Grundlage für eine - wenn auch bedingte - Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B anzusehen wäre; die ihr dazu von der Erstinstanz eingeräumte Frist war ausreichend lang und jedenfalls angemessen.

 

Es ist nicht die Aufgabe der Behörde, für die Bw die erforderliche FA-Stellungnahme - eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist bei psychischen Erkrankungen gesetzlich nicht vorgesehen und wäre außerdem nicht hilfreich - zu veranlassen. Vielmehr hat die Bw gemäß § 8 Abs.2 FSG das amtsärztliche Gutachten und die dazu erforderlichen Befunde zu erbringen. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw geht damit ins Leere.

Die behauptete Bereitschaft, die angesprochenen Grundbedingungen zu erfüllen, ist wegen der von der Bw im Verfahren gezeigten mangelnden Verlässlichkeit unglaubwürdig, sodass sich eine weitere Fristgewährung erübrigt.

Die vorliegende FA-Stellungnahme und damit verbunden das amtärztliche Gutachten bilden keine Grundlage für eine von der Bw beantragte befristete Erteilung einer Lenkberechtigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

Es steht der Bw jedoch jederzeit frei, unter Vorlage einer entsprechenden FA-Stellungnahme, die als Grundlage für ein amtsärztliches Gutachten geeignet ist, neuerlich die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu beantragen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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